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Fleischhygiene

Als Kreisverwaltungsbehörde ist das Landratsamt Würzburg auch für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen (früher: Fleischbeschau) zuständig.

Zur Bewältigung dieser Aufgaben beschäftigt der Landkreis amtliche Tierärztinnen und Tierärzte sowie Fachassistenten für Fleischhygiene (die früheren Fleischbeschauer). Das Veterinäramt übt nicht nur die Fachaufsicht aus, sondern bildet das Personal fort und ist dessen ständiger fachlicher Ansprechpartner.

Auch die Vergabe der Fleischhygienebezirke erfolgt unter Beteiligung des Veterinäramts.

Trichinenuntersuchung von Wildproben

Der Landkreis Würzburg betreibt ein eigenes Trichinenlabor am Schlachthof in Aub.

Kontakt Trichinenlabor Landkreis Würzburg:
Rothenburger Straße 1
97239 Aub
Tel.: 09335 / 9968219

Untersuchungstage: Mo, Di, Do und Fr.

Bei Abgabe der Trichinenproben bis 8 Uhr, kann das Ergebnis noch am selben Tag mitgeteilt werden.

Weiterhin besteht die Möglichkeit Trichinenproben im Trichinenlabor der Stadt Würzburg abzugeben.

Kontakt Trichinenlabor Stadt Würzburg
Veitshöchheimer Str. 1 b
97080 Würzburg
Tel.: 0931 / 372 826
Öffnungszeiten: Mo / Mi / Fr: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Notschlachtung

Tiere, die die Voraussetzungen für eine Notschlachtung erfüllen (frisch verunfallt, ein Transport zum Schlachtbetrieb ist für das Tier nicht zumutbar, umgehende Schlachtung zur Vermeidung weiterer Leiden und Schäden) können außerhalb eines Schlachthofs notgeschlachtet und anschließend unverzüglich zu einem Schlachthof transportiert werden. Beispielsweise kann demnach ein seit dem Vortag festliegendes Rind nicht notgeschlachtet werden und darf aufgrund der klinischen Anzeichen einer systemischen Erkrankung nicht für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden.

Die Schlachttieruntersuchung muss hierbei durch einen amtlichen Tierarzt durchgeführt werden. Der Tierarzt muss bei der Betäubung und Entblutung des Tieres anwesend sein und den Zeitpunkt der Schlachtung (einschließlich der Uhrzeit) dokumentieren.

Das Ergebnis Ihrer Untersuchung dokumentieren Sie bitte auf dem unten stehenden Formular

  • Veterinärbescheinigung im Falle einer Notschlachtung.

Das Original des Formulars muss den Schlachttierkörper begleiten und zwingend vollständig ausgefüllt sein.

Der Tierhalter füllt die unten stehenden Formulare

  • Anlage 8 Tierhaltererklärung Notschlachtung und die Lebensmittelketteninformation
  • Anlage 7 Lebensmittelketteninformation aus.

Auch diese müssen vollständig ausgefüllt sein und den Tierkörper zum Schlachthof begleiten. Das geschlachtete und entblutete Tier darf vor der Anlieferung am Schlachthof nicht weiter zugerichtet werden (z.B. kein Abtrennen von Gliedmaßen o.ä.), ggf. unter Aufsicht entfernte Eingeweide müssen den Tierkörper begleiten und diesem eindeutig zuzuordnen sein.

Ist eine eindeutige Zuordnung der Nebenprodukte nicht möglich oder fehlen Teile des notgeschlachteten Tieres, muss das Fleisch als genussuntauglich beurteilt werden.

Bei fehlenden oder falschen Angaben muss der Schlachtkörper am Bestimmungsort als genussuntauglich beurteilt werden. Die am Schlachthof tätigen amtlichen Tierärzte überprüfen die Vorlage der vollständigen Begleitscheine und gleichen die bescheinigte Diagnose mit den Befunden der Fleischuntersuchung ab.

Deutschlandweit wurden alle kurativ tätigen Tierärzte, die nach § 2 der Bundes-Tierärzteordnung zur Ausübung des tierärztlichen Berufs befugt sind im Hinblick auf die Schlachttieruntersuchung eines Tieres und die Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung nach Anhang IV Kapitel 5 Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 zu amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten im Sinne des Art. 3 Nr. 32 und zu Bescheinigungsbefugten im Sinne des Art. 3 Nr. 26 der Verordnung (EU) 2017/625 ernannt.

Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Würzburg zur Ernennung von hinzugezogenen Tierärzten zu amtlichen Tierärzten für die Schlachttieruntersuchung bei Notschlachtungen wurde am 25.06.2021 im Amtsblatt des Landkreises Würzburg veröffentlicht. Das Amtsblatt Nr. 42 vom 25. Juni 2021 mit dieser Allgemeinverfügung können Sie hier einsehen.

Ausfüllhinweise:

  • Allgemein: Der verpflichtende Stempel am Ende des Dokuments muss den Namen und die Erreichbarkeit des untersuchenden amtlichen Tierarztes enthalten.
  • Nr.: Angabe einer Nummer, beispielsweise bestehend aus dem Datum und Kürzel des amtlichen Tierarztes z.B. 250101AFI
  • 3. Bestimmungsort der Tiere mit folgendem Transportmittel: Bei für den Straßenverkehr zugelassenen Transportmitteln ist die Angabe des Kfz-Kennzeichens sinnvoll.
  • 4. Sonstige zweckdienliche Angaben: Hier können die Befunde der Schlachttieruntersuchung (Körpertemperatur, Herzschlagfrequenz, Atemfrequenz, Sonstige Befunde) sowie Auffälligkeiten, die einer Schlachttauglichkeit nicht widersprechen und abgeklärt wurden, eingetragen werden.
  • 5. Erklärung: Da der untersuchende amtliche Tierarzt bescheinigt, dass „die Informationen zur Lebensmittelkette überprüft wurden“ (e)), muss er auch die Unterlagen zum Tier eingesehen und bewertet haben. Generell müssen Bemerkungen, die für die anschließende Fleischuntersuchung relevant sind, in die Veterinärbescheinigung (entweder unter Nr. 4 oder Nr. 5) eingetragen werden.

Notschlachtung, BSE-Testpflicht

Notgeschlachtete Rinder, die in Deutschland oder einem gelisteten EU-Mitgliedstaat (Entscheidung 2009/719/EG) geboren und in Deutschland gehalten wurden, sind ab einem Alter von 48 Monaten einem BSE-Test zu unterziehen. Die gelisteten EU-Mitgliedstaaten können Sie hier einsehen (siehe „Anhang“).

Notgeschlachtete Rinder, die in einem nicht gelisteten EU-Mitgliedsstaat, einem Drittland oder einem Land der Europäischen Freihandelsassoziation geboren wurden, sind ab einem Alter von 24 Monaten auf BSE zu untersuchen.