Sing- und Musikschulen; Beantragung eines Personalkostenzuschusses
Kurzbeschreibung
Sing- und Musikschule gemäß der Sing- und Musikschulverordnung können einen Personalkostenzuschuss beantragen.
Beschreibung
Zweck
Sing- und Musikschulen sollen die Bevölkerung, insbesondere Kinder und Jugendliche, zum Singen und Musizieren führen. Sie stellen ein breitgefächertes Angebot an Grundfächern, an Vokal- und Instrumentalunterricht sowie an Ensembleunterricht bereit. Ihr Schwerpunkt liegt auf der musikalischen Breitenförderung. Mit der Zuwendung wird die überregionale Bedeutung der Arbeit der Sing- und Musikschulen anerkannt und ein Beitrag zum Auf- und Ausbau eines flächendeckenden Netzes von Sing- und Musikschulen geleistet. Zugleich soll eine flächendeckende Versorgung mit Sing- und Musikschulen erreicht und sichergestellt werden.
Ziele des Förderprogramms sind:
- Langfristige Erweiterung der Anzahl an Sing- und Musikschulstandorten und Ausbau im Sinne einer möglichst flächendeckenden Versorgung mit Musikschulangeboten (maßgeblich ist insoweit die zahlenmäßige Entwicklung der in Sing- und Musikschulangebote eingebundenen politischen Gemeinden in Bayern sowie ihre regionale Verteilung).
- Langfristige Steigerung der Schülerinnen- und Schülerzahlen (die Entwicklung in den einzelnen Regierungsbezirken ist bei der Betrachtung zu berücksichtigen).
- Langfristige Steigerung der Schülerinnen- und Schülerzahlen im Bereich des Förderklassenunterrichts (im Sinne von Nr. 5.3.2 Satz 7 Buchst. a).
- Erhalt der Belegungszahlen im Bereich des Kammermusikunterrichts im Sinne von Nr. 5.3.2 Satz 7 Buchst. b.
- Langfristiger und nachhaltiger Ausbau der Belegungszahlen im Bereich der Kooperationsangebote im Sinne von Nr. 5.3.2 Satz 7 Buchst. c mit Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen und Sozialeinrichtungen.
Gegenstand
Gefördert werden können die an den Sing- und Musikschulen anfallenden Lehrpersonalausgaben für durch festangestelltes Lehrpersonal erbrachten Musikunterricht, wozu neben Instrumentalunterricht, Vokalunterricht und Elementarer Musikpädagogik auch die Bereiche Musik- und Bewegungstheater, Förderklassenunterricht, Kammermusik sowie insbesondere Kooperationen etwa mit Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen und Sozialeinrichtungen zählen. Förderklassenunterricht dient an Sing- und Musikschulen sowohl der Vorbereitung auf das Musikstudium als auch der Förderung von Schülerinnen und Schülern, die in herausragender Weise Begabung, Fleiß und Interesse zeigen. In Kammermusikstunden wird das solistische Zusammenspiel von mindestens zwei bis höchstens neun Spielern geübt. Kooperationen zwischen Musikschulen, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen und sozialen Einrichtungen stellen ein niederschwelliges Angebot dar, um Kindern und Jugendlichen in möglichst großem Umfang den Zugang zur Musik zu ermöglichen. Musikfremde Fächer wie etwa Malunterricht werden nicht gefördert.
Zuwendungsempfänger
Sing- und Musikschulen in Bayern.
Zuwendungsfähige Kosten
Zuwendungsfähig sind die Lehrpersonalausgaben für festangestelltes Lehrpersonal für den Musikunterricht. Zuwendungsfähig sind auch die Personalausgaben für das pädagogisch-fachliche festangestellte Leitungspersonal, dem die Gesamtverantwortung für den Unterrichtsbetrieb zukommt.
Bei den zuwendungsfähigen Lehrpersonalausgaben finden folgende Bestandteile Berücksichtigung:
- die Bezüge beziehungsweise Entgelte und Vergütungen,
- die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung einschließlich der Zahlungen zur betrieblichen Altersvorsorge.
Personalausgaben können nur in der Höhe als zuwendungsfähig anerkannt werden, wie sie sich bei kommunalen oder tarifgebundenen gemeinnützigen privatrechtlichen Sing- und Musikschulen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den besoldungsrechtlichen Regelungen (Bayerisches Besoldungsgesetz bzw. Bundesbesoldungsgesetz) bzw. bei sonstigen gemeinnützigen privatrechtlichen Sing- und Musikschulen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ergeben würden.
Art und Höhe
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Förderung erfolgt für einen Zeitraum von 1 Jahr(en).
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Mindestzuwendung beträgt 1.000 Euro, die Höchstzuwendung 500.000 Euro. Die Zuwendung darf ein Drittel der jeweils zuwendungsfähigen Ausgaben des laufenden Haushaltsjahres nicht übersteigen.
Voraussetzungen
Gefördert werden können nur Zuwendungsempfänger im Sinne der Nr. 3 der Richtlinien, soweit es sich um Maßnahmen im Sinne der Nr. 2 der Richtlinien handelt. Die Höhe der Finanzierungsbeiträge der kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeinde, Landkreis, Bezirk) und Unterrichtsentgelte zu den Gesamtausgaben der Sing- und Musikschulen müssen jeweils mindestens die Höhe des staatlichen Zuschusses erreichen.
Verfahrensablauf
Anträge sind jeweils bis zum 31. März des Bewilligungsjahres an den Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V. zu richten (Ausschlussfrist). Die Antragstellung ist ausschließlich digital über das Portal des Verbandes Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V. möglich. Elektronische Anträge müssen den Namen der handelnden zur Vertretung berechtigten Person erkennen lassen.
Der Träger der Sing- und Musikschule erhält vom Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V. einen Zuwendungsbescheid über den Lehrpersonalkostenzuschuss nach Nr. 5.3 der Richtlinien, aus dem die Voraussetzungen ersichtlich sind, die der Berechnung der Zuwendung zugrunde gelegt wurden. Erfolgt die Berechnung der Förderhöhe gemäß Nr. 5.3.2 Satz 10 der Richtlinien nach den musikunterrichtlichen Jahreswochenstunden und zuwendungsfähigen Personalausgaben im Bewilligungsjahr, wird die Zuwendung zunächst auf Grundlage der Ansätze des Wirtschaftsplanes für das Bewilligungsjahr vorläufig bewilligt. Auf Grundlage der in das digitale Portal eingegebenen Angaben erlässt der Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V. bei Bescheiden nach Satz 2 einen Schlussbescheid, in dem die Höhe der Zuwendung endgültig festgesetzt wird. In Fällen des Art. 44a BayHO, in denen kein Nachweis der Verwendung angefordert wird, entfällt ein in dem Bescheid enthaltener Korrekturvorbehalt mit Ablauf des 1. April des auf das Bewilligungsjahr folgenden Jahres.
(Das grundsätzliche Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns gilt nicht für den gesamten Förderbereich im Rahmen dieser Richtlinien.)
Fristen
Anträge sind bis spätestens 31.03. des jeweiligen Kalenderjahres einzureichen. Anträge sind jeweils bis zum 31. März des Bewilligungsjahres an den Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V. zu richten (Ausschlussfrist).
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllter Berichtsbogen: Zu finden im internen Bereich der Website des VBSM
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Gegen den Förderbescheid kann Klage erhoben werden.
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Redaktionell verantwortlich
Stand: 30.10.2026