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Ausländeramt | Personenstandswesen

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Widerruf von gewerblichen Erlaubnissen

Kommen Gewerbetreibende bei der Ausübung ihrer erlaubnispflichtigen Tätigkeit ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht nach, so kann dies zur Einleitung eines Verfahrens zum Widerruf der Erlaubnis durch die zuständige Gewerbebehörde führen. In diesem Verfahren wird dann die persönliche Zuverlässigkeit des beziehungsweise der Gewerbetreibenden überprüft.

Liegen Tatsachen vor, die auf eine Unzuverlässigkeit des beziehungsweise der Gewerbetreibenden schließen lassen (beispielsweise Steuerrückstände und/oder Rückstände bei den Sozialversicherungsträgern und/oder Straftaten und/oder Bußgeldverfahren…), leitet die Gewerbebehörde das Widerrufsverfahren ein und teilt dem beziehungsweise der Gewerbetreibenden die vorliegenden Tatsachen und die drohende Maßnahme mit. Der beziehungsweise die Gewerbetreibende erhält die Möglichkeit, sich zu äußern und entsprechende Vorkehrungen zu treffen, den drohenden Erlaubniswiderruf abzuwenden. Können die Gründe, die auf eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit schließen lassen, im Verfahren nicht beseitigt werden, muss die Gewerbebehörde die Erlaubnis widerrufen.

Dabei sind abhängig von den bekannt gewordenen Tatsachen folgende Konstellationen möglich:

  • der Widerruf der Erlaubnis
  • der Widerruf der Erlaubnis mit anschließender Gewerbeuntersagung

Liegen keine Unzuverlässigkeitsgründe mehr vor, kann der beziehungsweise die Gewerbetreibende einen erneuten Antrag auf Erteilung der gewünschten Erlaubnis stellen.

Es sind dann wieder die für die jeweilige Erlaubnis erforderlichen Unterlagen einzureichen und die Gebühren zu zahlen.

Hinweise

  • Der Widerruf einer Erlaubnis und die Aufgabe der erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeit können mit Verwaltungszwang durchgesetzt werden.
  • Der Widerruf einer Erlaubnis wird nach Vollziehbarkeit dem Gewerbezentralregister zur Eintragung gemeldet.
  • Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine erlaubnispflichtige Gewerbetätigkeit ausübt, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Erlaubnis zu sein, handelt ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu 5.000 Euro geahndet werden.