Seiteninhalt

Sorgerecht I Unterhalt

Minderjährige erhalten einen Vormund, wenn sie nicht unter elterlicher Sorge stehen oder wenn die Eltern zur Vertretung des Minderjährigen weder in persönlichen noch in Vermögensangelegenheiten berechtigt sind.

 

Unterhalt

Unterhaltsvorschussleistungen dienen der finanziellen Absicherung von Kindern, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder nicht ausreichenden Unterhalt vom anderen Elternteil bekommen.

Allein erziehende Mütter oder Väter erhalten zur Sicherung des Unterhalts ihrer Kinder einen Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind

  • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  • Im Geltungsbereich dieses Gesetzes (Unterhaltsvorschussgesetz) bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt, und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder
  • wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge unterhalb des jeweiligen UVG-Satzes erhält.
  • Die Unterhaltsleistung wird nur auf Antrag gezahlt.

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

Seit dem 1. Januar 2022 gelten folgende Unterhaltsvorschussbeiträge:

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren: 177 Euro monatlich
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren: 236 Euro monatlich
  • für Kinder ab 12 Jahren: 314 Euro monatlich

          

Formulare zum Herunterladen

Bitte beachten Sie: Die Anträge können nur persönlich und nur nach vorheriger Terminvergabe abgegeben werden!


Wenn Sie die Anträge vollständig ausgefüllt haben, vereinbaren Sie bitte einen Termin bei Ihrer/Ihrem zuständigen Sachbearbeiter/in:

Zuständigkeiten

Buchstabenbereich A–F: alle Mitarbeiterinnen (Frau Büchs, Frau Schmidt, Frau Lang und Frau Kaufmann

Buchstabenbereich G, O, Q, Sch, U, V, W, X, Y, Z: Frau Büchs (ganztags)

Buchstabenbereich K, St, T: Frau Schmidt (Mo, Mi, Do, Fr vormittags, Di ganztags)

Buchstabenbereich M, N, S: Frau Lang (Mi-Fr)

Buchstabenbereich H, I, J, L, P, R: Frau Kaufmann (Mo-Do)

Stand: 14.2.2023

Beistandschaften

Nach der Geburt eines ''nichtehelichen'' Kindes benötigt die Mutter häufig Unterstützung: Es gilt, den Vater zur Anerkennung der Vaterschaft zu bewegen oder gegebenenfalls Klage auf Feststellung zu erheben. Weiterhin muss der Unterhalt des Kindes gesichert werden. Früher trat hierfür stets von Gesetzes wegen die Amtspflegschaft durch das Jugendamt ein. Seit 1. Juli 1998 steht es den Müttern frei, schriftlich eine Beistandschaft durch das Jugendamt zu beantragen.

Weiterführende Informationen zu Beistandschaften und zur Beantragung von Beistandschaften finden Sie im Bürgerservice.

 

Vormundschaften

Minderjährige erhalten einen Vormund, wenn sie nicht unter elterlicher Sorge stehen oder wenn die Eltern zur Vertretung des Minderjährigen weder in persönlichen noch in Vermögensangelegenheiten berechtigt sind.

Ausführliche Informationen zur Vormundschaft für Minderjährige sowie deren Anordnung erhalten Sie im Bürgerservice A bis Z.

 

Beurkundungen

Die Beurkundungen im Jugendamt sind kostenfrei, allerdings bitten wir um vorherige Terminvereinbarung.

Zur Beurkundung ist Ihr persönliches Erscheinen nötig, bitte bringen Sie ein Ausweisdokument und je nach Beurkundungsart zusätzliche Unterlagen mit.

Arten von Beurkundungen

Die Urkundsperson beim Jugendamt ist nach § 59 SGB VIII befugt,

  • die Erklärung, durch die die Vaterschaft anerkannt oder die Anerkennung widerrufen wird, die Zustimmungserklärung der Mutter sowie die etwa erforderliche Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, des Kindes, des Jugendlichen oder eines gesetzlichen Vertreters zu einer solchen Erklärung (Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft) zu beurkunden,
  • die Erklärung, durch die die Mutterschaft anerkannt wird, sowie die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der Mutter zu beurkunden (§ 44 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes),
  • die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Abkömmlings zu beurkunden, sofern die unterhaltsberechtigte Person zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen auf Unterhalt (§ 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beurkunden,
  • die Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur Annahme eines ihnen zur internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes (§ 7 Abs. 1 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes) zu beurkunden,
  • den Widerruf der Einwilligung des Kindes in die Annahme als Kind (§ 1746 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beurkunden,
  • die Erklärung, durch die der Vater auf die Übertragung der Sorge verzichtet (§ 1747 Abs. 3 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), zu beurkunden,
  • die Sorgeerklärungen (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils (§ 1626c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beurkunden,
  • eine Erklärung des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteils nach § 648 der Zivilprozessordnung aufzunehmen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

 

 

 

zurück