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Der Allgemeine Sozialdienst (ASD)

Der Aufgabenbereich des ASD ist vielfältig, hier einige Schwerpunkte unserer Arbeit:

  • Schutz bei Kindeswohlgefährdung (Überprüfung von Hinweisen und bei Bedarf Einleitung von Hilfen und Schutzmaßnahmen)
  • Beratung in Fragen der Erziehung
  • Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie
  • Hilfen zur Erziehung
  • Hilfen bei familiären Krisen
  • Hilfen für junge Volljährige
  • Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
  • Trennungs- und Scheidungsberatung, Umgangsberatung
  • Diversion bei Jugendstrafsachen
  • Unterstützung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge

Die Beratungen sind vertrautlich und unterliegen den Datenschutzbestimmungen.

Ausführliche Informationen rund um das Thema Kinderschutz, zum Beispiel zum Auftrag und zu den Leistungen des Jugendamtes, finden Sie bei der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter.

 

So finden Sie Ihre Ansprechpartnerin / Ihren Ansprechpartner

Der Landkreis ist in drei Sozialregionen (Süd, West, Nord) und innerhalb der Sozialräume in Zuständigkeitsbezirke eingeteilt.
Daher die Frage an Sie: Wo wohnen Sie?

    

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Regionalteams 

Für allgemeine Anfragen: Tel. 0931 8003-5700, Fax 0931 8003-5701

Regionalteam Nord

                    

Regionalteam West

               

Regionalteam Süd


Meldung einer Kindeswohlgefährdung

Sie machen sich Sorgen um einen Säugling, ein Kind oder eine Familie?

Sie möchten das Jugendamt über eine mögliche Kindeswohlgefährdung informieren?

Zu den üblichen Bürozeiten wenden Sie sich bitte an den ASD unter
Telefon: 0931 8003-5703

Am Abend, Wochenende oder an Feiertagen wenden Sie sich bitte an die Polizei Würzburg-Land unter
Telefon: 0931 457-0

   

    

Erziehung und Trennung: Für Sie zum Weiterlesen

Der Allgemeine Sozialdienst hat Broschüren und weiterführende Informationen zu diesen Themenschwerpunkten zusammengestellt.

Gern beraten wir Sie auch persönlich, bitte sprechen Sie uns an.

Eltern und ihre Kinder: So entsteht eine echte Partnerschaft

Für die Erziehung von Kindern gibt es keine Gebrauchsanleitung. Dennoch meint der Vater und Erziehungsberater Jan-Uwe Rogge, dass sich Eltern stets ein paar Grundsätze vor Augen halten sollten. Hier nennt er die sechs wichtigsten:

1. Kinder brauchen Halt und Orientierung - vermittelt durch verlässliche Bezugspersonen und Persönlichhkeiten.

Auf dieser Grundlage können sie Krisen und unglückliche Momente, die das Leben bereithält, meistern und sie wissen, wer ihnen in kritischen Situationen Beistand leisten kann.

2. Kinder brauchen Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen.

Dies entwickeln Eltern dadurch, dass sie die Stärken des Kindes fördern, nicht ständig auf seine Schwächen und deren Überwindung abheben. Starke Kinder können auch mit ihren Schwächen leben.

3. Kinder brauchen Eltern, die ihnen Zeit lassen, sich zu entwickeln.

Kinder entwickeln sich in einem ganz eigenen Tempo, das sehr viel mit ihrem Temperament zu tun hat. Das schließt aus, Kinder ständig miteinander zu vergleichen. Kinder brauchen Eltern, die sie so annehmen, wie sie sind - nicht wie Eltern sie gern haben möchten. Kinder sind Gäste, die nach dem Weg fragen, und nicht Eigentum der Eltern. Kinder sind autonome und eigenständige Persönlichkeiten.

4. Kinder mögen Eltern, die zu ihrer eigenen Unvollkommenheit stehen.

Kinder haben Probleme mit perfekten Eltern, die alles und jederzeit richtig machen wollen. Erziehung hat mit Beziehung zu tun. Eltern können nur erziehen, wenn sie in einer Beziehung zum Kind stehen. Und diese Beziehung ist umso tragfähiger, je mehr sie von Humor, Witz, Überraschung, Lachen, Leichtigkeit, Klarheit, Verlässlichkeit und gegenseitigem Respekt gekennzeichnet ist.

