Schuleingangsuntersuchung; Wahrnehmung
Kurzbeschreibung
Alle Kinder, die eingeschult werden, sind verpflichtet in den 2 Jahren vor Unterrichtsbeginn an der Schuleingangsuntersuchung teilzunehmen.
Was ist die Schuleingangsuntersuchung (SEU)?
Diese Untersuchung ist für alle Kinder und Eltern eine Hilfestellung, um gesundheitliche Beeinträchtigungen, die für den Schulbesuch relevant sind, wie zum Beispiel Seh-, Hör- und Sprachstörungen, zu erkennen. Häufig fällt ein Kind mit einer Seh- oder Hörschwäche in der Schule nur durch Unkonzentriertheit, schlechte Leistungen oder Kopfschmerzen auf, ohne dass beim Kind die genauen Ursachen gleich erkannt werden. Besondere Aufmerksamkeit wird daher dem Seh- und Hörvermögen geschenkt, da diese eng mit den Lese- und Schreibleistungen zusammenhängen. Die Feinmotorik wird überprüft, da sie eine wichtige Voraussetzung für das Schreibenlernen ist.
Die Schuleingangsuntersuchung hat bis zu zwei Bestandteile:
- Das Schuleingangsscreening (für alle Kinder)
- Die schulärztliche Untersuchung (nur in Einzelfällen)
Zeitpunkt der SEU
Die Schuleingangsuntersuchung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Untersuchung. Sie findet auf Einladung des Gesundheitsamtes in den zwei Jahren vor der Aufnahme in die erste Jahrgangsstufe der Grundschule statt. Die Eltern erhalten über die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Schule.
Was beinhaltet das Schuleingangsscreening?
- die gesundheitliche Vorgeschichte (bitte ausgefüllten Anamnesebogen mitbringen)
- Testung der Hör- und Sehfähigkeit
- standardisierte Testverfahren zur Überprüfung der sprachlichen und motorischen Entwicklung (z.B. vorgegebene Wörter nachsprechen oder Figuren nachzeichnen)
- Durchsicht des gelben Kinderuntersuchungsheftes, ob die zuletzt fällige altersentsprechende Früherkennungsuntersuchung durchgeführt wurde
- Durchsicht des Impfbuches auf Impflücken (Grundlage für die Beurteilung des Impfstatus sind die aktuellen Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Instituts; Überprüfung des Masernimpfstatus anhand den Vorgaben des Masernschutzgesetzes)
In welchen Fällen erfolgt zusätzlich zum Schuleingangsscreening eine schulärztliche Untersuchung?
- Bei fehlendem Nachweis über die zuletzt fällige altersentsprechende Früherkennungsuntersuchung.
(Im Alter zwischen 46 und 48 Monaten ist für alle Kinder die Früherkennungsuntersuchung U8 und für Kinder zwischen 60 und 64 Monaten die U9 beim Kinderarzt vorgesehen. Im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung haben die Eltern den Nachweis über die Teilnahme an der zuletzt fälligen altersentsprechenden Früherkennungsuntersuchung (U8 bzw. U9) vorzulegen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, müssen die betroffenen Kinder an einer schulärztlichen Untersuchung teilnehmen.) - Als Angebot,
- wenn sich beim Schuleingangsscreening oder der U8 bzw. U9 Besonderheiten ergeben haben.
- Auf Wunsch der Eltern:
- zum Beispiel bei Unsicherheiten in Fragen der Rückstellung oder der vorzeitigen Einschulung.
- bei medizinischen Befunden, die im späteren Schulalltag eine Rolle spielen könnten (dies kann beispielsweise bei Kindern mit chronischen Erkrankungen, mit stark vermindertem Seh- oder Hörvermögen und bei Kindern mit eingeschränkter Mobilität der Fall sein).
Wer untersucht das Kind?
