Arbeitsgelegenheiten für Asylsuchende
Grundsätzlich können alle Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, zu einer gemeinnützigen Arbeit verpflichtet werden, wenn sie arbeitsfähig, nicht erwerbstätig und nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind.
Bund und Länder haben gemeinsam beschlossen, die bestehenden Regelungen zu Arbeitsgelegenheiten für Asylsuchende in breiterem Umfang zu nutzen. Die hier bereitgestellten Informationen richten sich an potentielle Träger, Arbeitsgelegenheiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu schaffen.
Staatliche, kommunale oder gemeinnützige Träger, die im Landkreis Würzburg eine Arbeitsgelegenheit außerhalb von Asylunterkünften zur Verfügung stellen wollen, können hierfür den Onlineantrag »Meldung von Maßnahmenplätzen für Arbeitsgelegenheiten gem. §5 AsylbLG« ausfüllen.
Was sind Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG?
Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ermöglichen Asylbewerberinnen und Asylbewerbern im laufenden Asylverfahren, Geduldeten und vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern eine sinnstiftende und tagesstrukturierende Tätigkeit. In Aufnahmeeinrichtungen (ANKER), Gemeinschaftsunterkünften und dezentralen Unterkünften dienen sie insbesondere der Aufrechterhaltung und dem Betrieb der Einrichtung.
Darüber hinaus sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, kommunalen und gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden. Die Arbeitsgelegenheit muss zwingend gemeinnützig sein, d. h. die Tätigkeit hat dem Gemeinwohl und nicht privaten Erwerbszwecken zu dienen. Der Einsatz von Arbeitsgelegenheiten bei privatwirtschaftlichen Unternehmen ist ausgeschlossen.
Zuständig für die Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten in Aufnahmeeinrichtungen (ANKER) und in Gemeinschaftsunterkünften sind die Regierungen. Für die Arbeitsgelegenheiten in dezentralen Unterkünften und bei staatlichen, kommunalen und gemeinnützigen Trägern sind die Landkreise bzw. kreisfreien Städte zuständig.
Bei den Arbeitsgelegenheiten handelt es sich um eine Leistung nach dem AsylbLG. Es wird kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Kranken-, Pflege und Rentenversicherung begründet. Es handelt sich um ein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis.
Wie hoch ist die Aufwandsentschädigung und wer bezahlt sie?
Für die geleistete Arbeit wird eine pauschale Aufwandsentschädigung von 80 Cent je Stunde ausgezahlt, soweit die an einer Arbeitsgelegenheit teilnehmende leistungsberechtigte Person im Einzelfall nicht höhere notwendige Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten) nachweist.
Die Aufwandsentschädigung für eine Arbeitsgelegenheit gilt nicht als anzurechnendes Einkommen. Sie wird im Monat der Auszahlung zusätzlich zu den weiteren Leistungen nach dem AsylbLG gewährt.
Die Aufwandsentschädigung wird von den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten ausgezahlt. Sie wird ihnen vom Freistaat Bayern erstattet. Bei Arbeitsgelegenheiten, die von den Regierungen zur Verfügung gestellt werden, sind auch die Regierungen zur Auszahlung befugt. Ein Ausgleich von entstehenden Aufwendungen für die Anbieter der Arbeitsgelegenheiten (z. B. Organisationsaufwand, Anleitung) ist aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht möglich
Unter welchen Voraussetzungen sollen staatliche, kommunale und gemeinnützige Träger Arbeitsgelegenheiten zur Verfügung stellen?
Bei staatlichen, kommunalen und gemeinnützigen Trägern sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten nach dem AsylbLG geschaffen werden. Das bedeutet, dass es tatsächlich entsprechende Beschäftigungsmöglichkeiten geben muss. Zudem muss das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dienen.
Welche Einsatzgebiete sind außerhalb von Asylunterkünften möglich?