5. Kinder brauche Eltern, die nicht nur in der Elternrolle aufgehen. 

Kinder mögen Eltern, die daneben noch eine Partnerschaft von Mann und Frau leben. Wenn Eltern auch auf sich schauen, für sich sorgen, haben sie nicht ständig die Kinder im Blick. Kinder haben Probleme damit, wenn sie ständig im elterlichen Mittelpunkt stehen. Kinder wollen nicht immer beobachtet und durchschaut sein. Kinder werden nicht nur von Eltern erzogen. Kinder mögen auch ihre Großeltern, Verwandte, Nachbarn, Freunde - und Kinder erziehen sich untereinander.

6. Zwischen Eltern und Kindern besteht eine Erziehungspartnerschaft.

Eltern sind ein bis zwei Generationen älter, sie haben Erfahrungsvorsprünge, die den Kindern Halt und Geleit geben. Erfahrungsvorsprünge sind aus der Sicht von Kindern nur dann problematisch, wenn sie als Besserwisserei und Bevormundung verstanden werden, wenn sie kindliche Erfahrungsräume beschneiden. Erfahrungsvorsprünge werden von Kindern darauf überprüft, was sie für ihren Weg in die Zukunft übernehmen, was sie aber auch zurücklassen können. Aber zur Erziehungspartnerschaft gehört auch, von Kindern zu lernen. Eltern sind nicht nur Lehrmeister, sie sind auch Lehrlinge, die von Kindern lernen können - von ihrer Intuition, ihrer Spontaneität und ihrer Fähigkeit für sich zu sorgen. Man kann Kindern das Leben zutrauen und darüber hinaus von ihnen abschauen, wie man mit einer Portion Unvollkommenheit das Leben meistert.

Aus der Broschüre „Mehr Respekt vor Kindern“, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 11018 Berlin.

 

Die gemeinsame elterliche Sorge

Das neue Kindschaftsrecht hat dem Jugendamt die Verpflichtung auferlegt, Eltern, die nach der Scheidung ihrer Ehe die Personensorge für ihre gemeinschaftlichen Kinder gemeinsam ausüben wollen, über die Leistungsangebote der Jugendhilfe zu unterrichten. Konkret bleiben beide Elternteile bei Nichtantragstellung nach ihrer Scheidung auch weiterhin Inhaber der elterlichen Sorge.

Haben die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind, so hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt, die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens, also zur sogenannten „Alltagssorge".Angelegenheiten des täglichen Lebens sind solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.

Dagegen ist für alle Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, das Einvernehmen der gemeinsamen Sorgeberechtigten erforderlich.

Gern sind wir Ihnen und Ihren Kindern gemäß des in § 17 KJHG festgesetzten Auftrags in der jetzigen Situation Ihrer Familie behilflich. Bitte sprechen Sie uns auch an, wenn wir Sie bei der Erarbeitung eines einvernehmlichen Konzeptes für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge unterstützen können.

 

Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung vs. Angelegenheiten des täglichen Lebens: eine Übersicht

Schule/Ausbildung

Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung:

  • Wahl der Schulart, der Ausbildungsstätte, der Fächer und Fachrichtungen
  • Besprechung mit Lehrer über gefährdete Versetzungen
  • Entscheidungen in der Internatserziehung
  • Wahl der Lehre und Lehrstätte

Angelegenheiten des täglichen Lebens:

  • Entschuldigung im Krankheitsfall
  • Teilnahme an Sonderveranstaltungen
  • Notwendigkeit von Nachhilfe
  • unbedeutende Wahlmöglichkeiten im Rahmen des gewählten Ausbildungsganges (z.B. Wahlfächer, Chor)

Gesundheit

Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung:

  • Operationen (außer in Eilfällen)
  • medizinische Behandlungen mit erheblichem Risiko
  • grundlegende Entscheidungen der Gesundheitsvorsorge

Angelegenheiten des täglichen Lebens:

  • Behandlungen leichterer Erkrankungen üblicher Art (z.B. Erkältung)
  • alltägliche Gesundheitvorsorge
  • Routineimpfungen

Aufenthalt

Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung:

  • Grundentscheidung, bei welchem Elternteil das Kind lebt
  • Heimunterbringung

Angelegenheiten des täglichen Lebens:

  • Aufenthaltsbestimmung im Einzelnen
  • Teilnahme am Ferienlager
  • Besuch bei Großeltern, Verwandten, Freunden

Umgang

Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung:

  • Grundentscheidung des Umgangs (betreffen das Ob und die Dimension des Umgangs)

Angelegenheiten des täglichen Lebens:

  • Einzelentscheidungen im täglichen Vollzug (z.B. Kontakte des Kindes zum Nachbarn, Fernhalten eines unerwünschten Freundes)

Status und Namensfragen

sind Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung.

