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Einreise-Quarantäneverordnung (EQV)

Die Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) bestimmt, dass Personen, die in den Freistaat Bayern einreisen und sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach der Einreise für einen Zeitraum von 14 Tagen in häusliche Quarantäne begeben.

Die betroffenen Personen sind verpflichtet, die jeweils zuständige Kreisverwaltungsbehörde zu kontaktieren und auf ihre Verpflichtung zur häuslichen Quarantäne hinzuweisen. Die Kontaktaufnahme soll dabei vorrangig durch die Digitale Einreiseanmeldung erfolgen.

Gibt es Ausnahmen von der Quarantänepflicht?

Die EQV sieht Ausnahmen von der Quarantänepflicht vor.

Das bedeutet: Wenn Sie sich auf eine Ausnahme berufen können, müssen Sie nicht in Quarantäne. Sie benötigen keine Bescheinigung seitens des Gesundheitsamts, dass Sie unter eine Ausnahme fallen.

Sie können sich nur dann auf eine Ausnahmevorschrift berufen, soweit Sie keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus haben.

Die Ausnahmevorschriften erklärt das Bayerische Gesundheitsministerium auf seinen Webseiten.

  

Stand: 24.02.2021