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Abfallrecht

Mit Einrichtung des Abfallrechts will der Staat die Kreislaufwirtschaft fördern, die zur Schonung der natürlichen Ressourcen beiträgt. Auch das umweltverträgliche Beseitigen von Abfällen fällt in diesen Bereich.

Daraus ergeben sich vielfältige Aufgaben für das Landratsamt. Sie reichen von Deponiegenehmigungen und Beförderungserlaubnissen bis hin zu Maßnahmen gegen unzulässige Abfallablagerungen.

               

Aktuelles 

Bioabfallentsorgung - der Weg zu weniger Kunststoff in den Böden

Im März 2022 wurde die Änderung mehrerer abfallrechtlicher Verordnungen im Bundesgesetzblatt verkündet - die Änderungen der Bioabfallverordnung nahmen den größten Anteil ein. Durch die neuen Regelungen soll vor allem erreicht werden, dass weniger Kunststoffe bei der Verwertung von Bioabfällen in den Boden eingetragen werden. Die Änderungen werden gestuft in Kraft treten (vom 01.05.2023 bis 01.05.2022).

Den jeweils aktuell geltenden Text der Bioabfallverordnung finden Sie unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bioabfv/ 

Weitere Informationen zu den beschlossenen Änderungen finden Sie unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bioabfv/ 

Wir alle können bereits jetzt einen Beitrag dazu leisten, dass kein Plastik mehr über unsere Bioabfälle in die Böden gelangt: indem wir die Bioabfälle sortenrein entsorgen und keine Kunststoffe in die Biotonne gelangen lassen. Was über die Biotonne entsorgt werden darf und so zu Kompost verwertet kann, finden Sie auf der Webseite des Team Orange.

   

Oft gefragt - das sind häufige Themen im Abfallrecht

Abfallentsorgung in der Natur

Trotz des stetig wachsenden Umweltbewusstseins in der Bevölkerung kommt es leider auch heute noch viel zu häufig vor, dass sich einzelne "schwarze Schafe" ihrer Abfälle durch widerrechtliches Ablagern oder Verbrennen in der freien Landschaft entledigen. Dieses Verhalten verursacht nicht nur Beeinträchtigungen der Umwelt, sondern auch einen nicht zu unterschätzenden volkswirtschaftlichen Schaden durch die entstehenden Entsorgungskosten. Denn am Ende zahlt die öffentliche Hand und somit jeder Steuer- und Gebührenzahler.

Jedes Jahr wird beim Landratsamt Würzburg eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen unzulässigen Abfallbeseitigungen durchgeführt. Häufig kann kein Verantwortlicher ermittelt werden, mit der Folge, dass die illegalen Abfallablagerungen auf Kosten der Allgemeinheit beseitigt und entsorgt werden müssen.

Es sollte daher im Interesse jedes einzelnen Bürgers sein, diesem Treiben entgegenzuwirken und solche Vorgänge anzuzeigen. Nicht zuletzt auch Ihre aktive Mithilfe trägt dazu bei, dass solche Taten verfolgt und die Verursacher zur Verantwortung gezogen werden können.

Direkter Ansprechpartner ist in diesen Fällen die Polizei

  • Wasserschutzpolizei bei der PI Würzburg Stadt:Telefon 0931 457-0
  • Polizeiinspektion Würzburg Land: Telefon 0931 457-0
  • Polizeiinspektion Ochsenfurt: Telefon 09331 8741-0


Abfallschlüssel I Abfälle deklarieren

Für die Entsorgung von Abfällen ist ein europaweit gültiger "Abfallkatalog" zu beachten. In Deutschland wurde dieser durch die Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) eingeführt.

Dieser Abfallkatalog soll Verwechslungen aufgrund betriebsinterner Bezeichnungen vermeiden und zur Systematisierung beitragen. Die Zuordnung erfolgt nach einer sechsstelligen Abfallschlüsselnummer und der Abfallbezeichnung.

Die genaue Einstufung nach dem Abfallkatalog ist nötig beim Erstellen der Entsorgungsnachweise, beim Ausfüllen der Begleitscheine für die Sondermüllentsorgung oder zum Beantragen einer Beförderungserlaubnis.

 

Altfahrzeuge entsorgen

Seit 2002 gilt die neue Altfahrzeug-Verordnung, sie lenkt die Entsorgung von Altfahrzeugen in umweltgerecht arbeitende Betriebe.

Die Verordnung gilt für alle Fahrzeuge

  • für Pkw mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz,
  • für Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem Höchstgewicht bis zu 3,5 t,
  • für dreirädrige Kraftfahrzeuge, ausgenommen dreirädrige Krafträder,
die als Abfall entsorgt werden. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn das Fahrzeug wegen eines Unfalls oder wegen schwerer Mängel keine Berechtigung zur Teilnahme am Straßenverkehr mehr besitzt und die Reparaturkosten den Zeitwert übersteigen.

    Pflichten für Letztbesitzer eines Altautos

    Wer sich eines Fahrzeugs entledigt, entledigen will oder entledigen muss, ist verpflichtet, dieses nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. Sie können Ihr Altauto direkt bei einem anerkannten Demontagebetrieb oder bei einer anerkannten Annahme-/Rücknahmestelle abgeben. Annahmestellen sind beispielsweise Vertragshändler von Automobilherstellern oder Kfz-Betriebe. Sie erhalten bei Abgabe einen Verwertungsnachweis, den Sie bei der Abmeldung Ihres Wagens bei der Zulassungsstelle vorlegen müssen.