Bei staatlichen, gemeinnützigen und kommunalen Trägern kommen beispielsweise folgende gemeinnützige Tätigkeiten in Betracht:
- Landschaftspflege (z.B. Unkrautbeseitigung, Unterstützung bei Reinigungsarbeiten)
- Wegebau (z.B. Pflege vorhandener Fuß-, Rad- und Wanderwege)
- Werkstätten (z.B. Reparatur von gespendeten Altfahrrädern, Altmöbelaufbereitung, Möbeltransporte)
- Umwelt- und Naturschutz (z.B. Pflege der Randbereiche von Bächen und Flüssen, Erhalt von Moorgebieten, Anlage und Pflege von bienenfreundlichen Blühstreifen und Streuobstwiesen)
- Umfelderhaltung (z.B. Unterstützung bei Vorbereitungsarbeiten für die Verschönerung der Außenanlagen an Schulen und Kindertagesstätten)
- Soziales (z.B. Sprachmittlung, einfache und unterstützende Tätigkeiten bei der Tagesstrukturierung von betreuungsbedürftigen älteren Menschen)
- Sport- und Freizeiteinrichtungen (z.B. Beseitigung von Unrat auf Spiel- und
Sportplätzen und sonstigen Freizeiteinrichtungen) - Kommunale Einrichtungen (z.B. einfache Tätigkeiten im Bauhof, Wertstoffhof, Grünanlagenpflege/Gartenbau)
- Arbeitseinsätze bei unvorhergesehenen Ereignissen wie Naturkatastrophen oder vergleichbaren Ereignissen wie Überschwemmungen oder Schneechaos (z.B. Aufräumarbeiten, Schnee räumen)
Wer kann bzw. muss Arbeitsgelegenheiten nach dem AsylbLG wahrnehmen?
Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 AsylbLG, die
- arbeitsfähig,
- nicht erwerbstätig und
- nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind
sind zur Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit verpflichtet.
Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, prüft das zuständige Landratsamt bzw. die kreisfreie Stadt.
Wird die Arbeitsgelegenheit vom Leistungsberechtigten unbegründet verweigert oder abgebrochen, sanktioniert die Leistungsbehörde dieses Verhalten mit einer Leistungskürzung. Der Anbieter der Arbeitsgelegenheit muss daher die Ablehnung bzw. die Verweigerung der Arbeitsgelegenheit dem zuständigen Landratsamt bzw. der kreisfreien Stadt mitteilen. Zudem ist vom Anbieter der Arbeitsgelegenheit ein Beschäftigungsnachweis zu führen.
In welchem zeitlichen Rahmen können Arbeitsgelegenheiten stattfinden?
Die Arbeit muss sowohl zeitlich als auch räumlich so ausgestaltet sein, dass sie einerseits zumindest stundenweise ausgeübt werden kann, andererseits aber nicht den Volleinsatz der Arbeitskraft erfordert. Eine feste Ober- oder Untergrenze gibt es nicht. Die zulässige Arbeitszeit wird individuell vom örtlichen Träger (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt) festgelegt. Eine Tätigkeit von bis zu 20 Wochenstunden ist in jedem Fall zulässig.
Die Vorlage für den entsprechenden Stundennachweis finden Sie hier.
Welche Schutzpflichten sind zu beachten?
Eine Arbeitsgelegenheit begründet kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Die an einer Arbeitsgelegenheit teilnehmenden Leistungsberechtigen sind während der Ausübung der Arbeitsgelegenheit weiterhin vom Anspruch auf medizinische Leistungen nach dem AsylbLG erfasst. Anwartschaften auf Arbeitslosengeld werden nicht begründet, da keine Beschäftigung gegen Entgelt vorliegt.
Die an einer Arbeitsgelegenheit teilnehmenden Leistungsberechtigten gehören jedoch zum versicherten Personenkreis in der gesetzlichen Unfallversicherung, weil sie wie Beschäftigte tätig werden. Bei der Aufwandsentschädigung nach § 5 AsylbLG handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt, so dass für die an Arbeitsgelegenheiten teilnehmenden Leistungsberechtigten keine gesonderten Beiträge entrichtet werden müssen. Die Tätigkeit an sich ist nicht meldepflichtig. Erst nach einem Unfall oder bei Verdacht auf eine Berufskrankheit besteht die Meldepflicht gem. § 193 SGB VII. Für staatliche und kommunale Anbieter von Arbeitsgelegenheiten sind die Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB) und die Bayerische Landesunfallkasse (Bayer. LUK) die zuständigen Unfallversicherungsträger.
Bei einer Arbeitsgelegenheit, die von einem gemeinnützigen Träger zur Verfügung gestellt wird, kommen unterschiedliche Unfallversicherungsträger in Frage. Es kann sowohl die Zuständigkeit der KUVB (z. B. BRK) oder aber einer gewerblichen Berufsgenossenschaft (z. B. kirchlich gemeinnützige Träger) gegeben sein. Die Meldung eines Unfalls sollte aber stets zuerst an die Leistungsbehörde beim Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt und von dort an die KUVB erfolgen, die dann die weiteren Ermittlungen durchführt und ggf. an die zuständige Berufsgenossenschaft verweist.
Haftungsrechtlich finden die Grundsätze der Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung entsprechende Anwendung (§ 5 Abs. 5 Satz 3 AsylbLG). Hier ist zu beachten, dass der Leistungskatalog nach dem AsylbLG keine Haftpflichtversicherung umfasst. Eine solche müsste – wie von allen anderen Sozialleistungsbeziehern auch – vom Leistungsberechtigten selbst abgeschlossen und finanziert werden.
