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Kinderbetreuung; Beantragung einer Entschädigung im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes

Kurzbeschreibung

Arbeitgeber/innen und Selbständige können eine Entschädigung bzw. Erstattung nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) beantragen.

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)
Stand: 24.11.2023

Fristen

Der Antrag ist innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Ende des Betretungsverbots, der Absonderung (Isolation/ Quarantäne) oder der Schließung zu stellen.

Erforderliche Unterlagen

  • Bei Anträgen von Arbeitgebern:
    • Bescheinigung entweder über das Betretungsverbot, über die Absonderung (Isolation/ Quarantäne) des Kindes oder über die Schließung der Schule bzw. Betreuungseinrichtung
    • Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des betreffenden Monats / der betreffenden Monate und – falls vorhanden – Berechnung / Darstellung der vom Arbeitgeber ausgezahlten Verdienstausfallentschädigung
    • Nur im Fall eines Entschädigungszeitraums von bis zu 4 Tagen und wenn ein Lohnfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB arbeits-/tarifvertraglich abgedungen wurde: Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag zum Nachweise des Ausschlusses von § 616 BGB
  • Bei Anträgen von Selbstständigen:
    • Bescheinigung entweder über das Betretungsverbot, über die Absonderung (Isolation/ Quarantäne) des Kindes oder über die Schließung der Schule bzw. Betreuungseinrichtung
    • Aktueller (letzter vorliegender) und vollständiger Einkommensteuerbescheid
    • Falls vorhanden: Bescheinigung des Steuerberaters über das monatliche steuerpflichtige Nettoeinkommen (z. B. Einnahmeüberschussrechnung)
    • Nachweise über laufende Beiträge zur sozialen Sicherung
  • Die Unterlagen können über das Online-Verfahren hochgeladen werden.