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Interkulturelle Öffnung der Verwaltung - Fragen und Antworten

Durch Gespräche mit der Infostelle im Landratsamt Würzburg und mit den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern in den Gemeinden sind wir zu dem Entschluss gekommen, dass die Interkulturelle Öffnung der Verwaltung ein sehr wichtiges Thema ist.

Viele Bürgerinnen und Bürger im Landkreis haben Schwierigkeiten, sich in unserer Behörde mit ihren Anliegen zurechtzufinden. Deshalb haben wir im September 2018 eine interne Umfrage im Haus durchgeführt.

Ergebnis dieser Umfrage ist eine Sammlung der meistgestellten Fragen und Antworten (FAQ) aus diesen Fachbereichen:

                                                          

Ich bin Asylbewerber:

Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die sich im Asylverfahren befinden und deren Verfahren noch nicht entschieden ist. Nach der förmlichen Asylantragstellung erhalten diese als Nachweis eine Aufenthaltsgestattung.

Asyl

1. Ich will freiwillig ausreisen.

Bitte wenden Sie sich an die Zentrale Ausländerbehörde Unterfranken (ZAB). Adresse: Kasernenweg 1, Schweinfurt.

2. Ich möchte meinen Ausweis verlängern (z. B. Aufenthaltsgestattung, Duldung).

Dann müssen Sie zur zuständigen Ausländerbehörde, in der Regel die Außenstelle Zentrale Ausländerbehörde Unterfranken. Adresse: Veitshöchheimer Straße 100, Würzburg.

                       

                               

Bildung

Leistungen der Bildung und Teilhabe für hilfebedürftige Kinder und Jugendliche bis 25 Jahren

Bei:

  • eintägige Ausflüge für Kindertageseinrichtungen und Schulen
  • mehrtägige Klassenfahrten für Kindertageseinrichtungen und Schulen
  • Schulbedarf
  • Lernförderung
  • Schülerbeförderung
  • Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Kindertageseinrichtung und Schulen
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
  • Hausaufgaben-/Nachmittagsbetreuung von Asylbewerberkindern

1. Welche Leistung muss ich erhalten um einen Antrag auf Bildung und Teilhabe stellen zu können?

  • Bundeskindergeldgesetz (BKGG) + Wohngeldgesetz (WoGG)
  • Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
  • Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch 12 (SGB XII)

2. Wird für das neue Schul-/Kindergartenjahr ein aktueller Antrag benötigt?

Ja, für Ausflüge, Klassenfahrten, Mittagessen, Schulbedarf und bei
Grundleistungsende (Wohngeld).

3. Reicht ein formloser Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe aus?

  • Bezieher von Asyl- und SGB XII-Leistungen benötigen für den Schulbedarf keinen Formantrag;
  • Hilfeempfänger nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) + Wohngeldgesetz (WoGG) müssen einen Formantrag stellen (siehe rechte Spalte unter „Dokumente“)

4. Wann wird der Schulbedarf ausbezahlt?

Im Normallfall Ende August/Anfang September.

                                

                                              

Familie

1. Wo kann ich die Vaterschaft anerkennen lassen, die Sorgeerklärung abgeben und wo Unterhalt beurkunden?

Mit einem Termin (bei der Urkundsperson) im Jugendamt

1a) Was kostet das?

Die Beurkundung im Jugendamt kostet nichts.

1b) Welche Unterlagen benötige ich?

  • Ausweisdokument
  • Geburtsurkunde des Kindes

Weitere Informationen bekommen Sie bei der Urkundsperson.

2. Wieviel Unterhalt steht mir zu?

Die Höhe des Unterhalts hängt vom Einkommen ab. Nähere Informationen bekommen Sie beim zuständigen Beistand im Jugendamt. Bitte vereinbaren Sie einen Termin.

3. Was ist eine Beistandschaft?

Die Beistandschaft kann beantragt werden, um die Vaterschaft klären zu lassen und den Unterhalt für ein minderjähriges Kind zu berechnen.