Der Begriff der Arbeitnehmerhaftung beschreibt die Folgen von Pflichtverletzungen bei betrieblicher Tätigkeit. Für Personenschäden an Arbeitskollegen greift ein vollständiger Haftungsausschluss, wenn ein Arbeitskollege durch einen Arbeitsunfall geschädigt wird, den der andere nicht vorsätzlich verursacht hat und der sich auch nicht auf dem Arbeitsweg ereignet hat (§ 105 SGB VII). Hinsichtlich aller übrigen Schäden greifen die richterrechtlich entwickelten Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich. Danach haften die an einer Arbeitsgelegenheit teilnehmenden Leistungsberechtigten für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, die von einer Haftpflichtversicherung nicht abgedeckt wären. Sie haften ggf. anteilig, wenn sie durch mittlere Fahrlässigkeit einen Schaden verursachen. Analog zu den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung erfolgt hier eine stufenweise Betrachtung nach dem Grad des Verschuldens. Bei mittlerer Fahrlässigkeit kommt es grundsätzlich zu einer Schadensquote zwischen dem Teilnehmer an einer Arbeitsgelegenheit und dem Anbieter der Arbeitsgelegenheit. Bei geringer und leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter der Arbeitsgelegenheit alleine, für den Teilnehmer an einer Arbeitsgelegenheit scheidet eine Haftung aus. Was die Frage der Verschuldensklärung angeht, ist der Anbieter der Arbeitsgelegenheit in der Beweispflicht.
Die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz, mit Ausnahme der Vorschriften über das Urlaubsentgelt, sind analog anzuwenden. Dies bedeutet unter anderem auch, den an einer Arbeitsgelegenheit teilnehmenden Leistungsberechtigten die erforderliche Schutzkleidung oder Schutzhelme zur Verfügung zu stellen. Das zuständige Landratsamt bzw. die kreisfreie Stadt hat die hierfür anfallenden Kosten zu tragen. Diese werden ihnen vom Freistaat Bayern erstattet.
Zu den Vorschriften des Arbeitsschutzes zählen neben dem Arbeitsschutzgesetz einschließlich der hierzu erlassenen Verordnungen auch das Arbeitszeitgesetz, sowie die Arbeitsstättenverordnung, das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Mutterschutzgesetz nebst Verordnungen zur ergänzenden Umsetzung der EGMutterschutz-Richtlinien.
Ist für die Arbeitsgelegenheit nach dem AsylbLG eine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich?
Für die Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit nach dem AsylbLG bedarf es keiner Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde. Auch Leistungsberechtigte, die nicht arbeiten dürfen, können zu einer Arbeitsgelegenheit verpflichtet werden. Den Arbeitsgelegenheiten nach dem AsylbLG stehen keine asyl- und ausländerrechtlichen Vorgaben über das Verbot oder die Beschränkung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit entgegen.
Was ist zu tun, wenn staatliche, kommunale oder gemeinnützige Träger eine Arbeitsgelegenheit außerhalb von Asylunterkünften zur Verfügung stellen wollen?
1. Kontaktaufnahme mit dem örtlichen Träger für Leistungen nach dem AsylbLG. Für Arbeitsangelegenheiten im Landkreis Würzburg melden Sie sich gerne per E-Mail unter AGH-Asyl@lra.wue.bayern.de oder füllen Sie den Onlineantrag »Meldung von Maßnahmenplätzen für Arbeitsgelegenheiten gem. §5 AsylbLG« aus.
2. Vorlage eines Nachweises bezüglich staatlicher oder kommunaler Trägerschaft. Bei gemeinnützigen Trägern ist die Vorlage eines Freistellungsbescheids des Finanzamts erforderlich. Träger der kirchlichen und freien Wohlfahrtspflege erfüllen die Voraussetzung der Gemeinnützigkeit, so dass bei diesen Trägern auf die Vorlage eines Freistellungsbescheids verzichtet werden kann.
3. Vorlage einer schriftlichen Tätigkeitsbeschreibung und einer Bestätigung, dass das Arbeitsergebnis der zu leistenden Arbeit der Allgemeinheit dient.
4. Falls bereits eine bestimmte Person für die Arbeitsgelegenheit ins Auge gefasst wurde, bitten wir, dem örtlichen Träger die persönlichen Daten der betreffenden Person mitzuteilen.
5. Bezüglich der Genehmigung der Arbeitsgelegenheit erfolgt eine Einzelfallprüfung durch den örtlichen Träger.
6. Der örtliche Träger steht als zuständiger Leistungsträger potentiellen Anbietern von Arbeitsgelegenheiten für alle Fragen zu den Arbeitsgelegenheiten zur Verfügung.