Sportförderung
Der Mensch ist ein Gemeinschaftswesen, gerade auch im Sport.
Gemeinsam Fußball spielen, gemeinsam tanzen, gemeinsam kegeln – Sport im Team macht Spaß und motiviert dazu, den inneren Schweinehund zu überwinden.
Weil Sportvereine so viel für unsere Gesundheit und das gesellschaftliche Miteinander tun, leisten Freistaat und Kommunen eine Sportförderung – in Form von Zuschüssen für Trainer und Übungsleiter.
Der Landkreis fördert außerdem die Sportabzeichen, die in Schule und Verein abgelegt werden.
Energiepreiszuschuss
Zur Verrechnung des Energiepreiszuschusses sind Vereine gem. Nr. 2.4 der Richtlinie verpflichtet, bis zum 30. April 2024 einen Verwendungsnachweis bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen.
Ein Vordruck „Verwendungsnachweis Energiepreiszuschuss Vereine“ sowie dazugehörige Informationen und Ausfüllhinweise für die Vereine finden Sie rechts im Bereich Dokumente bzw. unten. Die Ausfüllhinweise dienen gleichzeitig als ergänzende Vollzugshinweise.
Ist der allgemeine Energiepreiszuschuss größer als der ausbezahlte Zuschuss (in Höhe von 80 Prozent der einfachen Vereinspauschale 2023), verbleibt der ausbezahlte Zuschuss in voller Höhe beim Verein.
Ist der allgemeine Energiepreiszuschuss geringer als der ausbezahlte Zuschuss, so ist der Differenzbetrag von der Vereinspauschale 2024 abzuziehen.
! Sofern durch den Verein kein Verwendungsnachweis vorgelegt wird, ist der ausbezahlte Zuschuss in voller Höhe von der Vereinspauschale 2024 abzuziehen.
Online-Antrag
Auf einen Blick
Staatliche Vereinspauschale
Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration gewährt Zuwendungen zur Förderung des außerschulischen Sports (Sportförderung) an Sport- und Schützenvereine.
Zuwendungen an Sport- und Schützenvereine
Der Antrag auf Vereinspauschale 2024 muss mit allen Angaben und Anlagen spätestens zum Stichtag Freitag, 1. März 2024 beim Landratsamt eingegangen sein.
Da es sich bei dieser Stichtagsregelung um eine sog. Ausschlussfrist handelt, kommen Ausnahme- oder Härtefallregelungen nicht in Betracht. Das Datum des Poststempels ist entscheidend.
Vereinspauschale 2024
Antragsfrist
Der Stichtag für die Beantragung der Vereinspauschale ist im Jahr 2024 Freitag, der 1. März 2024.
Wie bereits in den letzten Jahren ist bei einem Briefversand für die Einhaltung des Stichtags das Datum des Poststempels entscheidend. Dies bedeutet, dass der Antrag mit allen Angaben und Anlagen spätestens am Stichtag 1. März 2024 entweder in der Kreisverwaltungsbehörde oder bei der Deutschen Post bzw. einem lizensierten Postdienstleister (dokumentiert durch den Poststempel bzw. Einlieferungsbeleg) abgegeben worden sein muss.
Wie bisher muss der Antrag vollständig sein, d. h. alle erforderlichen Angaben und Anlagen enthalten. Da es sich bei der Stichtagsregelung um eine sog. Ausschlussfrist handelt, kommen Ausnahme- oder Härtefallregelungen nicht in Betracht.
Erklärung zur Teilung von Lizenzen
Die Vorlage von „Erklärungen zur Einreichung von Lizenzen“ ist ab dem Förderjahr 2024 nicht mehr erforderlich. Lediglich bei der Aufteilung einer Lizenz auf zwei Vereine ist die Erklärung zur Teilung von Lizenzen beizulegen.
Datenschutz
Das Landratsamt Würzburg erfasst personenbezogene Daten (z.B. Vor- und Familienname der Lizenzinhaber) zur ordnungsgemäßen Gewährung der Vereinspauschale. Hinweise zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie im Merkblatt.