4. Wir können die Kindergarten-/Krippen-/Hortbeiträge nicht bezahlen. Wie bekommen wir Hilfe?

Stellen Sie einen Antrag auf Übernahme der Betreuungskosten. Antragsformulare bekommen Sie beim Landratsamt (Zeppelinstr. 15, Zimmer 143 – 145). Wir schicken Ihnen die Antragsunterlagen auf Anfrage auch gerne zu.

Diese Förderung hängt vom Einkommen ab. Geben Sie deshalb mit dem Antrag auch Einkommensnachweise/Unterlagen ab (z. B. Arbeitslosengeld II-Bescheid, Asylbewerberleistungsbescheid, Lohnabrechnungen etc.).

5. Welche Betreuungszeit in der Krippe bzw. im Kindergarten kann übernommen werden?

  • Krippenkinder (ab 1 bis 3 Jahre) bis zu einer Buchungszeit von 4 bis 5 Stunden täglich
  • Kindergartenkinder (ab 3 Jahren) bis zu einer Buchungszeit von 5 bis 6 Stunden täglich
  • Längere Betreuungszeiten können nur übernommen werden, wenn die Notwendigkeit nachgewiesen ist (z. B. Arbeitszeiten).

6. Können auch Kosten für Mittagessen übernommen werden?

Kosten für Mittagessen werden nicht übernommen. Sie können einen Zuschuss zum Mittagessen beantragen (im Rahmen von Leistungen für Bildung und Teilhabe).

7. Wir möchten unser Kind von einer Tagesmutter betreuen lassen. Geht das?

  • Für Kinder ab dem 1. bis zum 3. Lebensjahr ist das möglich. Da haben Sie die Wahl, ob das Kind eine Kinderkrippe besuchen oder von einer Tagespflegeperson betreut werden soll.
  • Ab dem 3. Lebensjahr sollte das Kind vorrangig einen Kindergarten besuchen.

8. Wie finden wir eine Tagesmutter?

Melden Sie sich bitte beim Kindertagespflegedienst beim Fachbereich 31c. Wenn Sie eine qualifizierte Tagespflegeperson gefunden haben, stellen Sie bei uns einen “Antrag auf Förderung in der qualifizierten Kindertagespflege“(rechte Spalte „Dokumente“ dann „Förderantrag qualifizierte Kindertagespflege).

Die Antragsformulare sind online auf der Landkreis-Homepage zu finden und werden bei Bedarf auch per E-Mail oder Post zugeschickt.


9. Welche Unterlagen brauche ich für den Unterhaltsvorschuss?

Am besten ist es, wenn man einen persönlichen Termin in der Unterhaltsvorschussstelle vereinbart. So kann über fehlende Unterlagen informiert werden.

                    

                               

Gesundheit

1. Wie bekomme ich einen Krankenbehandlungsschein?

Der Schein kann nach Vereinbarung eines Arzttermins von der Arztpraxis, dem Unterkunftsvermieter oder Ihnen selbst beim Fachbereich 32 angefordert werden. Das muss vor dem Arztbesuch erfolgen, mit der Ausnahme von Notfällen.

1a). Wieso brauche ich einen Krankenbehandlungsschein?

Der Schein ist für den Arzt. Er kann daran sehen, dass die Kosten für Ihre Behandlung vom Landratsamt übernommen werden.

1b). Zu welchem Arzt kann ich gehen?

Der erste Ansprechpartner für gesundheitliche Beschwerden ist normalerweise ein Hausarzt oder Zahnarzt im Landkreis Würzburg. Der Name und die Adresse des Arztes stehen auf dem Behandlungsschein. In manchen Fällen kann es auch ein Arzt außerhalb des Landkreises sein.

1c). Wie lange ist der Schein gültig?

Auf dem Schein steht das Datum des Arzttermins und das Datum, bis wann er gültig ist. Das ist meistens bis zum Ende des aktuellen Quartals.

1d). Was muss ich tun, wenn ich eine Überweisung zu einem anderen Arzt bekomme?

