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Bekanntmachungen

Auf dieser Seite finden Sie, nach Fachbereichen sortiert, Öffentliche Bekanntmachungen und Mitteilungen.

Ordnungsamt 

  

Wasserrecht 

Wasserschutzgebiete

Bekanntmachung des Erörterungstermins zum Wasserschutzgebiet »Zeller Quellstollen«

Festsetzung des Wasserschutzgebiets «Zeller Quellstollen«: Öffentliche Auslegung der Unterlagen

  

Überschwemmungsgebiete

Überschwemmungsgebiet an der Kürnach und dem Nägeleinsbach auf dem Gebiet der Gemeinden Estenfeld und Kürnach

  

Industrielle Abwasseranlagen

Betriebskläranlagen unterliegen der Überwachung. Die Ergebnisse jeder Vor-Ort-Besichtigung werden in einem Überwachungsbericht festgehalten.

Bericht über die Überwachung nach § 9 Abs. 5 IZÜV

    

Immissionsschutz und Abfallrecht 

Im Fachbereich 53 werden verschiedene Verfahren durchgeführt, bei denen die Öffentlichkeit eingeladen ist, sich zu beteiligen. Verfahren, die mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden und die daraus resultierenden Entscheidungen werden öffentlich bekannt gegeben. Auch weitere Informationen, die der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind, finden Sie hier. 

Immissionsschutzrecht - Genehmigungsverfahren

Errichtung und Betrieb von 6 einwandig stehenden Lagertanks mit Errichtung einer entsprechenden Tankwanne und Sanierung der Hoffläche durch die TECOSOL GmbH, Standort Marktbreiter Straße 74, 97199 Ochsenfurt

Die TECOSOL GmbH betreibt am Betriebsstandort Ochsenfurt, Marktbreiter Straße 74, 97199 Ochsenfurt, eine Anlage zur Herstellung von Biodiesel. Dieser Anlagentyp ist immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig. Das vom vorliegenden Änderungsantrag betroffene Tanklager ist ebenfalls eine nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungspflichtige Anlage. Außerdem fällt die Anlage aufgrund der Überschreitung der Mengenschwelle der Spalte 4 für Methanol auch nach der Änderung weiterhin unter den Geltungsbereich der 12. Verordnung zum BImSchG (sog. Störfallverordnung) und unterliegt somit den Grundpflichten der Störfallverordnung.

Der vorliegende Antrag auf Genehmigung betrifft die wesentliche Änderung einer Nebenanlage, namentlich des Tanklagers. Eine Änderung der Produktion oder der verarbeiteten Mengen wurde nicht beantragt. Für die Errichtung der neuen Tanks mit den entsprechenden vorherigen Erd- und Betonierarbeiten wurde der vorzeitige Maßnahmenbeginn gem. § 8a BImSchG beantragt. Über diesen Antrag wurde bisher noch nicht entschieden, derzeit läuft hierzu die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.

Die TECOSOL GmbH hatte zunächst das Absehen von der Öffentlichkeitsbeteiligung beantragt. Allerdings stellte sich im laufenden Verfahren heraus, dass es sich bei dem Tanklager nach der Änderung erstmals um eine Anlage handeln wird, die im Anhang der 4. Verordnung zum BImSchG mit „G“ gekennzeichnet ist (zuvor V-Anlage, zu genehmigen im vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung). Anlagen, die mit „G“ oder „E“ gekennzeichnet sind, sind im Regelverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu behandeln; aufgrund des erstmaligen Erreichens der Mengenschwelle zur „G“-Anlage konnte daher dem Antrag auf Verzicht der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht stattgegeben werden.

Das zuvor genutzte Tanklager wurde im Mai 2024 abgebaut, die Produktion wird derzeit über mobile Tanks aufrechterhalten. Das neue Tanklager soll im Mai 2025 in Betrieb gehen. Ein direkter Übergang vom bisherigen auf das neue Tanklager war nicht möglich, weil das neue Tanklager am Standort des bisherigen Lagers errichtet werden soll.

Das Vorhaben ist aufgrund der Vorschiften des § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich bekannt zu machen. Die entscheidungserheblichen Unterlagen sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen (§ 10 Abs. 3 BImSchG, § 8 der 9. BImSchV). Diese Auslegung ist dadurch zu bewirken, dass die Dokumente auf einer Internetseite der zuständigen Behörde zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt.

Die Unterlagen sind in der Zeit vom 17.12.2024 bis zum 16.01.2025 einsehbar.

Bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis 17.02.2025 kann die betroffene Öffentlichkeit schriftlich oder elektronisch Einwendungen gegen das Vorhaben erheben (E-Mail-Adresse: Immi-Abfall@lra-wue.bayern.de). Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen.

Die Genehmigungsbehörde ist von Gesetzes wegen gehalten, darauf hinzuweisen, dass Einwendungen nach Ablauf der genannten Frist mit Wirkung für das Genehmigungsverfahren ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Es wird darauf hingewiesen, dass auf Verlangen des Einwenders dessen Name und Anschrift vor Bekanntgabe an den Betreiber und die beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden soll, wenn diese Daten zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Der Termin für die Erörterung von Einwendungen wird auf den 04.03.2025, 10 Uhr im Besprechungsraum des Umweltamtes, Klingholz Haus 17 in 97232 Giebelstadt festgesetzt.

Ein Erörterungstermin findet gemäß § 16 der 9. Verordnung zum BImSchG nicht statt, wenn

  1.  Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
  2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
  3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,
  4. die erhobenen Einwendungen nach der Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen oder
  5. der Vorhabenträger die Durchführung eines Erörterungstermins nicht beantragt und die

Genehmigungsbehörde nicht im Einzelfall die Durchführung für geboten hält.

Über den Wegfall des Termins wird bei Bedarf an dieser Stelle informiert.

Würzburg, 16.12.2024

Schulz

Regierungsrätin

 

   

Immissionsschutzrecht - Genehmigungsbescheide


Dokument anzeigen: Az.: FB 531711.01.69.04.02.2021
28.02.2022
Öffentliche Bekanntmachung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Änderung einer bestehenden Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen gem. § 10 Abs. 7, 8 und 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i. V. m. § 21a der 9. Verordnung zur Durchfüh-rung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (9. BImSchV)

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Fa. Bürgerwindenergie Theilheim GmbH & Co. KG

Fa. Energiedienstleistungen Bals GmbH

Immissionsschutzrecht - IE-Anlagen

  • Genehmigungsbescheide für Anlagen, die unter die Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL) fallen sowie
  • Informationen zur Überwachung der IE-Anlagen
  • Entwürfe nachträglicher Anordnungen für IE-Anlagen
  • Entscheidungen über den Erlass nachträglicher Anordnungen für IE-Anlagen

finden Sie auf den Seiten des Fachbereichs unter Industrie-Emissionen.

   

Immissionsschutzrecht - mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)

Abfallrecht - Genehmigung von Deponien

Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung einer Deponie bedürfen der Planfeststellung. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Die Veröffentlichungen finden Sie im UVP-Portal.

 

Entscheidungen über Anträge auf Planfeststellung einer Deponie

- aktuell keine öffentlichen Bekanntmachungen -

 

Anordnungen zur Stilllegung von planfeststellungsbedürftigen Deponien

- aktuell keine öffentlichen Bekanntmachungen -