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Details zur Betriebskostenförderung

Fördervoraussetzungen für Kindertageseinrichtungen:

Der Förderanspruch in Bezug auf Kindertageseinrichtungen (Art. 18 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Alt. 2) setzt voraus, dass der Träger

  1. eine Betriebserlaubnis nachweisen kann,
  2. geeignete Qualitätssicherungsmaßnahmen durchführt, d.h. die pädagogische Konzeption der Kindertageseinrichtung in geeigneter Weise veröffentlicht sowie eine Elternbefragung oder sonstige, gleichermaßen geeignete Maßnahme der Qualitätssicherung jährlich durchführt, 
  3. die Grundsätze der Bildungs- und Erziehungsarbeit und die Bildungs- und Erziehungsziele (Art. 13) seiner eigenen träger- und einrichtungsbezogenen pädagogischen Konzeption zugrunde legt, 
  4. die Einrichtung an mindestens vier Tagen und mindestens 20 Stunden die Woche öffnet und die Elternbeiträge entsprechend den Buchungszeiten nach Art. 21 Abs. 4 Satz 6 staffelt und die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beachtet.

Die Fördervoraussetzungen für die Tagespflege sind in Art. 20 BayKiBiG i.V.m. § 18 AVBayKiBiG geregelt.

Weitere Informationen unter www.stmas.bayern.de//kinderbetreuung/