Suchtprävention und Suchtbekämpfung; Beantragung einer Förderung für Projekte und Maßnahmen
Kurzbeschreibung
Der Freistaat Bayern fördert Projekte und Maßnahmen zur Suchtprävention und Suchtbekämpfung.
Beschreibung
Zweck
Durchführung gezielter, niedrigschwelliger Schwerpunktprojekte zur Suchtprävention und Suchtbekämpfung unter Beachtung regionaler Gegebenheiten, insbesondere zu neu auftretenden stofflichen und nicht-stofflichen Suchtgefahren und solchen mit herausgehobener gesundheitlicher Bedeutung.
Gegenstand
Gefördert werden Personalausgaben sowie Sachausgaben.
Zuwendungsempfänger
Träger dieser Projekte und Maßnahmen können ebenfalls die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen sowie kommunale Gebietskörperschaften in Bayern sein.
Zuwendungsfähige Kosten
- Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für Fachpersonal und für Verwaltungskräfte.
- Zuwendungsfähig sind Sachausgaben, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Projekt anfallen.
Art und Höhe
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Förderung erfolgt für einen Zeitraum von 1 Jahr(en).
- Die Förderung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung gewährt.
- Der Fördersatz beträgt bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
- Die Personalausgaben sind maximal zuwendungsfähig in Höhe der Personalausgabenhöchstsätze bei Zuwendungen des Freistaats Bayern des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat in der jeweils geltenden Fassung.
- Die Festsetzung der maßgeblichen Pauschale (Entgeltgruppe) orientiert sich an den Eingruppierungsbestimmungen des TV-L.
- Für Personal, dessen Beschäftigung für eine geringere als die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit nach TV-L vereinbart ist, werden die Personalausgaben im Verhältnis der vereinbarten zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit nach TV-L gekürzt.
Der Zuwendungsempfänger hat sich mit einem angemessenen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben an der Finanzierung zu beteiligen.
Voraussetzungen
- Projekte und Maßnahmen sind in enger fachlicher Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde und dem Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP) zu planen und durchzuführen.
- Die projektbezogenen Qualitätsstandards der Suchtprävention in Bayern, die auf den Seiten des Bayerischen Zentrums für Prävention und Gesundheitsförderung (ZPG) genannt sind, sind umzusetzen.
- Vor Projektbeginn sind verständliche, konkrete, erreichbare und überprüfbare Ziele der Maßnahme zu definieren. Einen Orientierungsrahmen hierfür bilden z. B. die SMART-Kriterien, also spezifisch, messbar, aktuell, realistisch und terminiert.
- Die Maßnahmen müssen mit dem Dokumentationssystem Dot.sys erfasst und die Projektschritte dokumentiert werden.
- Die Ergebnisse bezogen auf die definierten Ziele, sollen erfasst und dargestellt werden.
- Eine begleitende Prozessevaluation ist standardmäßig durchzuführen.
- Die Fachkräfte verfügen über eine für die Durchführung des Projekts oder der Maßnahme erforderliche Qualifikation.
- Gegenüber der Bewilligungsbehörde ist darzulegen, welche Qualifikation für das Projekt oder die Maßnahme erforderlich ist und nachzuweisen, dass diese bei den Fachkräften vorliegt.
Ausschlusskriterien:
Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.
Verfahrensablauf
Projekte und Maßnahmen sind in enger fachlicher Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde und dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP) zu planen und durchzuführen. Die projektbezogenen Qualitätsstandards der Suchtprävention in Bayern, die auf den Seiten des Bayerischen Zentrums für Prävention und Gesundheitsförderung (ZPG) genannt sind, sind umzusetzen.
(Ist es für eine erfolgreiche Durchführung des Vorhabens zwingend notwendig, bereits vor Erhalt des Förderbescheids einen Arbeits- oder Leistungsvertrag abzuschließen, ist eine Zustimmung zu einem vorzeitigen Maßnahmebeginn möglich.)
Hinweise
Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Vor Abschluss des Antragsverfahrens dürfen daher keine Verträge (z. B. Kaufvertrag, Arbeitsvertrag) geschlossen werden.
Fristen
Die Antragsfrist beträgt 1 Jahr(e). Förderanträge zur Fortführung bereits bestehender Maßnahmen und Projekte (Folgeanträge) sind bei der Bewilligungsbehörde jeweils bis zum 1. Dezember des dem beantragten Förderzeitraum vorausgehenden Jahres vorzulegen. Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Bearbeitungsdauer
Es ist mit einer Bearbeitungsdauer von 2 Woche(n) bis zu 4 Woche(n) zu rechnen.
Erforderliche Unterlagen
- Projektplan, Qualifikationsnachweis: Vor Projektbeginn sind verständliche, konkrete, erreichbare und überprüfbare Ziele der Maßnahme zu definieren. Einen Orientierungsrahmen hierfür bilden z. B. die SMART-Kriterien, also spezifisch, messbar, aktuell, realistisch und terminiert. Die Fachkräfte verfügen über eine für die Durchführung des Projekts oder der Maßnahme erforderliche Qualifikation. Gegenüber der Bewilligungsbehörde ist darzulegen, welche Qualifikation für das Projekt oder die Maßnahme erforderlich ist und nachzuweisen, dass diese bei den Fachkräften vorliegt.
Formulare
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
- Richtlinie zur Förderung von Präventions- und Beratungsangeboten im Suchtbereich (PBS-Förderrichtlinie PBS-FöR) ,BayMBl. 2021 Nr. 805
- Art. 44 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
- Art. 23 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden.
Weiterführende Links
Verwandte Themen
Redaktionell verantwortlich
Stand: 15.10.2026
Online-Verfahren
Bitte wählen Sie in der Suchmaske Ihren Wohnort aus, damit die für Sie verfügbaren Online-Dienste angezeigt werden können.