Geltendmachung von Unterhalt

sind Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung.

Vermögenssorge

Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung:

  • Grundlegende Fragen der Art der Anlage von Kindesvermögen
  • Grundlegende Fragen der Verwendung

Angelegenheiten des täglichen Lebens:

  • Vergleichsweise unbedeutende Angelegenheiten (etwa die Verwaltung von Geldgeschenken)

 

Trennung und Scheidung: Was Sie beachten sollten

Liebe Eltern,

Sie haben beschlossen, sich als Paar zu trennen und leben derzeit in einer insgesamt belastenden Situation. Neben auftauchenden Gefühlen wie Wut, Ärger, Trauer, Schmerz, Angst erleben Sie auch in praktischen Lebensbereichen einen tiefgreifenden Umbruch (finanzielle Unsicherheit, ungeklärte Wohnsituation).

Von diesem sehr einschneidenden Veränderungen sind auch Ihre gemeinsamen Kinder betroffen, welche die Trennung ihrer Eltern als persönlich existenzielle Bedrohung erleben. Um die neue Situation bewältigen zu können, benötigen die Kinder Hilfe und Unterstützung von beiden Elternteilen.

Während Ihre Partnerschaft aufgelöst ist, bleibt Ihre Elternschaft weiterhin bestehen.

Die notwendigen Regelungen des Umgangs- und Sorgerechtes setzen weiterhin Kommunikation und Kooperation zwischen beiden Elternteilen zwingend voraus.

Auch diese Hinweise sollen Anregung und Hilfestellung geben:

  • Das Umgangsrecht muss geregelt werden.
  • Reaktionen Ihres Kindes auf die Krise
    Ihr Kind reagiert je nach Entwicklungsstand und Geschlecht unterschiedlich auf Streit zwischen den Eltern. Häufige Reaktionen sind beispielsweise eine Verschlechterung der Schulleistungen, erhöhtes aggressives Verhalten oder Rückzug. Ihr Kind setzt in der Regel viel Energie ein, um die Eltern wieder zusammen zu bringen und erlebt meist das Scheitern seiner Bemühungen
  • Vermitteln Sie Ihrem Kind, dass es für die Trennung nicht verantwortlich ist!

Für die Zeit des Getrenntlebens und nach der Scheidung muss für Ihr Kind der konfliktfreie, ungestörte Zugang zu dem Elternteil, der außerhalb lebt, festgelegt werden. In strittigen Fällen ist eine präzise Bestimmung der Umgangszeiten notwendig. In dieser Phase besteht die Gefahr, dass Ihr gemeinsames Kind immer und immer wieder erneut in die ehelichen Auseinandersetzungen einbezogen wird. Der Streit beim Umgangsrecht um Minuten hat mit dem Kindeswohl nichts zu tun.

Ihr Kind braucht weiterhin beide Elternteile, das heißt, die Eltern müssen eine gemeinsam getragene Entscheidung für das Kind treffen. Je eher Eltern in der Lage sind, möglichst einvernehmliche Regelungen zu treffen, desto geringer ist die psychische Belastung für das Kind.

Erklären Sie Ihrem Kind die Krise, in der Sie sich zur Zeit befinden und dass es hierfür keine Verantwortung trägt. Am besten ist ein gemeinsames Gespräch, in dem Sie Ihre Entscheidung verdeutlichen. Sie beugen hierdurch der Entstehung von Schuldgefühlen vor.

Missbrauchen Sie Ihr Kind nicht gegen den anderen Elternteil!

Besonders in strittigen Phasen besteht die Gefahr, dass von Ihrem Kind offen bis unterschwellig eine Parteinahme für den einen oder anderen Elternteil erwartet wird.

Dadurch wird Ihr Kind in einen unerträglichen Loyalitätskonflikt verwickelt.

Gern beraten wir Sie.

 

Ihr Team vom ASD

 

 

Trennung: Wie sag ichs meinem Kind?

