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Details zur Betriebskostenförderung
Fördervoraussetzungen für Kindertageseinrichtungen:
Der Förderanspruch in Bezug auf Kindertageseinrichtungen (Art. 18 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Alt. 2) setzt voraus, dass der Träger
- eine Betriebserlaubnis nachweisen kann,
- geeignete Qualitätssicherungsmaßnahmen durchführt, d.h. die pädagogische Konzeption der Kindertageseinrichtung in geeigneter Weise veröffentlicht sowie eine Elternbefragung oder sonstige, gleichermaßen geeignete Maßnahme der Qualitätssicherung jährlich durchführt,
- die Grundsätze der Bildungs- und Erziehungsarbeit und die Bildungs- und Erziehungsziele (Art. 13) seiner eigenen träger- und einrichtungsbezogenen pädagogischen Konzeption zugrunde legt,
- die Einrichtung an mindestens vier Tagen und mindestens 20 Stunden die Woche öffnet und die Elternbeiträge entsprechend den Buchungszeiten nach Art. 21 Abs. 4 Satz 6 staffelt und die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beachtet.
Die Fördervoraussetzungen für die Tagespflege sind in Art. 20 BayKiBiG i.V.m. § 18 AVBayKiBiG geregelt.
Weitere Informationen unter www.stmas.bayern.de//kinderbetreuung/