Zusammen mit dem Überweisungsschein und einer Kopie des Krankenbehandlungsscheins können Sie zum Facharzt gehen, den der Hausarzt bestimmt hat.

2. Als Leistungsberechtigter nach dem Asylbewerberleistungsgesetz besteht ein im Vergleich zu gesetzlich Krankenversicherten eingeschränkter Anspruch auf medizinische Versorgung. Was bedeutet das?

Es ist eine ärztliche Behandlung möglich, wenn sie eine akute Erkrankung und Schmerzen haben. Dazu gehören auch Arznei- und Verbandmittel.

3. Ich habe eine chronische Erkrankung. Kann ich sie behandeln lassen?

Chronische Erkrankungen werden, soweit sie aktuell keine Komplikationen verursachen, in der Regel nicht behandelt. Eine Behandlung kann genehmigt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich ist.

4. Können die Kosten für eine künstliche Befruchtung übernommen werden?

Nein, darauf besteht kein gesetzlicher Anspruch.

5. Können Kosten für Verhütungsmittel, z.B. die Spirale, übernommen werden?

Im Einzelfall kann auf Antrag eine Übernahme erfolgen, wenn ein dringender medizinischer Grund vorliegt, z.B. wenn im Falle einer Schwangerschaft Gefahr für Leib und Leben besteht.

6. Was kann nicht mit dem Krankenbehandlungsschein behandelt werden und muss vorher beantragt werden?

Folgende Leistungen müssen z. B. vor der Behandlung bei dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in beantragt werden:

  • Physiotherapie bei chronischen Problemen
  • genehmigungspflichtige Psychotherapie
  • Strahlentherapie
  • Humangenetik
  • Verordnung von Krankenpflege
  • Verordnung von Rehabilitationsmaßnahmen
  • Verordnung von Vorsorgekuren
  • Verordnung von Hilfsmitteln, mit Kosten über 250 Euro

6a). Warum muss ich auf das Ergebnis des Antrags warten?

Das Gesundheitsamt wird befragt, ob die Behandlung nach dessen Einschätzung notwendig oder unaufschiebbar ist. Die Prüfung kann damit einige Tage, manchmal Wochen dauern. Sie bekommen dann einen Brief mit dem Ergebnis.

7. Kann ich Kosten für ein Taxi oder mein Busticket für die Fahrt zum Arzt einreichen?

Grundsätzlich gilt, dass die Kosten für Verkehr durch Ihre monatlichen Leistungen abgegolten sind. Die Übernahme von Fahrtkosten kann daher nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden. Die Fahrt muss zwingend medizinisch notwendig sein. Eine schlechte Busverbindung ist als Grund nicht gültig.

8. Muss ich in der Apotheke eine Zuzahlung für ein verschriebenes Medikament leisten?

Sie sind nicht zuzahlungspflichtig. Asylbewerber sind grundsätzlich zuzahlungsbefreit, wenn für die Krankenbehandlung ein Behandlungsschein ausgegeben wird. Wenn Sie eine Krankenkassenkarte haben, müssen Sie eine Zuzahlung leisten.

9. Werden die Kosten für eine Brille übernommen?

  • bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: können übernommen werden
  • ab dem 18. Lebensjahr: können übernommen werden, wenn bei bestehender Korrektur auf beiden Augen mind. Stufe 1 der Weltgesundheitsordnung erreicht wird, oder bei einer Myopie/Hyperobie mehr als 6 Dioptrien vorhanden sind oder bei Astigmatismus mehr als 4 Dioptrien erreicht werden.

Aber: Kosten für das Gestell werden nicht übernommen, Gläser mit einem Zuschuss von 10 €, der Rest muss selbst bezahlt werden.

