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Fördermöglichkeiten

Sie haben bereits einen Gutschein des Landkreises Würzburg für eine Erstbauberatung durch einen Architekten eingelöst oder sich im Rahmen einer Dorferneuerung/Städtebauförderung beraten lassen? Dann können Sie im zweiten Schritt von den Fördermöglichkeiten des Landkreises profitieren. Diese unterstützen zum einen bei den anfallenden Kosten für die Entsorgung von Bauabfällen oder auch dem Abriss bestehender Gebäude sowie zum zweiten bei der Aktivierung von Leerständen oder Baulücken.

In nur zwei Schritten zur Förderung

  1. Schritt: Qualifizierte Erstbauberatung durch einen Architekten (Beratungsgutschein des LRA) oder Erstbauberatung im Rahmen einer Dorferneuerung/Städtebauförderung. Bauberatungen von privat engagierten Architekten können leider nicht akzeptiert werden.
  2. Schritt: Antrag für weitere Förderungen z.B. Abriss- und Entsorgungsmaßnahmen oder Aktivierung von Leerständen und Baulücken.

  

Die beiden Förderprogramme im Überblick

Richtlinie zur Förderung von Abriss- und Entsorgungsmaßnahmen

Ziel der Richtlinie die Erhaltung, Sanierung und Weiterentwicklung alter Bausubstanz in den Innerortsbereichen. Zu diesem Zweck werden Abriss-, Teilabriss- und Entkernungsmaßnahmen sowie die damit zusammenhängenden Entsorgungsmaßnahmen für die anfallenden Bauabfälle gefördert. Dies schließt insbesondere auch die Wiederverwendung als Recyclingbaustoff sowie die fachgerechte Aufbereitung ein. Der Abriss alter Bausubstanz sollte nur letztes Mittel sein, falls der Erhalt oder eine Sanierung wirtschaftlich nicht mehr möglich ist!

Voraussetzungen

Wann können Sie das Förderprogramm "Abriss- und Entsorgungsmaßnahmen" in Anspruch nehmen?

  • Das Gebäude befindet sich im ausgewiesenen Geltungsbereich gem. der Förderrichtlinie.

  • Mit der Maßnahme wird neuer Wohnraum oder werden neue Gewerberäumlichkeiten geschaffen.

  • Im Vorfeld der Maßnahme hat eine qualifizierte Bauberatung stattgefunden. Dies beinhaltet das Angebot von Bauberatungen über die Dorferneuerung oder Städtebauförderung sowie über die Beratungsgutscheine des Landkreises.

  • Kein Maßnahmenbeginn vor Bewilligung durch den Landkreis!

  • Abriss, Teilabriss oder Entkernung haben als selektiver Rückbau zu erfolgen. Das bedeutet, alle Abfälle und Schadstoffe sind getrennt zu sammeln bzw. zu entsorgen. Dies soll die Wiederverwertung unterstützen und die Abfallmenge reduzieren.
    Informationen zu Verwertung und Recycling unter
  • Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Entsorgung ist ein Sanierungs-, Rückbau- und Entsorgungskonzept (SRE-Konzept) zu erstellen. Sie benötigen Unterstützung dabei? Wir haben ein Musterkonzept mit Beispielen für Sie entworfen.

 

Welche Förderung ist möglich?

Die Höhe der Förderung beträgt 25 Prozent der zuwendungsfähigen Bruttokosten. Die Fördersumme muss mindestens 1.000 Euro betragen und darf grundsätzlich 10.000 Euro nicht übersteigen. Entscheidend ist der Kostenansatz im Zuge der Beantragung.

Das Förderprogramm ist mit anderen Förderungen kumulierbar, sofern beim Antragsteller ein Eigenanteil von 40 Prozent der Bruttokosten verbleibt.

Einen Förderbonus von 20 Prozent bis zu 2.000 Euro kann erhalten, wer 50 Prozent der angefallenen Bau- und Abbruchabfälle nachweisbar direkt wiederverwertet oder zur Wiederverwendung, zum Recycling oder sonstigen Verwertung vorbereitet. Wer die Maßnahme mit der entsprechenden Wiederverwendungs- und Verwertungsquote in Eigenleistung durchführt, kann einen Pauschalbetrag von 1.000 Euro erhalten.

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Richtlinie zur Förderung der Aktivierung von Leerständen und Baulücken

Ziel der Richtlinie ist es, den Charakter der Ortskerne zu erhalten und zu beleben, deren Wohnqualität zu pflegen, sowie den gewandelten Bedürfnissen der Menschen und der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung der Dorfkerne Raum zu geben. Es soll eine städtebaulich verträgliche Nachverdichtung durch den Erhalt ortsbildprägender Gebäude und durch Neubauten erreicht werden.

