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Infektionskrankheiten; Meldung

Kurzbeschreibung

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schreibt die Meldung des Verdachts einer Erkrankung, der Erkrankung und des Todes für bestimmte Infektionskrankheiten sowie die Meldung des Nachweises bestimmter Krankheitserreger vor. In Bayern besteht zudem eine Borreliose-Meldepflicht.

Beschreibung

Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes

  • erfassen die meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten,
  • werten diese Informationen aus,
  • treffen die zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten erforderlichen Maßnahmen und
  • bieten kostenlose Beratung sowie
  • in bestimmten Fällen kostenlose Untersuchungen an.

 

Voraussetzungen

Es ist eine meldepflichtige Infektionskrankheit oder ein meldepflichtiges Ereignis aufgetreten.

Verfahrensablauf

Zur Meldung verpflichtete Personen müssen eine elektronische Meldung oder einen Meldebogen ausfüllen und – je nach Erkrankung – an das zuständige Gesundheitsamt bzw. das RKI melden.

Das Gesundheitsamt übermittelt die pseudonymisierten Daten der Meldung weiter an das LGL, welches diese wiederum an das RKI übermittelt.

Fristen

Die Fristen richten sich nach § 9 ff. des Infektionsschutzgesetzes.

Online-Verfahren

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Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Weiterführende Links

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)
Stand: 24.06.2026