10. Wann bekomme ich eine Krankenversicherungskarte?

  • Wenn Sie seit 15 Monaten in Deutschland sind und Ihren Aufenthalt nicht rechtsmissbräuchlich, z.B. durch Verhinderung einer Abschiebung, verlängert haben.
  • Wenn Sie eine sozialversicherungspflichtige Arbeit aufnehmen. Sie brauchen dafür die Erlaubnis der für Sie zuständigen Ausländerbehörde.
  • Wenn Sie eine Krankenkassenkarte haben, müssen Sie eine Zuzahlung leisten.

11. Ich habe Zahnschmerzen. Kann ich zum Zahnarzt gehen?

Ja, die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände ist möglich. Es muss vor dem Termin ein Zahnbehandlungsschein angefordert werden.

12. Ich habe eine Zahnlücke. Kann ich eine Zahnprothese bekommen?

Eine Versorgung mit Zahnersatz ist nur möglich, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. Das gilt auch für kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen. Es muss vor der Behandlung ein Antrag beim Landratsamt Würzburg gestellt werden. Erst wenn der Antrag genehmigt ist, ist eine Behandlung möglich.

13. Wo bekomme ich Unterstützung bei psychischen Problemen/Traumata?

BRK-Kreisverband Würzburg – Initiative für traumatisierte Flüchtlinge                                                                                                                                                                                                                                                  Sozialpsychiatrischer Dienst
Frankfurter Str. 10, 97082 Würzburg
Frau Böck / Frau Glosser
Tel.: 0178 / 7 74 40-37 oder -38
initiative@kvwuerzburg.brk.de                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        

Pakt Würzburg - Psychosozialer Arbeitskreis Trauma
Kaiserstr. 8
97070 Würzburg
Erwachsenenhilfe: erwachsenenhilfe@pakt-wuerzburg.de
Kinderhilfe: beratung_therapie.kiju@pakt-wuerzburg.de
Internet: www.pakt-wuerzburg.de

Evangelisches Beratungszentrum und Sozialdienst
Psychosoziale Hilfen und Beratung für geflüchtete Kinder und ihre Eltern
Stephanstr. 8 | 97070 Würzburg
Telefon (0931) 30501-0 | Fax (0931) 30501-30

14. Ich möchte mich auf sexuell übertragbare Krankheiten testen lassen.

Das Gesundheitsamt macht HIV-Tests (kostenlos). Zu anderen sexuell übertragbaren Krankheiten können Sie Informationen bekommen.

15. Bekomme ich kostenlose Verhütungsmittel?

Verhütungsmittel werden nur bis zum 20. Geburtstag von der Krankenkasse übernommen.

                              

Wohnen


1. Ich möchte innerhalb der Asylunterkunft in ein anderes Zimmer verlegt werden bzw.in eine andere dezentrale Asylunterkunft.

Anfrage/Antrag bei FB 32 nur möglich bei dezentralen Unterkünften des Landratsamtes Würzburg. Nicht bei Gemeinschaftsunterkünften (GUs) der Regierung von Unterfranken (Aub, Giebelstadt und 2x Ochsenfurt)

2. Ich möchte in oder aus einer Gemeinschaftsunterkunft der Regierung verlegt werden.

Die Regierung von Unterfranken (Regierungsaufnahmestelle für Asylbewerber) ist zuständig.

3. Ich möchte aus der Asylunterkunft während des Asylverfahrens ausziehen.

In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde den Auszug gestatten, z.B. wegen Krankheit oder Einkommen und Vermögen. Es muss ein schriftlicher, formloser Antrag mit Begründung bei der zuständigen Person fürdie Sachbearbeitung eingereicht werden.

4. Wie kann ich eine Wohnung finden (Bleibeberechtigte Bewohner, die aus der Unterkunft ausziehen dürfen und müssen)?

  • Unterstützung bei der Wohnungssuche durch die Wohnraumvermittlung „Fit for Move“ des Caritasverbands für die Stadt und den Landkreis Würzburg.