Geplante Einführung einer Höchstgrenze
Nach den geltenden SportFöR können Vereinsmitglieder, die zum Ende des dem Förderjahr vorangehenden Jahres beim zuständigen Dachverband gemeldet sind, bei der Berechnung der Mitgliedereinheiten im Rahmen der Vereinspauschale unbegrenzt berücksichtigt werden. Für die Anrechenbarkeit spielt es bislang keine Rolle, ob die geltend gemachten Mitglieder tatsächlich aktiv am Sportbetrieb des Vereins teilnehmen oder nicht.
Da Zweck der Vereinspauschale jedoch die Unterstützung des aktiven Sportbetriebs der Vereine ist, bestehen aktuell Überlegungen, die Geltendmachung der Mitglieder je Verein bereits ab dem Förderjahr 2024 von den eingesetzten Trainer- und Übungsleiterlizenzen abhängig zu machen. Die bisherige Regelung zur Anrechenbarkeit von Trainer- und Übungsleiterlizenzen, die sogenannte Kappungsgrenze nach Nr. 5.1.6.4 SportFöR könnte im Gegenzug entfallen.
Vorsorglich wird darum gebeten, alle im Verein eingesetzten Trainer- und Übungsleiterlizenzen anzugeben, also auch solche, die bislang wegen den Vorgaben der Kappungsgrenze unterblieben ist.
Online-Antrag und Authentifizierungsmöglichkeiten
Abrufbereit steht seit dem Förderjahr 2023 ein zentral entwickelter Online-Antrag.
Hier stehen derzeit zwei Authentifizierungsmöglichkeiten zur Verfügung:
- Mein Unternehmenskonto ELSTER-Zertifikat
- BayernID (Authega Elster-Zertifikat, Online-Ausweisfunktion eID)
Folgende Änderungen wurden umgesetzt:
- Die Eingabe der IBAN ist nun auch mit Leerzeichen möglich.
- Die Größe des Datei-Uploads wurde von 5 MB auf 10 MB erhöht.
- Bei der Mitgliederzahl wurde zur Klarstellung der Hinweis „Anzugeben sind die Mitglieder, die zum 31.12. des dem Förderjahr vorausgehenden Jahres gegenüber der zuständigen Dachorganisation (z.B. BLSV, BSSB, OSB, BVS) gemeldet sind.“ eingefügt.
- Sofern bei der Anzahl der Mitglieder mit Behinderung „0“ eingegeben wird, entfällt nun die zwingende Angabe einer dahingehend erfolgten Meldung.
- Ferner können künftig mit einem Mobilgerät abfotografierte Dateien hochgeladen werden.
Antragsunterlagen herunterladen
- Antragsformular Vereinspauschale 2024 (PDF, 4.8 MB, 05.11.2024)
- Erklärung zur Teilung von Lizenzen 2024 (PDF, 722 kB, 19.12.2023)
- Liste der förderfähigen Lizenzen (PDF, 101 kB, 05.11.2024)
- Sportförder-Richtlinien (PDF, 299 kB, 14.12.2022)
Bei jeglicher Unklarheit wenden Sie sich bitte rechtzeitig an Sandra Handke.
Achtung! Der Stichtag Freitag, 1. März 2024, ist eine Ausschlussfrist. Es gibt keine weitere Frist für die Nachreichung von Unterlagen.
Parameter der Vereinspauschale
- Anzahl an erwachsenen Vereinsmitgliedern: einfache Gewichtung
- Anzahl an sonstigen Mitgliedern, d.h. an Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen: 10-fache Gewichtung
- Mitglieder mit Behinderung (siehe 5.1.6.1 SportFöR) 10-fache Gewichtung
- Anzahl der gültigen Übungsleiter-Lizenzen, die der Verein für seinen Sportbetrieb einsetzt: pro Lizenz 650-fache Gewichtung oder 325-fache Gewichtung für einen Verein, falls eine Übungsleiter-Lizenz in zwei Vereinen eingesetzt wird. Zusatzausbildungen können nicht aufgeteilt werden.
