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Ehrenamtliche Maßnahmen zur Pflege von Sportanlagen

Ehrenamtliche Maßnahmen zur Instandsetzung und Pflege von Vereinssportanlagen sind möglich.

Die allgemeine Kontaktbeschränkung und das allgemeine Abstandsgebot müssen dabei eingehalten werden.

Arbeiten auf Vereinsflächen und im Vereinsgebäude dürfen – wenn an verschiedenen Stellen gleichzeitig gearbeitet wird – innerhalb der einzelnen Arbeitsgruppen nur im Kreis der in §2 Abs. 1 der 6. BayIfSMV genannten Personen

1. Angehörige des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie, Geschwistern sowie Angehörige eines weiteren Hausstands, ODER

2. eine Gruppe von bis zu 10 Personen. 

stattfinden. Der Abstand muss – soweit möglich – eingehalten werden und die einzelnen Arbeitsgruppen sollten nicht durchmischt werden.