Online-Portale für die Wohnungssuche:

https://www.immobilienscout24.de
https://www.immowelt.de/
https://mainpost.immowelt.de/
https://www.wuewowas.de/anzeigen/immobilien/
https://www.wuerzburgerleben.de/wohnen/
https://www.wg-gesucht.de/
https://www.studenten-wg.de/


5. Was muss ich bei einem Umzug beachten, wenn ich Leistungen vom Jobcenter bekomme?

  • Bei einem Umzug in den Landkreis Würzburg bzw. innerhalb des Landkreises Würzburg müssen Sie auf die Mietobergrenzen des Landkreises Würzburg achten.
  • Die Gründe für den Umzug sind schriftlich mitzuteilen. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung kann nur der Bedarf in Höhe der Miete der alten Wohnung weiter berücksichtigt werden.
  • Vor Unterschrift des neuen Mietvertrages hat eine Angemessenheitsprüfung in der Infostelle bzw. beim zuständigen Leistungsrechner zu erfolgen.
  • Sollten Sie Flüchtling sein, muss eine evtl. Wohnsitzauflage (siehe Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel) geprüft werden.
  • Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und ein Darlehen für eine Mietkaution können nur bei vorheriger Zusicherung übernommen werden.
  • Eine Kaution als Darlehen kann nur bei Einhaltung der Mietobergrenzen gewährt werden. Dies geschieht auf Antrag des Leistungsberechtigten.
  • Eine Direktzahlung der Miete an den Vermieter kann auf Antrag des Leistungsberechtigten erfolgen. Dies kann vom Jobcenter nur erfolgen, wenn die monatlich auszuzahlende Leistung mindestens die Höhe der zu zahlenden Miete erreicht.
  • Ein Antrag auf Erstausstattung (Möbel) kann nur gestellt werden, wenn nicht bereits durch einen anderen Träger Erstausstattung geleistet wurde. Dieser Antrag kann formlos (z. B. als Aufzählungsliste der benötigten Möbel) durch den Leistungsberechtigten eingereicht werden.
  • Bei einem Antrag auf Erstlingsausstattung bei Schwangerschaft gilt die gleiche Antragsform mit Vorlage des Mutterpasses.

                                     

                                   

Ich bin anerkannt:

Personen, die eine Asylberechtigung, einen Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz erhalten oder aufgrund eines Abschiebungsverbots in Deutschland bleiben dürfen.

Arbeit

Hinweis: Personen, die Leistungen nach dem SGB II (Jobcenter) beziehen (Personen mit Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiärem Schutz, mit Abschiebeverbot und elektronischem Aufenthaltstitel eAT), müssen sich wegen Fragen zu Grundsicherungsleistungen an das Jobcenter wenden.

1. Kann ich als Flüchtling Leistungen vom Jobcenter beziehen?

Hier ist zuerst zu prüfen welchen Aufenthaltsstatus der jeweilige Zuwanderer besitzt und ob nicht andere Leistungen wie z.B. Asylbewerberleistungen noch vorrangig gezahlt werden. Bei bereits vorhandenem Aufenthaltstitel kann eine Antragsstellung beim Jobcenter – Landkreis Würzburg – generell erfolgen.

1a). Wo bekomme ich die Formulare zur Antragsstellung?

Diese werden Ihnen in der Regel nach persönlicher Vorsprache mit einer Bestätigung der Antragsstellung und einer Aufstellung der noch fehlenden Unterlagen an der Infostelle des Jobcenters – Landkreis Würzburg – ausgehändigt.

1b). Wo kann ich Leistungen beantragen?

Sprechen Sie bitte während der Öffnungszeiten bei unserer Infostelle vor. Dort erhalten Sie die notwendigen Vordrucke sowie Informationen zur Antragstellung und zu den von Ihnen benötigten Unterlagen. Bei der Infostelle können Sie nach Abschluss des Antragsverfahrens auch Ihre Unterlagen abgeben.

1c). Welche Unterlagen benötige ich bei der Antragstellung?

  • gültiger Ausweis.
  • falls vorhanden: aktueller Einkommensnachweis (z. B. Gehaltsabrechnung)

Sofern Sie bereits von anderen Stellen Sozialleistungen erhalten, wie Bafög, Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder ähnliches, legen Sie diesen Bescheid ebenfalls bei der erstmaligen Vorsprache mit vor.

