Tierschutz
Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, so heißt es in Paragraph 1 des Tierschutzgesetzes.
Wer also ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat - sei es gewerblich oder privat,
- muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen.
- darf die Möglichkeit des Tieres zur artgemäßen Bewegung nicht soweit einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.
- muss die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres aufweisen.
Neben der routinemäßigen Überprüfung von Schlachtbetrieben, Transportunternehmen, Nutztierhaltungen oder Zirkusbetrieben führt das Veterinäramt so genannte Anlasskontrollen aufgrund von Tierschutzbeschwerden durch.
Merkblätter zur landwirtschaftlichen Tierhaltung
Tierschutz-Beschwerden
Anzeigen zu Tierschutzverstößen nimmt Ihr Veterinäramt telefonisch oder per E-Mail entgegen.
Bitte wenden Sie sich außerhalb unserer Öffnungszeiten an die örtliche Polizeidienststelle (Telefon 0931 457-0).
Sie können Beschwerden auch anonym einreichen. Dann ist allerdings eine möglichst genaue Beschreibung (Tathergang, Standort, Dauer) vonnöten, da Rückfragemöglichkeiten fehlen und somit die Anzeige möglicherweise nicht bearbeitet werden kann.
Diese Angaben benötigen Veterinäramt und/oder Polizei
- Name, Anschrift und Telefonnummer des Anzeigenden, sofern keine anonyme Anzeige
- möglichst genaue Beschreibung des Tatbestandes: wann, wie lange, wie viele Tiere, genauer Hergang...
- falls bekannt: Name und Anschrift des Beschuldigten
- Hergangsort
- Beweismittel wie Fotos oder Videos, falls vorhanden