Staatsangehörigkeits- und Personenstandsrecht
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Aktuelles
Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU:
Informationen für britische Staatsangehörige
Das Vereinigte Königreich ist am 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten.
Nach dem Austrittsabkommen gelten ab dem 1. Januar 2021 die Freizügigkeitsrechte dauerhaft für britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die am 31. Dezember 2020 ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland besessen haben, arbeiten und dies auch nach dem 31. Dezember 2020 so beibehalten. Dieses Aufenthaltsrecht besteht kraft Gesetzes.
Als Nachweis über das Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen benötigen britische Staatsangehörige zwingend ein Aufenthaltsdokument-GB von der zuständigen Ausländerbehörde.
Um das neue Aufenthaltsdokument-GB erhalten zu können, müssen britische Staatsangehörige ihren Aufenthalt bei der für ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde bis zum 30. Juni 2021 anzeigen (siehe § 16 Absatz 2 Satz 2 Freizügigkeitsgesetz/EU).
Drittstaatsangehörige Familienangehörige von britischen Staatsangehörigen, die nach dem Austrittsabkommen zum Aufenthalt berechtigt sind, müssen ihren Aufenthalt nicht anzeigen, wenn sie bereits eine Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte besitzen. Die Karte behält bis zum 31. Dezember 2021 ihre Gültigkeit und wird bei der Ausländerbehörde gegen ein Aufenthaltsdokument-GB, das ab dem 1. Januar 2022 benötigt wird, zuvor umgetauscht.
Britische Staatsangehörige werden angeschrieben
Die im Landkreis lebenden britischen Staatsangehörigen werden Anfang 2021 per Brief angeschrieben und über die erforderlichen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen informiert. Sie erhalten zudem ein Formular zur Aufenthaltsanzeige.
Das Formular muss vollständig ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben per E-Mail oder per Post mit den im Anschreiben genannten, erforderlichen Nachweisen bis spätestens 30.06.2021 an das Landratsamt Würzburg zurückgesendet werden.
Nach Prüfung der Aufenthaltsanzeige wird mit den britischen Staatsangehörigen und gegebenenfalls mit den drittstaatsangehörigen Familienangehörigen ein verbindlicher Termin zur persönlichen Vorsprache vereinbart. Wenn bei persönlicher Vorsprache alle Unterlagen vollständig sind, wird das Aufenthaltsdokument-GB bestellt und nach Eingang ausgehändigt.
Gebühren
Die Gebühren belaufen sich auf 37,00 € für Personen ab 24 Jahren und 22,80 € für jüngere Personen. Bei Familienangehörigen, die bereits im Besitz einer Daueraufenthaltskarte sind, wird das Aufenthaltsdokument-GB kostenlos ausgestellt.
Fiktionsbescheinigung für dringende Reisen
Ab dem 1. Januar 2021 ist eine Wiedereinreise nach Deutschland bis zum Erhalt des Aufenthaltsdokument-GB nur mit einer sogenannten Fiktionsbescheinigung möglich. Sofern eine dringende, zeitnahe Reise beabsichtigt ist, kann mit der Aufenthaltsanzeige zusätzlich eine Fiktionsbescheinigung beantragt werden. Für die Ausstellung der Fiktionsbescheinigung ist eine Gebühr in Höhe von 13,00 € fällig.
Wichtiger Hinweis
Bitte zeigen Sie Ihren Aufenthalt erst an, nachdem Sie unser Formular zur Aufenthaltsanzeige sowie die weiteren Informationen in unserem Brief erhalten haben.
Veröffentlichung des Austrittsabkommens im Amtsblatt der Europäischen Union
- Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien aus der Europäischen Union (PDF, 1.7 MB, 31.03.2023)
Informationen & Terminvereinbarung
Bei Nachfragen oder zur Vereinbarung eines persönlichen Termins in der Staatsangehörigkeitsstelle wenden Sie sich bitte an Herrn Brandl oder Frau Müller. Wer für Sie zuständig ist, ergibt sich aus Ihrem Familiennamen:
- A bis N: Herr Brandl
- O bis Z: Frau Müller
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Oder Sie haben ein personenstandsrechtliches Problem? Dann kontaktieren Sie bitte
- A bis K: Herr Brandl
- L bis Z: Frau Müller