Infos für Lebensmittelunternehmer
Im Fall eines ASP-Ausbruchs sind um die Ausbruchsstelle verschiedene Sperrzonen einzurichten, die mit Beschränkungen für die Schlachtung, Zerlegung und Verarbeitung der daraus gewonnen Fleischerzeugnisse von Schweinen, die innerhalb der Sperrzonen gehalten wurden, verbunden sind. So dürfen Schweine, die in einer Sperrzone II oder Sperrzone III gehalten wurden, nur in Betrieben geschlachtet werden, die im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens speziell dafür benannt wurden.
Gleiches gilt grundsätzlich auch für die weitere Zerlegung und Verarbeitung des daraus gewonnen Schweinefleisches. Um die betroffenen Betriebe zu entlasten, hat das Landratsamt Würzburg Ausnahmemöglichkeiten durch die folgende Allgemeinverfügung geschaffen.
Danach haben Betriebe, die von der Ausnahme Gebrauch machen wollen, dies lediglich, bevorzugt per E-Mail an verbraucherschutz@lra-wue.bayern.de oder in Ausnahmefällen auf dem Postweg an das Landratsamt Würzburg - Veterinäramt (Fachbereich 62), Leistenstraße 87, 97082 Würzburg, nicht jedoch telefonisch, anzuzeigen.
gem. Art. 44 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 für Lebensmittelunternehmer, die gemäß
Art. 1 Abs. 3 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht der Zulassung bedürfen --- Ortsübliche Bekanntmachung über die Auslegung der »Verordnung zur Änderung der
Landschaftsschutzgebietsverordnung ,Mainufer und Volkenberg' vom 27.11.1967 sowie zur
Neufestsetzung des Landschaftsschutzgebietes ,Mainauen zwischen Zell a. Main und Zellingen'« mit
Karten gemäß Art. 52 Abs. 2 BayNatSchG
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