Seiteninhalt

Mach mit! - Schwimmförderung für Kinder

Schwimmen macht Spaß, fördert neue Freundschaften und stärkt die Gesundheit. Schiwimmen zu können dient aber auch der eigenen Sicherheit und rettet in Notsituationen Leben.

Deshalb möchte die Staatsregierung Kinder in Bayern wirkungsvoll dabei unterstützen, das sichere Schwimmen zu erlernen. 

       

Mach mit - Tauch auf! Gutschein für einen Schwimmkurs

Alle Erstklässlerinnen und Erstklässler bzw. Vorschulkinder erhalten zu Beginn des neuen Schul- bzw. Kindergartenjahres 2023/2024 einen Gutschein über 50 Euro für einen Schwimmkurs zum Erwerb des "Seepferdchens".  

Fragen und Antworten für Kinder und Eltern

Wer kann mitmachen?

Teilnahmeberechtigt sind alle in Bayern wohnhaften Erstklässlerinnen und Erstklässler sowie Vorschulkinder des Schul- bzw. Kindergartenjahres 2023/24. Vorschulkinder sind dabei die Kinder, die sich im letzten Jahr vor der Einschulung befinden. Für das Schwimmförderprogramm im Kindergartenjahr 2023/24 sind das in der Regel die Kinder, deren Schulpflicht auf das Schuljahr 2024/2025 verschoben wurde oder die bis zum 30. September 2024 sechs Jahre alt werden.

Wo erhalten Kinder den Gutschein?

Die teilnahmeberechtigten Kinder erhalten den Gutschein zu Beginn des Schul- bzw. Kindergartenjahres 2023/24 in ihrer Kindertageseinrichtung, schulvorbereitenden Einrichtung, Grund- oder Förderschule.

Vorschulkinder, die keine schulvorbereitende Einrichtung besuchen, können über Ihre Erziehungsberechtigten einen Gutschein beim Landratsamt Würzburg - Servicestelle Sport, beantragen (zum Antragsformular)

Wie lange ist der Gutschein gültig?

Der Gutschein ist für alle Kurse gültig, bei denen mindestens eine Unterrichtseinheit zwischen dem 12. September 2023 und dem 9. September 2024 stattfindet.

Wie kann der Gutschein eingelöst werden?

Der Gutschein kann (nur im Original) bei allen teilnehmenden Kursanbietern eingelöst werden. Die Rückseite des Gutscheins muss vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt und bei der Anmeldung zum Seepferdchenkurs abgegeben werden. Die Kursgebühr wird dann um den Gutscheinbetrag ermäßigt. Eine direkte Auszahlung des Gutscheins ist nicht möglich.

Wo kann der Gutschein eingelöst werden?

Der Gutschein kann bei allen bayerischen Schwimmvereinen, der Wasserwacht und der DLRG eingelöst werden. Auch andere Anbieter können die Gutscheine annehmen. Bitte erkundigen Sie sich vorher beim Kursanbieter, ob er die Gutscheine annimmt.

Ist das Bestehen des Seepferdchens Voraussetzung für die Anrechnung des Gutscheins?

Nein, das Bestehen der Seepferdchenprüfung ist keine Voraussetzung für die Anrechnung des Gutscheins.

Weitere Informationen

auf www.mach-mit.bayern.de 

  

Fragen und Anworten für Kursanbieter

Welche Anbieter sind berechtigt, am Schwimmförderprogramm "Mach mit - Tauch auf!" teilzunehmen?

Grundsätzlich alle Anbieter, die Kurse zum Erwerb des Seepferdchens durchführen.

Können auch Anbieter mit Sitz in einem anderen Bundesland an der Aktion teilnehmen?

Gerne können auch Anbieter mit Sitz außerhalb von Bayern die Gutscheine annehmen, auch, wenn dort die Kurse durchgeführt werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Kursanbieter mit Sitz im Ausland. Die Abrechnung der Gutscheine erfolgt über die nächstgelegene bayerische Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt).

Welche Mindestqualifikation der Lehrperson(en) muss der Kursanbieter sicherstellen?

Die leitende Lehrperson im jeweiligen Schwimmkurs muss mindestens eine der folgenden Qualifikationen besitzen:

  • Gültige Lizenz in einem der nachfolgend aufgeführten Fachbereiche:
    • Trainer C Schwimmen oder Rettungsschwimmen (oder höherwertig)
    • Fachübungsleiter C Schwimmen oder Rettungsschwimmen (oder höherwertig)
    • Übungsleiter C Schwimmen oder Rettungsschwimmen (oder höherwertig)
    • Lehrschein Schwimmen oder Rettungsschwimmen
  • Lehrkräfte, die über eine Lehrberechtigung gem. KMBek vom 1. April 1996 Nr. VIII/5 - K7405-3/79 291/93 verfügen
  • Fachangestellte für Bäderbetriebe (sog. Schwimmmeistergehilfe)
  • Meister für Bäderbetriebe (sog. Schwimmmeister/Bademeister)
  • Staatlich geprüfte Schwimmlehrerinnen und Schwimmlehrer
  • Fachsportleitungen Schwimmen der uniformierten Verbände

Alternativ können auch Kursanbieter am Gutscheinprogramm teilnehmen, wenn die vom Anbieter eingesetzte leitende Lehrperson eines Schwimmkurses über eine schriftliche Bestätigung des Bundesverbands zur Förderung der Schwimmausbildung (BFS) verfügt, dass deren Qualifikation mit den vorstehenden Mindestqualifikationen vergleichbar ist.

Wer muss das Antragsformular verwenden?

Grundsätzlich müssen alle Antragsteller das Antragsformular verwenden.

Eine Ausnahme besteht lediglich für im Bayerischen Landes-Sportverband – BLSV – organisierte (Schwimm-)Vereine; diese stellen den Antrag vorzugsweise beim BLSV und ausschließlich in digitaler Form über die dortige Plattform BLSVdigital (mit Upload aller erforderlichen Unterlagen; Antragsvordruck ist dort abrufbar).

Wo kann das Antragsformular eingereicht werden?

Anbieter und Vereine mit Sitz im Landkreis Würzburg reichen den Antrag bei der

Servicestelle Sport
Zeppelinstraße 15
97074 Würzburg
Telefon 0931 8003-5828
Fax 0931 8003-905828
E-Mail: sport@Lra-wue.bayern.de 

ein. 

Bitte dem Antrag folgende Unterlagen beilegen:

  • die Gutscheine der Kursteilnehmer
  • ein Nachweis über die Qualifikation der Kursleitung

Hinweis: für Mitgliedsvereine des Bayerischen Landes-Sportverbands – BLSV – besteht die Möglichkeit, den Antrag beim BLSV über die dortige Plattform BLSVdigital einzureichen. Dazu sind nähere Informationen auf der Seite des BLSV eingestellt.

Wie lange können Förderanträge eingereicht werden?

Förderanträge können bis zum 30. November 2024 eingereicht werden.

Muss für jeden einzelnen Gutschein ein eigener Antrag gestellt werden?

Nein. Die Gutscheine können und sollen – wie im Formular vorgesehen – gesammelt in „Listenform“ an die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) übermittelt werden. Dies gilt auch für die ausschließlich für Mitgliedsvereine des BLSV bestehende Möglichkeit der digitalen Meldung über die Plattform BLSVdigital.

Was muss nach der Antragstellung beachtet werden?

Die Antragsunterlagen sind ab dem Zeitpunkt der Antragstellung fünf Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung der Unterlagen in digitaler Form ist zulässig.

Weitere Informationen

auf www.mach-mit.bayern.de