Lebensmittelpersonal; Anmeldung zur Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
Kurzbeschreibung
Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.
Infektionsschutz I Hygiene
Das Gesundheitsamt engagiert sich auch in Sachen Infektionsschutz und Hygiene.
Ein wirksamer Infektionsschutz trägt zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, wie Typhus, Ruhr, Salmonellose oder Virushepatitis bei. In Deutschland gilt das Infektionsschutzgesetz, das im Januar 2001 in Kraft trat und die geltenden seuchenrechtlichen Bestimmungen ablöste.
Hygienebelehrungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
... online
Sie können die Belehrung über unser Online-Verfahren ortsunabhängig absolvieren.
Nach erfolgreicher Belehrung und Gebührenzahlung erhalten Sie die Bescheinigung zum Selbstausdrucken im PDF-Format.
Für die Belehrung wird eine Gebühr von 12,50 Euro. fällig. Diese kann per Kreditkarte oder PayPal bezahlt werden.
Ausnahmen:
a) Sofern Sie Schülerin oder Schüler sind und die Belehrung für ein von der Schule veranlasstes Praktikum benötigen, erhalten Sie die Belehrung gebührenfrei. Reichen Sie hierzu diesen Nachweis ausgefüllt ein. Über das Online-Verfahren kann die Belehrung durchgeführt werden. Die Bescheinigung erhalten die Schülerinnen und Schüler nach Prüfung Ihres Antrags per Post.
b) Auch für Belehrungen von Einzelpersonen oder Gruppen, die aufgrund ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit hierzu verpflichtet sind, werden keine Gebühren erhoben. Bitte belegen Sie durch eine Bestätigung der Einrichtung, für die Sie ehrenamtlich tätig werden, dass die Belehrung für diese Tätigkeit erforderlich ist. Auch dieser Nachweis kann im Online-Verfahren hochgeladen werden und Sie erhalten die Bescheinigung nach Prüfung Ihres Antrags per Post.
Führen Sie die Belehrung selbständig und ohne fremde Hilfe durch. Das Zuwiderhandeln kann strafrechtliche Konsequenzen haben.
Anmeldung zur Online-Belehrung - Schritt für Schritt erklärt:
-
Vorab: Denken Sie unbedingt daran, nach erfolgreich durchgeführter Belehrung Ihre Bescheinigung auszudrucken und zu speichern. Das Landratsamt stellt Ihnen keine Bescheinigung aus (Ausnahme: Schüler im Praktikum und bei ehrenamtlicher Veranlassung).
Stellen Sie eine stabile Internetverbindung sicher.
-
Öffnen Sie bitte den Link zur Online-Belehrung
-
Ändern Sie ggf. über das Globus-Symbol in der rechten Ecke Ihres Bildschirms die Sprache.
-
Akzeptieren Sie die Datenschutzbestimmungen.
-
Starten Sie Ihren Antrag über die BundID oder ohne Registrierung.
-
Geben Sie nun Ihre persönlichen Daten an.
-
Laden Sie ggf. eine Bescheinigung hoch, aus der hervorgeht, dass Sie ein schulisches Pflichtpraktikum absolvieren müssen oder die Belehrung für ihre ehrenamtliche Tätigkeit erforderlich ist.
-
Sehen Sie sich bitte die Belehrungsfilme in voller Länge an und beantworten Sie danach die Fragen.
-
Die Belehrung kann abgeschlossen werden, wenn alle Belehrungsabschnitte erfolgreich absolviert wurden.
-
Die Gebühr von 28 Euro bezahlen Sie bitte per PayPal oder Kreditkarte. Die Bezahlung kann auch über eine andere Person erfolgen.
-
Denken Sie unbedingt daran, nach erfolgreich durchgeführter Belehrung Ihre Bescheinigung zu drucken und zu speichern. Sie erhalten keine Bescheinigung durch das Landratsamt (Ausnahme: Schüler im Praktikum und bei ehrenamtlicher Veranlassung). Sie können zudem eine Quittung Ihrer Zahlung für Ihre Unterlagen speichern sowie eine Zusammenfassung Ihres Antrags.
-
Wichtig: Der Download steht Ihnen einmalig zur Verfügung. Speichern Sie die Bescheinigung daher an einem sicheren Ort und vermerken Sie sich ggf. die Antrags-ID (beginnend mit Efa-...).
Nur wenn Sie sich über die BundID angemeldet haben, können Sie die Bescheinigung auch im Nachgang herunterladen.
Haben Sie Probleme bei der Durchführung?
Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeitenden des Gesundheitsamts gerne telefonisch zur Verfügung: 0931 8003-5900 oder 0931 8003-5952
... in Präsenz
Das Gesundheitsamt Stadt und Landkreis Würzburg bietet vereinzelt Hygienebelehrungen vor Ort an. Eine vorherige Terminvereinbarung hierfür ist zwingend erforderlich! Diese kann online über folgenden Link erfolgen oder unter Tel. 0931 8003 – 5900.
Bei der Anmeldung ist der Personalausweis vorzulegen. Weiter sind für die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz 28 Euro zu bezahlen, dies ist in bar oder mit EC-Karte möglich.
Wenn sie als Firma Interesse an einer Sammelbelehrung für mehrere Personen haben, kontaktieren Sie uns bitte telefonisch unter 0931 – 8003 5900.
Ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten
Seit Februar 2005 ist die Belehrungspflicht im Vollzug des § 43 IfSG für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Vereinsfesten entfallen.
Das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz hat für ehrenamtliche Helfer das Merkblatt Lebensmittelinfektionen vermeiden sowie den Leitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln erstellt. Die Vereinsvorstände haben ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend hygienisch aufzuklären, um Lebensmittelinfektionen zu vermeiden.
Zum Weiterlesen und Herunterladen
Für einen schnellen Überblick haben wir die wichtigsten Merkblätter, Gesetze und Verordnungen rund um die Themen Infektionsschutz & Hygiene für Sie zusammengetragen:
Merkblätter zur Hygienebelehrung (in div. Sprachen)
§ 42 Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote
§ 43 Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes
§ 43 Abs. 1 IfSG Belehrungsbögen in div. Sprachen
Merkblätter des BfR für Hygieneregeln in der Gemeinschaftsgastronomie in div. Sprachen
Bescheinigung kostenfreie Hygienebelehrung für Schülerinnen und Schüler (im Rahmen eines Betriebspraktikums)
Erregersteckbriefe der BIÖG
Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) hat in den so genannten Erregersteckbriefen wesentliche Informationen zum Thema Infektionsschutz zusammengetragen. Die PDF-Dokumente sind in sechs verschiedenen Sprachen - Deutsch, Englisch, Französisch, Türkisch, Russisch und Arabisch - verfügbar.
Arzt/Labor-Meldungen nach dem IfSG
Hygiene in Gemeinschaftseinrichtungen
- Meldung nach § 34 Abs. 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) - Einzelmeldung
- Meldung nach § 34 Abs. 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) - Sammelmeldung
- Meldung nach §35 Infektionsschutzgesetz (IfSG) - Hygiene in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe - Sammelmeldung
- Empfehlungen zur Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 IfSG (externer Link)
- Broschüre - Kopfläuse... was tun
Arzneimittelwirkungen
- Meldeformular - Meldung über Verdachtsfälle von Nebenwirkungen (externer Link)
- Meldeformular - Verdacht einer Impfkomplikation nach Infektionsschutzgesetz (externer Link)
Weiterführende Informationen
- Hygiene-Tipps für Kids (externer Link)
- AG Influenza des Robert-Koch-Instituts (externer Link)
Hygiene in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe
Redaktionell verantwortlich
Stand: 05.11.2025
Voraussetzungen
Möchten Sie an einer Online-Belehrung teilnehmen, benötigen Sie in der Regel:
- PC, Notebook, Tablet oder Smartphone
- stabile Internetverbindung
- gültige amtliche Ausweispapiere mit Lichtbild (ab dem 16. Lebensjahr)
- aktivierte Kamera oder Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion (oder zukünftig Smart-eID oder BayernID/BundID-Anmeldung)
- Girokonto, Kreditkarte oder Online-Zahlungsverfahren
Verfahrensablauf
Sie müssen sich für die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Gesundheitsbehörde, oder durch von diesen beauftragte Ärztinnen und Ärzte anmelden.
Wenn Sie an einer Online-Belehrung teilnehmen: Nach einem kurzen Online-Test im Anschluss an die Online-Belehrung können Sie bei bestandenem Test die Bescheinigung zur Belehrung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz herunterladen bzw. die Bescheinigung wird Ihnen elektronisch zugeschickt.
Fristen
Sie müssen vor Antritt der Tätigkeit/Beschäftigung an der Belehrung teilnehmen.
Erforderliche Unterlagen
Die Identifikation muss anhand eines Ausweis-Dokuments erfolgen oder anhand eines entsprechenden Äquivalents (z. B. eine BayernID-Anmeldung oder Smart-eID)