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05.08.2025

Landratsamt Würzburg stärkt Rechtssicherheit des Wasserschutzgebietsverfahrens für die Zeller Quellstollen

Seit 1978 besteht das Wasserschutzgebiet (WSG) Zeller Quellstollen mit einer Fläche von acht Quadratkilometern. Es versorgt rund 60.000 Menschen in der Stadt Würzburg und im westlichen Landkreis Würzburg mit Trinkwasser. Im Frühjahr 2022 hat die Trinkwasserversorgung Würzburg GmbH (TWV) beim Landratsamt Würzburg einen Antrag auf Erweiterung des Wasserschutzgebiets gestellt, um die Trinkwasserversorgung nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen zu sichern. Dadurch würde sich das Schutzgebiet künftig auf 66 Quadratkilometer erstrecken und auf weitere Gemeinden im Landkreis ausdehnen. Das Wasserschutzgebiet Zeller Quellstollen ist dann das zweitgrößte Trinkwasserschutzgebiet in Bayern.

Verfahren birgt hohes Klagerisiko

Verwaltungsverfahren zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten sind äußerst komplex und von strikten juristischen und formellen Vorgaben geprägt. Um eine rechtssichere Wasserschutzgebiets-Verordnung für alle Beteiligten und Betroffenen zu gewährleisten, überprüft und bewertet das Landratsamt das laufende Verfahren kontinuierlich intern sowie extern – auch im Hinblick auf mögliche Klagen. Hierzu hat sich das Landratsamt Würzburg im Mai 2025 auch an die Regierung von Unterfranken als Aufsichtsbehörde gewandt. Dabei ging es um die Frage, ob im laufenden Verfahren formelle Mängel vorliegen könnten, die dazu führen würden, dass bestimmte Verfahrensschritte wiederholt werden müssten, oder die bei einer Klage zu einem neuen Verfahren führen würden. Unter anderem betraf dies unvollständige Unterlagen der TWV, eine gesetzliche Neuerung im Bereich der Ersatzbaustoffverordnung sowie nachträgliche Verschärfungen des WSG-Verordnungstextes infolge von Stellungnahmen des Bayerische Landesamts für Umwelt im Verfahren. Auch das Abgrenzungskonzept, das grundstücksgenau den räumlichen Umgriff des Wasserschutzgebietes und seiner Schutzzonen markieren soll, muss in die Verfahrensunterlagen einbezogen werden.

Landratsamt führt das Verfahren zügig weiter

Die Regierung von Unterfranken hat dem Landratsamt Würzburg im Juli 2025 mitgeteilt, dass sie die rechtlichen Bedenken zu einzelnen möglichen Verfahrensfehlern teile. Sobald die TWV ihre Antragsunterlagen nachgebessert hat, wird das Landratsamt daher diese potenziellen Mängel rechtssicher heilen und die angepassten Verfahrensunterlagen mit der WSG-Verordnung im Oktober 2025 erneut öffentlich auslegen. Anschließend laufen die gesetzlichen Fristen für Stellungnahmen und Einwendungen. Die Erörterungstermine sollen bis Februar 2026 folgen, so dass nach derzeitigem Stand mit dem Erlass der Verordnung zum Trinkwasserschutzgebiet im Sommer/Herbst 2026 zu rechnen ist. In diese weitere Auslegung werden die im Rahmen des bisherigen Beteiligungs- und Erörterungsverfahren gewonnenen inhaltlichen und fachlichen Erkenntnisse in die WSG-Verordnung einfließen. Bereits im Rahmen der ersten Auslegung erhobene Einwendungen müssen hierbei nicht nochmals vorgebracht werden.

Weitere, parallel laufende Verfahren wie das bergrechtliche Verfahren zur Errichtung eines Gipsbergwerks in Altertheim werden hiervon unabhängig betrieben und haben den Grund- und Trinkwasserschutz mit der entsprechenden herausragenden Bedeutung ebenfalls zu berücksichtigen.

Stellungnahme von Landrat Thomas Eberth

„Für das Landratsamt Würzburg als Untere Wasserrechtsbehörde steht an oberster Stelle, dass das Trinkwasserschutzgebietsverfahren zu den Zeller Quellstollen juristisch einwandfrei abläuft. Nach Rücksprache mit der Regierung von Unterfranken wollen wir für alle Beteiligten Rechtssicherheit herstellen“, sagt Landrat Thomas Eberth. „Auf dieser Grundlage gilt es nun, die Verfahrensunterlagen mit der Trinkwasserschutzgebiets-Verordnung anzupassen, um sie bei aller Komplexität, die solche Verfahren mit sich bringen, mit der Lebenswirklichkeit im geplanten Trinkwasserschutzgebiet in Einklang zu bringen. In diesem Zusammenhang ist es mir wichtig zu betonen, dass die Verfahren zum Trinkwasserschutzgebiet und zum Bergwerk nicht in Konkurrenz zueinander stehen und es für die jeweilige Entscheidung – insbesondere bezogen auf den Trinkwasserschutz – keine Auswirkung hat, welches der beiden Verfahren als erstes abgeschlossen wird.“

Veränderungssperre nicht erforderlich

Das Landratsamt sieht nach umfangreicher Prüfung auch keine Notwendigkeit, eine Veränderungssperre zu erlassen, wie sie die TWV angeregt hatte. Eine Veränderungssperre als rechtliches Instrument ist eine vorläufige Schutzmaßnahme, die erlassen werden kann, um ein geplantes Wasserschutzgebiet schon vor oder während des laufenden Ausweisungsverfahrens zu sichern. Sie verhindert, dass in diesem Zeitraum bauliche Maßnahmen, Erdarbeiten oder andere Eingriffe stattfinden, die das geplante Trinkwasserschutzgebiet oder dessen Schutzzweck gefährden könnten. Ein entsprechender Schutz besteht jedoch mit Planreife des Wasserschutzgebiets bereits seit Beginn des wasserrechtlichen Verfahrens. Daher ist in einer Gesamtabwägung die Erforderlichkeit einer zusätzlichen Veränderungssperre im konkreten Fall nicht gegeben. Denn in den entsprechenden – auch bergrechtlichen – Genehmigungsverfahren wurde und wird der Trinkwasserschutz ohnehin mit der ihm zukommenden hohen Bedeutung berücksichtigt. Beispielsweise wurden auch bei der Sanierung der Kreisstraße WÜ 31 und deren Ausbau von Helmstadt bis zur Autobahnanschlussstelle der A3 bereits alle Vorgaben des Wasserschutzgebietes eingehalten.

Landrat Thomas Eberth fordert Prüfung der Verfahrenswege

Wie das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ermittelt hat, werden Wasserschutzgebietsverfahren in Bayern durchschnittlich nach acht Jahren abgeschlossen. In besonders komplexen Fällen beträgt die Durchschnittsdauer 13 Jahre bis zum Erlass einer Trinkwasserschutzgebiets-Verordnung. An diesem Beispiel wird deutlich, wie hochkomplex und zeitintensiv solche Verwaltungsverfahren sind. Landrat Thomas Eberth fordert deshalb, dass der Freistaat Bayern prüfen müsse, ob die bürokratischen Verfahrenswege in diesem Bereich zeitlich, personell und inhaltlich noch angemessen und zielführend sind.