1d). Welche Leistungen können bei gegebenem Leistungsanspruch bezogen werden?

Grundsätzlich setzt sich die Leistung im SGB II aus dem Regelbedarf und den Kosten der Unterkunft zusammen.
Des Weiteren können im Bedarfsfall auch weitere Leistungen bezogen werden. Diese wären, z.B.:

  • Mehrbedarf bei Schwangerschaft
  • Erstlingsausstattung bei Neugeborenen
  • Mehrbedarf bei Alleinerziehung
  • Schulbedarf pro Halbjahr für schulpflichtige Kinder
  • Kosten für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (z.B. Kosten für Schulausflüge, mehrtägige Klassenfahrten, Mittagsverpflegung in der Schule, Vereinsbeiträge, usw.)
  • Umzugskosten
  • Erstausstattung bei Umzug
  • Mehrbedarf Ernährung im Krankheitsfall (spezielle Krankheiten bestätigt durch ärztlich Bescheinigung)
  • Fahrtkosten bei Vorsprache im Jobcenter nur bei getroffener Terminabsprache

2. Welche Änderungen habe ich dem Jobcenter während meines Leistungsbezugs mitzuteilen?

Grundsätzlich ist jede Änderung in den persönlichen Verhältnissen, die sich auf den Leistungsanspruch bzw. die Leistungshöhe auswirken kann, zu melden. Hier nur eine kurze Aufzählung von wichtigen Änderungen in den persönlichen Verhältnissen:

  • Arbeitsaufnahme (unabhängig ob geringfügiges oder sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis)
  • Erwerbseinkommen
  • Kündigung der Erwerbstätigkeit
  • Bezug von Leistungen von anderen Leistungsträgern (z.B. Arbeitsagentur, Familienkasse, Wohngeldstelle, BaföG-Stelle, Rentenkassen, Krankenkassen usw.)
  • Sonstiges Einkommen
  • Trennung
  • Ortsabwesenheit
  • Umzug
  • Schwangerschaft
  • Geburt
  • Familiennachzug
  • Vermögen
  • Erbschaft
  • Fahrzeugkauf
  • Schenkung

Sollten Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen würde dies eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

3. Wie erreiche ich meinen Sachbearbeiter?

Die Kontaktdaten Ihres zuständigen Sachbearbeiters erhalten Sie während Ihrer ersten Vorsprache in der Infostelle. Im weiteren Verlauf des Leistungsbezugs sind die Kontaktdaten jeweils im Briefkopf des Schriftverkehrs des Jobcenters enthalten.

Wir möchten uns die nötige Zeit für Sie nehmen. Bitte beachten Sie deshalb: Eine persönliche Beratung durch Ihre/n Sachbearbeiter/in ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

                                     

                                         

Aufenthalt

1. Wie kann ich meine Familie nach Deutschland holen?

Bitte wenden Sie sich hierfür an die jeweilige Deutsche Botschaft in dem Land, in dem sich Ihre Familie aufhält.

2. Woher erhalte ich einen neuen Nationalpass?

Bitte wenden Sie sich hierfür an die Botschaft Ihres Heimatlandes (Ausnahme: Flüchtlinge/Asylberechtigte/Staatenlose)

3. Woher weiß ich, wo/ob ich arbeiten darf?

Ob und in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden darf, steht auf dem Aufenthaltstitel.

Bildung

1. Ich möchte BAföG für eine schulische Ausbildung beantragen. Warum muss die Bestätigung der Bank taggenau erfolgen?

Weil das Vermögen mit dem Tag der Antragstellung abgeglichen werden muss.

1a). Sind alle Schulen förderfähig?

Nein, nur Schulen, die im Ausbildungsstätten-Verzeichnis gelistet sind.