Praktische Tipps, damit aus der Trennungskrise der Eltern keine Katastrophe für ihr Kind wird

1 Erklären Sie, was los ist

Ihr Kind merkt, dass etwas nicht stimmt. Deshalb erklären Sie ihm lieber, was genau los ist. Manche Kinder möchten sich nicht zu einem richtigen Gespräch hinsetzen, sie reden lieber beim Abwaschen oder beim Insbettgehen.

2 Sagen Sie nichts Schlechtes über den anderen Elternteil

Ihr Kind liebt den anderen Elternteil so wie es Sie liebt. Nehmen Sie dem Kind nicht das, was es liebt und bringen Sie es nicht in Gewissenskonflikte oder dazu sich für einen Elternteil entscheiden zu müssen. – Seine Seele kann Schaden nehmen und seine Entwicklung gefährdet werden.

3 Seien Sie ehrlich

Erklären Sie mit eigenen Worten, was Sie beschäftigt und fragen Sie zur Sicherheit nach, ob Ihr Kind Sie verstanden hat. Vielleicht stellt Ihr Kind Fragen, auf die Sie keine Antwort haben. „Ich weiß es nicht“, kann dann die ehrliche Antwort sein.

4 Hören Sie Ihrem Kind zu

Wenn Sie Ihrem Kind erklären, was los ist, fragen Sie es auch ab und zu nach seinen Eindrücken und seiner Meinung. Hören Sie dann genau hin.

5 Beobachten Sie Ihr Kind

Kinder zeigen oft durch ihr Verhalten, wie es ihnen geht. Wenn sie sich auffällig benehmen, kann das ein Zeichen dafür sein, dass sie durch etwas belastet sind. Wieder einnässen, die Schule schwänzen oder von zu Hause weglaufen sind deutliche Signale. Achten Sie aber auch auf unscheinbare Veränderungen.

6 Halten Sie an vertrauten Gewohnheiten fest

Für Kinder bedeutet Regelmäßigkeit Ruhe und Sicherheit. Wenn in der Familie Probleme auftreten, kann dem Kind ein Gefühl der Sicherheit vermittelt werden, wenn gewisse Dinge wie gewohnt weitergehen: wenn es zum Beispiel wie immer Hausaufgaben machen muss und weiterhin z.B. im Sportverein mitturnen kann.

7 Beziehen Sie andere Erwachsene mit ein

Verlangen Sie nicht von sich, alles alleine machen und bewältigen zu müssen. Beziehen Sie andere Menschen mit ein: Am besten wenden Sie sich an Fachleute, z.B. Beratungsstellen.

8 Informieren Sie die Schule

Wenn in einer Familie ein Elternteil die Familie verlässt, sollte die Schule darüber informiert werden – vor allem dann, wenn Ihr Kind so belastet ist, dass es im Unterricht nicht mehr so gut aufpassen kann. Wenn der Lehrer weiß, was los ist, kann er Ihr Kind besser verstehen.

9 Akzeptieren Sie es, wenn Ihr Kind sich jemand anderem anvertraut

Viele Kinder haben das Bedürfnis, mit einem Außenstehenden zu sprechen, am besten ist eine neutrale Person, ein Fachmann geeignet. Sie möchten die Eltern mit Ihren Sorgen nicht noch zusätzlich belasten. Es besteht kein Anlass, gleich misstrauisch oder eifersüchtig zu werden.

10 Beanspruchen Sie professionelle Hilfe

Für manche Kinder wird die Belastung trotz allem zu groß. Sie sprechen mit niemandem, oder die Gespräche scheinen ihnen nicht zu helfen. Dann müssen Sie sich Unterstützung holen.

11 Vergessen Sie das Wichtigste nicht:

Ein Lächeln und eine Umarmung

Welche Probleme auch immer bestehen. Für Ihr Kind ist es das Wichtigste, dass Sie es lieben. Jede Mutter und jeder Vater drückt das auf seine eigene Art aus. Zeigen Sie Ihrem Kind Ihre Liebe, jeden Tag aufs Neue. Das hilft über vieles hinweg.

 


Fragen zum Umgangsrecht

1. Wozu ist das Umgangsrecht da und was fällt darunter?

Das Umgangsrecht dient dazu, den Kontakt des Kindes zu den Personen, die ihm beson-ders nahe stehen, aufrechtzuerhalten, zu pflegen und zu fördern. Dem Kind sollen insbe-sondere auch nach der Trennung und Scheidung seiner Eltern die gewachsenen familiären Beziehungen soweit als möglich erhalten bleiben. Der Umgang des Kindes mit beiden El-ternteilen dient in der Regel dem Wohl des Kindes und ist von besonderer Bedeutung für seine Entwicklung.
Der Umgang kann in der Form von Besuchen, durch Briefe oder durch Telefonate stattfinden.