Voraussetzungen

Wann können Sie das Förderprogramm zur Aktivierung von Leerständen und Baulücken in Anspruch nehmen?

  • Das Gebäude befindet sich im ausgewiesenen Geltungsbereich gem. der Förderrichtlinie

  • Das Gebäude muss mindestens 12 Monate als Wohnraum ungenutzt sein und vor dem 01.01.1980 errichtet bzw. erschlossen worden sein.

  • Im Vorfeld der Maßnahme hat eine qualifizierte Bauberatung stattgefunden. Dies beinhaltet das Angebot von Bauberatungen über die Dorferneuerung oder Städtebauförderung sowie über die Beratungsgutscheine des Landkreises.

  • Kein Maßnahmenbeginn vor Bewilligung durch den Landkreis!

  • Die Nutzung des Gebäudes oder der Baulücke hat nach Fertigstellung mindestens fünf Jahre entsprechend der beantragten Nutzung zu erfolgen.

  • Die Maßnahme muss nachhaltig der Erhaltung der charakteristischen Eigenart des Ortskernes und der Verbesserung des Ortsbildes dienen. Die Abstimmung hierzu hat frühzeitig mit der Kommune und dem Landratsamt stattzufinden.

 

  

Welche Förderung ist möglich?

Die Höhe der Förderung kann bis zu 40 Prozent der nachgewiesenen Bruttoinvestitionskosten, maximal jedoch 10.000 Euro betragen und muss eine Mindesthöhe von 1.000 Euro übersteigen. Bei ortsbildprägenden Gebäuden kann im Einzelfall eine Erhöhung auf maximal 15.000 Euro erfolgen.

Der Förderbetrag erhöht sich weiterhin pro im Haushalt lebenden oder bis zur Fertigstellung geborenen Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr um 1.000 Euro pro Kind, maximal 3.000 Euro.

Die Kombination der Förderung mit weiteren Förderprogramm ist möglich, sofern der Eigenanteil des Antragstellers mindestens 30 Prozent der Bruttokosten beträgt.

Einen Förderbonus um 5 Prozent bis maximal 1.250 Euro kann erhalten, wer die beim Umbau, Ausbau, Erweiterung oder Sanierung angefallenen Abfälle ordnungsgemäß wiederverwendet.

Einen weiteren Förderbonus um 5 Prozent bis maximal 1.250 Euro kann erhalten, wer mindestens 20 Prozent der beim Bau eingesetzten Baustoffe aus güteüberwachten, zertifizierten Recyclingbaustoffen einbezieht.

 

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Weitere Fördermöglichkeiten

In einigen Landkreiskommunen bestehen aktuell zusätzliche Fördermöglichkeiten über die Dorferneuerung des Amtes für ländliche Entwicklung sowie über die Städtebauförderung der Regierung von Unterfranken.

Zudem haben zahlreiche Städte, Märkte und Gemeinden kommunale Förderprogramme aufgelegt.

Städtebauförderung

Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramm "Lebendige Zentren"

Diese Städte und Gemeinden wurden in das Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramm "Lebendige Zentren" aufgenommen:

Aub
Eibelstadt
Gerbrunn
Höchberg
Kürnach
Ochsenfurt - Altstadt
Sommerhausen
Thüngersheim

 

 

Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramm "Sozialer Zusammenhalt"

Diese Gemeinden wurden in das Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramm "Sozialer Zusammenhalt" aufgenommen:

Eisingen
Estenfeld
Giebelstadt
Hettstadt
Kist
Leinach
Margetshöchheim
Randersacker
Röttingen
Waldbrunn
Waldbüttelbrunn
Zell am Main

 

Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramm "Wachstum und nachhaltige Entwicklung"

Aufgenommen in das Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramm "Wachstum und nachhaltige Entwicklung" wurde

Ochsenfurt (Weststadt)

  

  

Bayerisches Städtebauförderungsprogramm

Aufgenommen in das Bayerische Städtebauförderungsprogramm wurden:

Frickenhausen
Güntersleben
Randersacker
Rimpar
Reichenberg

 

 

Detailierte Informationen zu den jeweiligen Programmen in den Kommune und den Fördermöglichkeiten erhalten Sie bei den Ansprechpartnern vor Ort.

Dorferneuerung

In diesen Gemeinden finden Verfahren der Dorferneuerung statt

Gemeinde Ort
Altertheim
Altertheim              
Aub
Baldersheim
Eisenheim
Eisenheim
Ochsenfurt
Goßmannsdorf
Hopferstadt
Prosselsheim
Prosselsheim
Hausen b. Würzburg
Rieden

    

Welche Fördermöglichkeiten im Rahmen der Dorferneuerung bestehen, finden Sie in diesem Informationsblatt. Ansprechpartner ist Herr Panzer vom Amt für ländliche Entwicklung Unterfranken, Telefon 0931 4101-870.