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Jugendhilfe im Strafverfahren

Im Strafverfahren gegen Jugendliche (14 - 17 Jahre) und Heranwachsende (18 - 20 Jahre) - ausschlaggebend ist der Zeitpunkt der Tat - hat das zuständige Jugendamt auf Grund des Jugendgerichtsgesetzes und des Kinder- und Jugendhilfegesetzes den/die Beschuldigte/n während des gesamten Verfahrens zu betreuen.

Bereits im Vorfeld prüft die Jugendgerichtshilfe (JGH) Möglichkeiten einer informellen Verfahrenserledigung. In einigen Fällen gibt es Möglichkeiten, eine Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft zu umgehen und andere Maßnahmen einzuleiten.

Die Jugendgerichtshilfe prüft außerdem, ob und inwieweit Leistungen und Angebote der Jugendhilfe in Anspruch genommen werden können.

Bei Heranwachsenden ist auch zu prüfen, ob die Möglichkeit der Anwendung des Jugendstrafrechts gegeben ist oder die Tat nach Erwachsenenstrafrecht geahndet werden muss.

Die Jugendgerichtshilfe ist weder Verteidiger, noch vertritt sie die Interessen des Anklägers. Ihre Aufgabe ist es, im gesamten Verfahren und insbesondere in der Hauptverhandlung alle fürsorgerischen, pädagogischen und sozialen Gesichtspunkte zur Sprache zu bringen. Dadurch hilft sie einerseits dem Gericht, eine geeignete und dem jungen Menschen angepasste Maßnahme zur Ahndung der Tat zu finden, andererseits kann sie als neutrale Instanz dem jungen Menschen individuelle und erzieherische Hilfen anbieten.

Bei Bagatelldelikten können Verfahren nach der Erfüllung von Auflagen nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 JGG eingestellt werden. Die Staatsanwaltschaft beauftragt in diesem Fall die Jugendgerichtshilfe mit den/der Betroffenen und den Eltern ein Gespräch zu führen und die Erfüllung von Auflagen (z.B. soziale Hilfsdienste, Geldauflage, Schadenswiedergutmachung, Entschuldigung u.ä.) einzuleiten und zu überwachen. Man spricht hier von einem Diversionsverfahren.
Kommt es zu einer Gerichtsverhandlung, so muss die Jugendgerichtshilfe einen ausführlichen Bericht über die Persönlichkeit des Beschuldigten erstellen, seine Umwelt, seine soziale Reife, sein familiäres Umfeld, seine momentane Situation und evtl. Gründe aufzeigen die zur Tat führten. Auch muss ein Vorschlag zur Ahndung der Tat durch die Jugendgerichtshilfe erfolgen. Dieser Bericht geht an das Jugendgericht und wird auch in der Hauptverhandlung von der Jugendgerichtshilfe vorgetragen. Dadurch soll eine dem jungen Menschen angepasste Maßnahme zur Ahndung der Tat gefunden werden.

Die Jugendgerichtshilfe soll zu einem mehr auf Prävention ausgerichteten Dienst auf- und ausgebaut werden, welcher sich in diesem Sinne in den drei Sozialregionen des Landkreises betätigt.

Organisatorisch ist der Allgemeine Soziale Dienst für alle Fälle von (strafunmündigen) Kindern und die Betreuung von außergerichtlichen Verfahren (Diversionen) im Rahmen von Jugenddelinquenz zuständig.

Die Begleitung von Jugendlichen, deren Erziehungsberechtigten und Heranwachsenden vor, während und nach der Gerichtsverhandlung übernimmt der Spezialdienst der Jugendhilfe im Strafverfahren.

 

 

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