2. Wer hat ein Umgangsrecht?

Ein Recht auf Umgang haben:

das Kind
jeder Elternteil
die Großeltern des Kindes
die Geschwister des Kindes
der Ehegatte oder frühere Ehegatte eines Elternteils, der mit dem Kind zusammengewohnt hat (= Stiefeltern des Kindes)
die Personen, bei denen das Kind längere Zeit in Familienpflege war (= Pflegeeltern des Kindes)

Weiteren Personen steht ein eigenes Umgangsrecht nicht zu. Zum Wohl des Kindes gehört aber auch der Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen hat, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist. Den Umgang mit diesen Perso-nen haben die Eltern zu ermöglichen und zu fördern.

3. Unter welchen Voraussetzungen besteht das Umgangsrecht?

Für das Umgangsrecht der verschiedenen Umgangsberechtigten gelten unterschiedliche Voraussetzungen:
a. Das Gesetz gibt Kindern ohne weitere Voraussetzungen ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Auch jeder Elternteil hat ohne weiteres ein Recht auf Umgang mit seinem Kind. Hierbei macht das Gesetz keinen Unterschied zwischen geschiedenen Eltern und Eltern, die nie miteinander verheiratet waren.
Das Familiengericht kann das Umgangsrecht jedoch einschränken, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist Für längere Zeit oder auf Dauer darf das Umgangsrecht nur ausgeschlossen werden, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.
b. Großeltern, Geschwister, Stiefeltern und Pflegeeltern haben nur dann ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

4. Wie wird die Ausgestaltung des Umgangs geregelt?

Das Gesetz trifft keine Regelung über die Ausgestaltung des Umgangs im Einzelfall. Die Beteiligten (der/die Inhaber der Personensorge und der Umgangsberechtigte) vereinbaren untereinander, wann, wie oft und wie lange der Umgang stattfinden soll. Hier-bei können die Beteiligten auch die Hilfe des Jugendamtes in Anspruch nehmen. Kön-nen sie sich nicht einigen, kann jeder Umgangsberechtigte einen Antrag auf Regelung des Umgangs beim Familiengericht stellen. Das Familiengericht entscheidet nach der jeweiligen Lage des Einzelfalles unter Beachtung der berechtigten Wünsche der Umgangsberechtigten und des Kindes.

Beispiel:
Nach der Trennung von Klaus-Dieter und Sabine wohnt Max bei der Mutter. Klaus-Dieter sieht sein Kind jedes zweite Wochenende und an einem weiteren Nachmittag in der Woche. Die Eltern von Sabine und die Eltern von Klaus-Dieter wollen ihren Enkel ebenfalls an jeweils einem Nachmittag pro Woche sehen. Sabine hat grundsätzlich nichts gegen den Umgang von Max mit den Großeltern, weil Max zu beiden Großelternpaaren liebevolle Beziehungen hat. Sie meint aber, ein Nachmittag pro Woche bei jedem Großelternpaar sei zu viel. Eine Einigung kommt daher nicht zustande. Die Groß-eltern stellen beim Familiengericht Anträge auf Regelung des Umgangsrechts.

Was hat das Familiengericht beim Erlass der Entscheidungen zu beachten?
Die Großeltern haben einen Anspruch auf Umgang mit Max, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient Da Max sich mit seinen Großeltern gut versteht dient die Aufrechterhaltung des Kontakts grundsätzlich seinem Wohl. Das Gericht hat das Wohl des Kindes aber um-fassend zu würdigen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Umgang von Max mit seinem Vater von ganz erheblicher Bedeutung ist und dass Max daneben auch Zeit braucht, um seine Freunde zu sehen, seine Hobbys auszuüben, Schulaufgaben zu machen etc. Es ist also denkbar, dass ein Familiengericht den Großeltern zwar ein Recht auf Umgang zu-spricht, dieses aber auf ein oder zwei Nachmittage im Monat beschränkt.

Aus der Broschüre „DAS NEUE KINDSCHAFTSRECHT“, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 11018 Berlin