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Einstufung des Landkreises Würzburg mit einer Corona-Inzidenz von über 100 - Das gilt ab dem 16. April 2021

Aufgrund der an drei aufeinanderfolgenden Tagen erhöhten 7-Tage-Inzidenz von über 100 hat das Landratsamt Würzburg nach den Vorgaben der 12. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung eine amtliche Bekanntmachung erlassen.

In dieser wird der Landkreis Würzburg mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 eingestuft. Mit dieser Einstufung gelten ab 16. April 2021, 00.00 Uhr für den Bereich des Landkreises Würzburg folgende Regelungen:

Nächtliche Ausgangssperre

Von 22 bis 5 Uhr gilt eine nächtliche Ausgangssperre, es sei denn, der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung ist begründet aufgrund

  • eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
  • der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
  • der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
  • der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
  • der Begleitung Sterbender,
  • von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder
  • von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

Kontaktbeschränkung

Gestattet sind Treffen des eigenen Haushaltes mit einer zusätzlichen weiteren Person. Kinder unter 14 Jahren werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

Außerdem erlaubt ist die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.

Öffnung des Einzelhandels

Die Öffnung des Einzelhandels mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ist untersagt.

Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Versicherungsbüros, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermitteln sowie der Großhandel.

Zusätzlich ist die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig (click & meet). Die Kunden dürfen das Ladengeschäft nur betreten, wenn sie ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentests oder Selbsttests oder eines vor höchstens 48 Stunden vorgenommenen PCR-Tests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen.

Öffnung von Kulturstätten

Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen. Ebenso Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten.

Sport

Kontaktfreier Sport im Freien ist unter Beachtung der Kontaktbeschränkung (eigener Haushalt plus eine weitere Person) zulässig.

14.04.2021