                

Familie

1. Wo kann ich die Vaterschaft anerkennen lassen, die Sorgeerklärung abgeben und wo Unterhalt beurkunden?

Mit einem Termin (bei der Urkundsperson) im Jugendamt

1a) Was kostet das?

Die Beurkundung im Jugendamt kostet nichts.

1b) Welche Unterlagen benötige ich?

  • Ausweisdokument
  • Geburtsurkunde des Kindes

Weitere Informationen bekommen Sie bei der Urkundsperson.

2. Wieviel Unterhalt steht mir zu?

Die Höhe des Unterhalts hängt vom Einkommen ab. Nähere Informationen bekommen Sie beim zuständigen Beistand im Jugendamt. Bitte vereinbaren Sie einen Termin.

3. Was ist eine Beistandschaft?

Die Beistandschaft kann beantragt werden, um die Vaterschaft klären zu lassen und den Unterhalt für ein minderjähriges Kind zu berechnen.


4. Wir können die Kindergarten-/Krippen-/Hortbeiträge nicht bezahlen. Wie bekommen wir Hilfe?

Stellen Sie einen Antrag auf Übernahme der Betreuungskosten. Antragsformulare bekommen Sie beim Landratsamt (Zeppelinstr. 15, Zimmer 143 – 145). Wir schicken Ihnen die Antragsunterlagen auf Anfrage auch gerne zu.

Diese Förderung hängt vom Einkommen ab. Geben Sie deshalb mit dem Antrag auch Einkommensnachweise/Unterlagen ab (z. B. Arbeitslosengeld II-Bescheid, Asylbewerberleistungsbescheid, Lohnabrechnungen etc.).

5. Welche Betreuungszeit in der Krippe bzw. im Kindergarten kann übernommen werden?

  • Krippenkinder (ab 1 bis 3 Jahre) bis zu einer Buchungszeit von 4 bis 5 Stunden täglich
  • Kindergartenkinder (ab 3 Jahren) bis zu einer Buchungszeit von 5 bis 6 Stunden täglich
  • Längere Betreuungszeiten können nur übernommen werden, wenn die Notwendigkeit nachgewiesen ist (z. B. Arbeitszeiten).

6. Können auch Kosten für Mittagessen übernommen werden?

Kosten für Mittagessen werden nicht übernommen. Sie können einen Zuschuss zum Mittagessen beantragen (im Rahmen von Leistungen für Bildung und Teilhabe).

7. Wir möchten unser Kind von einer Tagesmutter betreuen lassen. Geht das?

  • Für Kinder ab dem 1. bis zum 3. Lebensjahr ist das möglich. Da haben Sie die Wahl, ob das Kind eine Kinderkrippe besuchen oder von einer Tagespflegeperson betreut werden soll.
  • Ab dem 3. Lebensjahr sollte das Kind vorrangig einen Kindergarten besuchen.

8. Wie finden wir eine Tagesmutter?

Melden Sie sich bitte beim Kindertagespflegedienst beim Fachbereich 31c. Wenn Sie eine qualifizierte Tagespflegeperson gefunden haben, stellen Sie bei uns einen “Antrag auf Förderung in der qualifizierten Kindertagespflege“(rechte Spalte „Dokumente“ dann „Förderantrag qualifizierte Kindertagespflege).

Die Antragsformulare sind online auf der Landkreis-Homepage zu finden und werden bei Bedarf auch per E-Mail oder Post zugeschickt.


9. Welche Unterlagen brauche ich für den Unterhaltsvorschuss?

Am besten ist es, wenn man einen persönlichen Termin in der Unterhaltsvorschussstelle vereinbart. So kann über fehlende Unterlagen informiert werden.