Berechnungsverfahren
Vereinspauschale = (Gesamtzahl der Mitgliedereinheiten (ME) eines Sportvereins) x (Fördereinheit (FE)).
- Gesamtzahl der Mitgliedereinheiten (ME) eines Vereins = Erwachsene Mitglieder + (Sonstige Mitglieder x 10) + (eingesetzte gültige Übungsleiter-Lizenzen x 650 + eingesetzte halbe gültige Übungsleiter-Lizenzen/anerkannte gültige Zusatz-Lizenzen x 325)
- Fördereinheit = (Haushaltsbetrag) / (Gesamtzahl der gemeldeten Mitglieder-einheiten der Vereine)
- Bagatellgrenze: Soweit ein Verein nicht mindestens 500 ME erreicht, wird eine Förderung nicht gewährt.
Weitere Informationen
Zum Weiterlesen finden Sie rechts in der blauen Spalte viele Informationen rund um die Vereinspauschale.
Der BLSV informiert über die neue DOSB-Lizenz mit dieser Broschüre.
Vereinspauschale des Landkreises Würzburg
Der Landkreis Würzburg fördert ebenfalls finanziell die Jugendarbeit in Sportvereinen.
Da die Berechnungsmodalitäten denen des Freistaates Bayern angeglichen sind - mit der Einschränkung, dass Erwachsene keine Berücksichtigung finden -, ist für den Zuschuss des Landkreises Würzburg kein separater Antrag mehr erforderlich.
Die hierfür erforderlichen Daten werden aus dem Antrag auf den Zuschuss des Freistaates Bayern übernommen.
Energiepreiszuschuss
Für das Jahr 2023 konnten die Sport- und Schützenvereine in Bayern einen allgemeinen Energiepreiszuschuss bei steigenden Ausgaben für Energieträger beantragen. Ein allgemeiner Energiepreiszuschuss wurde denjenigen Sport- und Schützenvereinen auf Antrag gewährt, die erhöhte Energieausgaben haben und im Jahr 2023 die Vereinspauschale erhalten. Maximal beträgt der Zuschuss 80 Prozent der einfachen Vereinspauschale 2023.
Die Vereine sind gem. Nr. 2.4 der Richtlinie verpflichtet, bis zum 30. April 2024 einen Verwendungsnachweis bei der zuständigen Bewilligungsbehörde sowie Nachweise über gestiegene Ausgaben für Energiekosten (Jahresrechnungen 2021 und 2023) vorzulegen.
- Verwendungsnachweis - allgemeiner Energiepreiszuschuss (XLSX, 17 kB, 19.12.2023)
- Informationen und Ausfüllhinweise zum Verwendungsnachweis des allgemeinen Energiepreiszuschusses (PDF, 535 kB, 06.02.2024)
- Vollzugshinweise zur Gewährung eines allgemeinen Energiepreiszuschusses (PDF, 216 kB, 05.11.2024)
Förderung des Sportabzeichens
Das Deutsche Sportabzeichen in Gold ist die Olympiamedaille des kleinen Mannes.
1 Euro Landkreiszuschuss
Seit 2015 fördert der Landkreis Würzburg jedes in Schule und Verein erfolgreich abgelegte Sportabzeichen mit einem Euro.
Nach Mitteilung der entsprechenden Zahlen erfolgt die Auszahlung über die Servicestelle Sport an die Schulen und Sportvereine im Landkreis Würzburg.
"Wann stellst Du Dich Deiner Herausforderung" ...
... fragt der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) in seinem Imagefilm zum Deutschen Sportabzeichen:
Weitere Informationen
gibt es auf der Seite des Deutschen Sportabzeichens und beim Bayerischen Landes-Sportverband.