Röntgeneinrichtungen in der Zahnmedizin; Beantragung einer Genehmigung für den Betrieb bzw. Anzeige des Betriebs
Kurzbeschreibung
Beschreibung
Der Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Diagnostik in der Zahnmedizin ist der zuständigen Behörde spätestens 10 Tage vor dem geplanten Betriebsbeginn anzuzeigen.
Sofern die zahnmedizinisch genutzte Röntgeneinrichtung außerhalb eines Röntgenraumes oder in einem mobilen Röntgenraum betrieben werden soll, ist eine Genehmigung erforderlich.
Ebenfalls anzeige- oder genehmigungspflichtig sind wesentliche Änderungen des Betriebes der Röntgeneinrichtung (Bauliche Änderungen, technische Änderungen am Gerät, Änderungen der durchgeführten Untersuchungsarten, etc.).
Voraussetzungen
Sie möchten eine Röntgeneinrichtung in der Zahnmedizin betreiben, wesentlich ändern oder stilllegen.
Verfahrensablauf
Die Anzeige bzw. der Genehmigungsantrag können beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt elektronisch über den Assistenten zur Beantragung einer Genehmigung bzw. zur Anzeige des Betriebs einer zahnmedizinischen Röntgeneinrichtung eingereicht werden.
Die Anzeige bzw. der Genehmigungsantrag und die eingereichten Unterlagen werden durch das zuständige Gewerbeaufsichtsamt auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft. Sofern die strahlenschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Röntgeneinrichtung frühestens 10 Tage nach Stellung der Anzeige in Betrieb genommen werden. Sofern ein früherer Betriebsbeginn gewünscht ist, kann dies mit der Anzeige mitgeteilt werden bzw. innerhalb der Frist formlos beim Gewerbeaufsichtsamt beantragt werden.
Im Genehmigungsverfahren (Betrieb außerhalb eines Röntgenraumes bzw. in einem mobilen Röntgenraum) darf mit dem Betrieb erst begonnen werden, wenn die Genehmigung durch das zuständige Gewerbeaufsichtsamt erteilt wurde.
Hinweise
Die Aufnahme oder Beendigung des Betriebes der Röntgeneinrichtung ist zusätzlich der Röntgenstelle der Bayerischen Zahnärzte (RBZ) mitzuteilen:
Röntgenstelle der Bayerischen Zahnärzte (RBZ)
Laufertorgraben 10
90489 Nürnberg
Tel. 0911 597259-1/-2
E-Mail: rbz@blzk.de
Fristen
Die Anzeige bzw. der Genehmigungsantrag sind spätestens 10 Tage vor dem geplanten Betriebsbeginn einzureichen.
Erforderliche Unterlagen
- Sachverständigenprüfbericht und ggfs. Bescheinigung (bei Betriebsaufnahme)
- Approbationen der Zahnärztinnen und Zahnärzte die Röntgenstrahlung anwenden
- Fachkundebescheinigungen der Zahnärztinnen und Zahnärzte die Röntgenstrahlung anwenden
- Ggfs. Bescheinigungen der DVT-Fachkunde der Zahnärztinnen und Zahnärzte die Röntgenstrahlung anwenden
- Approbation des Strahlenschutzverantwortlichen (wenn selbst fachkundig)
- Fachkundebescheinigung des Strahlenschutzverantwortlichen (wenn selbst fachkundig)
Kosten
Die Kosten für eine Genehmigung liegen zwischen 75,00 bis 500,00 EUR je Gerät.
Das Anzeigeverfahren ist kostenfrei.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Weiterführende Links
- Strahlenschutz in Bayern
Allgemeine Information zur Strahlung, Gefahren, usw. - Röntgenstrahlung und Störstrahler
Informationen der Bayerischen Gewerbeaufsicht zum Strahlenschutzrecht
- Bayerische Gewerbeaufsicht
- Röntgeneinrichtung - Merkblatt Behördliche Verfahren
- Röntgenstelle der bayerischen Zahnärzte (RBZ)
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- Strahlenschutzbeauftragte; Mitteilung der Bestellung, Änderung der Aufgaben oder Abbestellung
Redaktionell verantwortlich
Stand: 19.10.2026