                    

                               

Gesundheit

1. Wo bekomme ich Unterstützung bei psychischen Problemen/Traumata?

BRK-Kreisverband Würzburg – Initiative für traumatisierte Flüchtlinge                                                                                                                                                                                                                                                  Sozialpsychiatrischer Dienst
Frankfurter Str. 10, 97082 Würzburg
Frau Böck / Frau Glosser
Tel.: 0178 / 7 74 40-37 oder -38
initiative@kvwuerzburg.brk.de                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        

Pakt Würzburg - Psychosozialer Arbeitskreis Trauma
Kaiserstr. 8
97070 Würzburg
Erwachsenenhilfe: erwachsenenhilfe@pakt-wuerzburg.de
Kinderhilfe: beratung_therapie.kiju@pakt-wuerzburg.de
Internet: www.pakt-wuerzburg.de

Evangelisches Beratungszentrum und Sozialdienst
Psychosoziale Hilfen und Beratung für geflüchtete Kinder und ihre Eltern
Stephanstr. 8 | 97070 Würzburg
Telefon (0931) 30501-0 | Fax (0931) 30501-30

2. Ich möchte mich auf sexuell übertragbare Krankheiten testen lassen.

Das Gesundheitsamt macht HIV-Tests (kostenlos). Zu anderen sexuell übertragbaren Krankheiten können Sie Informationen bekommen.

3. Bekomme ich kostenlose Verhütungsmittel?

Verhütungsmittel werden nur bis zum 20. Geburtstag von der Krankenkasse übernommen.

                     

Wohnen

1. Was ist ein Wohnberechtigungsschein?

für Wohnungssuchende mit geringem Einkommen
nur beim Bezug einer geförderten Mietwohnung nötig

2. Wo finde ich eine geförderte Wohnung?

Eine Liste der geförderten Wohnungen bekommen Sie im Bauamt – FB 22.

3. Wie kann ich eine Wohnung finden (Bleibeberechtigte Bewohner, die aus der Unterkunft ausziehen dürfen und müssen)?

Unterstützung bei der Wohnungssuche durch die Wohnraumvermittlung „Fit for Move“ des Caritasverbands für die Stadt und den Landkreis Würzburg.

Online-Portale für die Wohnungssuche:

https://www.immobilienscout24.de
https://www.immowelt.de/
https://mainpost.immowelt.de/
https://www.wuewowas.de/anzeigen/immobilien/
https://www.wuerzburgerleben.de/wohnen/
https://www.wg-gesucht.de/
https://www.studenten-wg.de/

4. Was muss ich bei einem Umzug beachten, wenn ich Leistungen vom Jobcenter bekomme?

  • Bei einem Umzug in den Landkreis Würzburg bzw. innerhalb des Landkreises Würzburg müssen Sie auf die Mietobergrenzen des Landkreises Würzburg achten.
  • Die Gründe für den Umzug sind schriftlich mitzuteilen. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung kann nur der Bedarf in Höhe der Miete der alten Wohnung weiter berücksichtigt werden.
  • Vor Unterschrift des neuen Mietvertrages hat eine Angemessenheitsprüfung in der Infostelle bzw. beim zuständigen Leistungsrechner zu erfolgen.
  • Sollten Sie Flüchtling sein, muss eine evtl. Wohnsitzauflage (siehe Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel) geprüft werden.
  • Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und ein Darlehen für eine Mietkaution können nur bei vorheriger Zusicherung übernommen werden.
  • Eine Kaution als Darlehen kann nur bei Einhaltung der Mietobergrenzen gewährt werden. Dies geschieht auf Antrag des Leistungsberechtigten.
  • Eine Direktzahlung der Miete an den Vermieter kann auf Antrag des Leistungsberechtigten erfolgen. Dies kann vom Jobcenter nur erfolgen, wenn die monatlich auszuzahlende Leistung mindestens die Höhe der zu zahlenden Miete erreicht.
  • Ein Antrag auf Erstausstattung (Möbel) kann nur gestellt werden, wenn nicht bereits durch einen anderen Träger Erstausstattung geleistet wurde. Dieser Antrag kann formlos (z. B. als Aufzählungsliste der benötigten Möbel) durch den Leistungsberechtigten eingereicht werden.
  • Bei einem Antrag auf Erstlingsausstattung bei Schwangerschaft gilt die gleiche Antragsform mit Vorlage des Mutterpasses.