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Allgemeine Ausgangsbeschränkung entfällt zum 6. Mai 2020
Mit Wirkung ab dem 6. Mai 2020 entfällt die allgemeine Ausgangsbeschränkung. Die bestehende Kontaktbeschränkung und das Distanzgebot gelten fort.
- Jeder ist demnach angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
- Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.
- Ansammlungen im öffentlichen Raum bleiben verboten.
Seit dem 8. Mai ist es erlaubt, neben der engeren Familie, d.h. neben Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie und Geschwistern - auch die Angehörigen eines weiteren Hausstands zu treffen oder zu besuchen.