Wechselkennzeichen
Das Wechselkennzeichen besteht aus einem für beide Fahrzeuge gemeinsamen Kennzeichenteil und dem jeweiligen fahrzeugbezogenen Teil. Dabei bildet das Unterscheidungszeichen und der bis auf die letzte Ziffer gleiche Teil der Erkennungsnummer den gemeinsamen Kennzeichenteil und die letzte Ziffer der Erkennungsnummer den jeweiligen fahrzeugbezogenen Teil.
Ein Wechselkennzeichen darf zur selben Zeit nur an einem der Fahrzeuge geführt werden. Ein Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt oder abgestellt werden, wenn an ihm das Wechselkennzeichen vollständig mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und seinem fahrzeugbezogenen Teil angebracht ist.
Bitte beachten Sie:
Für die Bearbeitung des Wechselkennzeichens werden rund zwei Tage in Anspruch genommen (Abgabe am ersten Tag, Abholung am zweiten Tag).
Voraussetzungen für den Erhalt:
- beide Fahrzeuge gehören der gleichen EU-Fahrzeugklasse an - M1, L oder O1 (Pkw, Zwei-, Dreiräder, Quads u. ä. sowie Anhänger)
In Zweifelsfällen (ältere Fahrzeuge mit nationaler Angabe der Fahrzeugart, z.B. „Sonder-Kfz-Wohnmobil“) ist ein Nachweis eines amtlich anerkannten Sachverständigen vorzulegen. - gleiche Anzahl und Abmessungen der Kennzeichenschilder an den Fahrzeugen
- Wechselkennzeichen dürfen nicht als Saisonkennzeichen, rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen ausgeführt werden
Folgende Unterlagen benötigen wir:
- Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I für beide Kfz
- Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II für beide Kfz
- eVB-Nummer der Kfz-Versicherung
- gültiger HU-Nachweis für beide Kfz
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer
Bei Minderjährigen:
Die schriftliche Einwilligung sowie der Personalausweis beider Eltern sind nötig / bei Alleinerziehenden zusätzlich zur Einwilligung und dem Personalausweis bitte den Nachweis über das Sorgerecht vorlegen.