Das Schuleingangsscreening wird von Fachkräften der Sozialmedizin (in der Regel Kinderkrankenschwestern) durchgeführt. Die schulärztliche Untersuchung übernimmt eine Ärztin des Gesundheitsamtes.
Die Eltern erhalten vom Gesundheitsamt eine schriftliche Einladung zur Schuleingangsuntersuchung mit der Bitte, bei der Untersuchung mit anwesend zu sein. Die Anwesenheit der Eltern ist für das Kind beruhigend, Fragen können direkt geklärt und Beobachtungen/Ergebnisse der Untersuchung gleich gemeinsam besprochen werden.
Wo findet das Schuleingangsscreening statt?
Das Schuleingangsscreening findet entweder im Kindergarten oder im Gesundheitsamt Würzburg statt.
Was geschieht mit den Daten?
Was geschieht mit den Daten?
Nach Abschluss aller Untersuchungen werden die Untersuchungsergebnisse in anonymisierter Form (ohne Angabe personenbezogener Daten wie Name und Anschrift) an das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit übermittelt und statistisch ausgewertet. Die statistische Auswertung der erhobenen Daten liefert einen Überblick über den Gesundheitszustand der Kinder eines Jahrgangs in Bayern. Diese Daten bilden die Grundlage für die Entwicklung medizinischer und gesundheitsfördernder Konzepte.
Wenn es für die Gesundheit des Kindes oder die Teilnahme des Kindes am Unterricht wichtig ist, dass der Schule Informationen zum Gesundheitszustand des Kindes vorliegen, so wird eine Ärztin des Gesundheitsamtes die Schulleitung darüber informieren. Dies kann z. B. bei chronischen Erkrankungen wie Asthma, einem Herzfehler, Diabetes mellitus, Stoffwechselerkrankungen oder auch bei schweren Allergien zum Wohl des Kindes erfolgen.
Ist der Besuch eines Vorkurses Deutsch oder eine individuelle Förderung des Kindes im Unterricht erforderlich (z.B. Kinder, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind oder die durch eine gravierende Seh- oder Hörschwäche beeinträchtigt sind), so wird das Gesundheitsamt mit Blick auf eine möglichst optimale Integration die Schulleitung ebenfalls darüber informieren.
Die Eltern werden hierüber selbstverständlich informiert.
Was Sie sonst noch wissen sollten
Was Sie sonst noch wissen sollten
Die Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen U1 bis U9 ist nach Artikel 11 Abs. 2 Gesundheitsdienstgesetz (GDG) seit dem 16.05.2008 für alle Kinder in Bayern verpflichtend. Wird die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung ganz oder teilweise verweigert, so ist das Gesundheitsamt nach Artikel 12 Abs. 3 GDG verpflichtet, das Jugendamt zu informieren. Die Eltern werden hierüber gesondert informiert.
Einschulungskorridor
Einschulungskorridor
Seit dem 01.08.2019 gibt es den sogenannten „Einschulungskorridor“: Für Kinder, die zwischen dem 01. Juli und dem 30.September sechs Jahre alt werden, können die Eltern die Einschulung nach Beratung durch die Schule um ein Jahr verschieben (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 BayEU).
Wenn die Eltern die Einschulung auf das folgende Schuljahr verschieben möchten, müssen sie dies der Schule spätestens bis zum 10. April (§2 Abs. 4 Grundschulordnung (GrSO)) schriftlich mitteilen. Nähere Informationen dazu finden Sie auf den Seiten des Kultusministeriums.
Die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung bleibt hiervon jedoch unberührt: Alle Kinder haben innerhalb der zwei Jahre vor Aufnahme in die 1. Klasse auf Einladung des Gesundheitsamtes an der Schuleingangsuntersuchung teilzunehmen.
Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlagen
Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen zur Schuleingangsuntersuchung erhalten Sie über
Über die aktuellen Impfempfehlungen informiert
Redaktionell verantwortlich
Stand: 22.01.2024