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Betreuungsstelle

Als zentrale Anlaufstelle informiert die Betreuungsstelle am Landratsamt Würzburg die Bürgerinnen und Bürger über Vorsorgevollmachten, weist neu bestellte Betreuer in ihre Aufgabengebiete ein und arbeitet eng mit den Amtsgerichten zusammen. Durch Informationsveranstaltungen und Beratungsangebote steht sie Betreuern und betroffenen Personen zur Seite.

 

Anträge & Information

Im Bürgerservice A bis Z finden Sie Informationen und Ansprechpartner der Betreuungsstelle nach Stichworten sortiert.

 

Häufige Fragen & unsere Antworten

Was bedeutet "Betreuung"?

Das Wesen der Betreuung im Sinne von § 1814 BGB ist:

Die Betroffenen bekommen für die Angelegenheiten, die sie ganz oder teilweise rechtlich nicht mehr besorgen können, einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter. Die betreute Person wird dadurch nicht geschäftsunfähig. Vielmehr behält sie ihr Selbstbestimmungsrecht und muss in alle Entscheidungen einbezogen werden.

Mit dem oftmals missverständlichen Begriff der „Betreuung“ ist hier nicht gemeint, dass ein Betreuer die zu betreuende Person persönlich pflegt, für sie kocht, wäscht oder regelmäßig deren Wohnung säubert. Kann eine Person ihre tatsächlichen Angelegenheiten nicht mehr selbständig besorgen - etwa den Haushalt nicht mehr führen, die Wohnung nicht mehr verlassen - so rechtfertigt dies in der Regel nicht die Bestellung eines Betreuers.

 

Wer kann rechtlicher Betreuer werden?

Zum Betreuer soll das Gericht möglichst eine ehrenamtliche Person bestellen. In erster Linie sind dies die Familienangehörigen selbst. Stehen keine Ehrenamtlichen zur Verfügung, wird ein "Berufsbetreuer" bestellt.

Die bestellte Person muss dafür nicht nur bereit, sondern auch geeignet sein. 
Personen, die bereit sind, eine Betreuung zu übernehmen, müssen bei der Betreuungsstelle ein aktuelles Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis vorlegen.

Die Wünsche des/der Betroffenen spielen bei der Auswahl des Betreuers eine maßgebliche Rolle.

 

Wann wird eine Betreuung angeordnet?

Eine Betreuung kann nur angeordnet werden, wenn bei der betroffenen volljährigen Person eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt, die auf einer der folgenden in § 1814 BGB genannten Krankheiten oder Behinderungen beruht:

  • Psychische Krankheiten
    (alle körperlich nicht begründbaren, seelischen Erkrankungen; seelische Störungen, die körperliche Ursachen haben, beispielsweise als Folge von Krankheiten - wie bei einer Hirnhautentzündung; Abhängigkeitserkrankungen wie Sucht; Neurosen oder Persönlichkeitsstörungen)
  • Geistige Behinderungen
    (angeborene und während der Geburt oder durch frühkindliche Hirnschädigung erworbenen Intelligenzdefekte verschiedener Schweregrade)
  • Seelische Behinderungen
    (bleibende psychische Beeinträchtigungen, die als Folge von psychischen Erkrankungen entstanden sind;  auch die geistigen Auswirkungen des Altersabbaus werden hierzu gerechnet)
  • Körperliche Behinderungen
    (nur, soweit sie die Fähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten wenigstens teilweise aufheben oder wesentlich behindern. Dies kann etwa bei dauernder Bewegungsunfähigkeit der Fall sein)

Zur Krankheit oder Behinderung muss ein Fürsorgebedürfnis hinzutreten: Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn der/die Betroffene auf Grund dieser Krankheit oder Behinderung seine/ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht zu besorgen vermag.

Erwachsene erhalten über das Betreuungsgericht einen Betreuer zur Seite gestellt, wenn

  • sie aufgrund einer der genannten Krankheiten oder Behinderungen ihre rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können und
  • nicht rechtzeitig in guten Tagen einer Vertrauensperson eine ausreichende und wirksame rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilt haben.

 

Welche Aufgaben hat ein Betreuer ganz konkret?

Der Betreuer vertritt die zu betreuende Person in einem durch das Gericht im Vorfeld festgelegten Aufgabenkreis. In Betracht kommen alle Bereiche, die im Leben eines erwachsenen Menschen einer Regelung bedürfen.

So kann der Betreuer beispielsweise

  • bei der Regelung der finanziellen Angelegenheiten helfen,
  • mit dem Hausarzt weitere Schritte der ärztlichen Behandlung des Betreuten vereinbaren,
  • in eine konkrete ärztliche Behandlungsmaßnahme einwilligen, falls der Betroffene selbst Folgen und Tragweite der ärztlichen Heilbehandlung nicht erkennen und seinen Willen hiernach nicht zu äußern vermag,
  • Hilfsdienste für den Alltag organisieren (z.B. „Essen auf Rädern“), damit der Betreute solange wie möglich zu Hause leben kann,
  • nach einem geeigneten Heimplatz suchen,
  • rechtlich gegenüber Behörden und Versicherungen vertreten,
  • Wohnungsangelegenheiten regeln,
  • die rechtlichen Interessen des Betroffenen gegenüber Kliniken oder Heimträgern zu vertreten.

 

Wer leitet das Verfahren zur Bestellung eines Betreuers ein?

Der Betreuer wird vom Amtsgericht bestellt.

Betroffene können ihren Betreuer selbst beatragen. Wer körperlich behindert ist, kann nur auf eigenen Antrag hin einen Betreuer erhalten. In allen anderen Fällen entscheidet das Gericht auch ohne Antrag der betroffenen Person von Amts wegen.

Dritte (etwa Familienangehörige, Nachbarn, Arzt oder auch Behörden) können beim Gericht mittels eines schriftlichen Antrags die Errichtung einer rechtlichen Betreuung anregen oder dies dort zur Niederschrift erklären.

Das Amtsgericht prüft dann, beispielsweise durch Einholung eines medizinischen Gutachtens oder durch persönliche Anhörung des/der Betroffenen, ob die Voraussetzungen für die Errichtung einer rechtlichen Betreuung gegeben sind.

 

Welches Gericht ist für den Raum Würzburg zuständig?

Für Betreuungsverfahren ist zuständig

Amtsgericht Würzburg
Abteilung für Betreuungssachen
Ottostr. 5 97070 Würzburg
E-Mail: poststelle@ag-wue.bayern.de


Telefonnummern der Geschäftsstelle

Bitte wenden Sie sich an:

  • bei Nachname des Betroffenen von A bis E:
    0931 381-2140 und -2141

  • F bis Q und X bis Z:
    0931 381-2151 bis -2154

  • R bis W:
    0931 381-2158 und -2159

 

               

    

Die Aufgaben der Betreuungsstelle

  • Wir beraten betroffene Personen im Vorfeld betreuungsgerichtlicher Verfahren.
  • Wir informieren und beraten über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen.
  • Wir unterstützen das Betreuungsgericht bei der Ermittlung des Sachverhalts zur Einrichtung einer Betreuung und schlagen geeignete Betreuer vor.
  • Wir beraten und informieren über betreuungsvermeidende Hilfen.
  • Wir beraten Betreuer und Bevollmächtigte.
  • Wir organisieren Einführungs- und Fortbildungsangebote für Betreuer und Bevollmächtigte.
  • Wir beglaubigen Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen öffentlich. Bitte vereinbaren Sie dafür einen Termin mit uns.

 

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Dokument anzeigen: Vorsorgevollmacht (Formular)
21.02.2023
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