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Gewerbeuntersagung

Die Gewerbeuntersagung ist die behördliche Entscheidung, einem gewerblich tätigen Unternehmer die Ausübung des Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit dauerhaft zu untersagen.

 

Rechtsgrundlage

Gem. § 35 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung kann die zuständige Behörde die Gewerbeausübung ganz oder teilweise untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.

Nach dem Regelungsgefüge gem. Art. 12 GG, Art. 14 Grundgesetz und § 1 Gewerbeordnung ist es jedermann gestattet, ein Gewerbe auszuüben. Die Gewerbeuntersagung gem. § 35 Gewerbeordnung steht der grundgesetzlich eingeräumten Gewerbefreiheit für den Fall der die Belange der Allgemeinheit einschließlich des Staates und seiner Institutionen beeinträchtigenden Gewerbeausübung als beschränkendes Pendant gegenüber. Zweck der Vorschrift ist es, einen Missbrauch der Gewerbefreiheit schnell und wirksam zu verhindern. Seitens des Finanzamtes wird das Steuergeheimnis grundsätzlich nicht verletzt, wenn die Offenbarung von erheblichen Steuerrückständen gegenüber den Gewerbebehörden dazu dienen kann, diesen die Erfüllung der ihnen durch § 35 GewO auferlegten Aufgabe zu ermöglichen.

 

Voraussetzungen

• es müssen konkrete Tatsachen wegen der Unzuverlässigkeit vorliegen
• der Gewerbetreibende muss (im Hinblick auf die Gewerbeausübung) unzuverlässig sein
• die Untersagung muss zum Schutz der Allgemeinheit bzw. der im Betrieb tätigen Angestellten erforderlich sein
• die Untersagung muss den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne entsprechen