    Kosten der Entsorgung

    Letzthalter von Altfahrzeugen haben grundsätzlich die Möglichkeit, diese unentgeltlich an den Hersteller/Importeur zurückzugeben. Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2002 bereits im Verkehr waren, gilt dies seit dem Jahr 2007.

    Die Pflicht zur kostenlosen Rücknahme besteht nicht für den Fall, dass

    • keine deutsche Zulassung vorliegt,
    • das Fahrzeug in Deutschland vor der Stilllegung weniger als 1 Monat zugelassen war,
    • wesentliche Bauteile oder Komponenten im Fahrzeug fehlen,
    • artfremde Abfälle hinzugefügt sind,
    • der Fahrzeugbrief nicht übergeben wird,
    • das Fahrzeug nicht serienmäßig und nicht im einstufigen Verfahren hergestellt wurde.

    In diesen Fällen muss der Letzthalter mit Kosten bei der Rückgabe rechnen.

    Zu beachten nach der Straßenverkehrsordnung

    Für den Fall, dass das Fahrzeug anlässlich seiner endgültigen Außerbetriebsetzung nicht verwertet werden soll, ist eine formlose Erklärung vorgesehen, dass das Fahrzeug nicht als Abfall zu entsorgen ist oder zum Zwecke der Entsorgung im Ausland verbleibt.

    Wenn Fahrzeuge der Klasse M 1 (Personenwagen) oder N 1 (Nutzfahrzeuge) einem anerkannten Demontagebetrieb überlassen worden sind, so hat der Halter oder Eigentümer dieses Fahrzeug unter Vorlage eines Verwertungsnachweises bei der Zulassungsbehörde endgültig aus dem Verkehr ziehen zu lassen.

    Die Pflichten gelten nur bei der endgültigen Zurückziehung aus dem Verkehr auf Antrag. Es ist nicht mehr erforderlich, dass die Zulassungsbehörde nach Eintritt der Fiktion der endgültigen Stillegung (§ 27 Abs. 6 StVZO) tätig wird. Auch der Halter oder Eigentümer des Fahrzeuges hat im Falle der vorübergehenden Stilllegung mit anschließender Fiktion der endgültigen Stilllegung keine Verpflichtung gemäß § 27 a StVZO, es sei denn, er überlässt das Fahrzeug einem anerkannten Demontagebetrieb.

    Bei einer Überlassung des Fahrzeugs während der vorübergehenden Stilllegung an einen anerkannten Demontagebetrieb besteht für den Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs die Verpflichtung, das Fahrzeug unter Vorlage des Verwertungsnachweises endgültig aus dem Verkehr ziehen zu lassen.
    Die Zulassungsbehörde überprüft im Verwertungsnachweis die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zum Fahrzeug und zum Halter oder Eigentümer sowie ggf. die Betriebsnummer des Entsorgungsbetriebs und gibt den Verwertungsnachweis mit dem vorgesehenen Bestätigungsvermerk zurück
    Für den Fall, dass der Verwertungsnachweis nicht oder nicht vorschriftsmäßig vorgelegt wird, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die auf Veranlassung durch die Zulassungsbehörde von der Zentralen Bußgeldstelle in Viechtach geahndet wird.

     

    Bioabfälle als Dünger aufbringen

    Unbelasteter Kompost ist ein Sekundärrohstoffdünger mit der Eigenschaft eines organischen Düngers. Kompost kann im landwirtschaftlichen und gärtnerischen Bereich auch im Sinne der Kreislaufwirtschaft eingesetzt werden.

    Der Anwender leistet dabei einen sinnvollen Beitrag zum Umweltschutz, muss allerdings die Vorgaben des Düngerechtes und die 1998 in Kraft getretene Bioabfallverordnung (BioAbfV) beachten.

    Das sind die wichtigsten Regeln der Verordnung (für weitere Informationen kontaktieren Sie uns bitte)

    • Die BioAbfV gilt für unbehandelte und behandelte Bioabfälle (z. B. Kompost) und Gemische, die zum Zwecke der Düngung oder Bodenverbesserung auf landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzte Böden aufgebracht werden. 
    • Innerhalb von drei Jahren dürfen – unbeschadet düngemittelrechtlicher Regelungen – nicht mehr als 20 t TS/ha Bioabfälle oder Gemische aufgebracht werden. Sofern die Bioabfällen oder Gemischen bestimmte Schwermetallgehalte nicht überschreiten, kann die Aufbringungsmenge bis zu 30 t TS/ha binnen drei Jahren betragen.
    • Innerhalb des o.g. Dreijahreszeitraum ist auf derselben Fläche nur die Aufbringung von Bioabfällen und Gemischen nach der BioAbfV oder die Ausbringung von Klärschlamm nach der Klärschlammverordnung zulässig.
    • Landwirtschaftliche Nutzflächen, die erhöhte Schwermetallgehalte aufweisen, sollen nicht mit Kompost gedüngt werden.
    • Bei der erstmaligen Aufbringung von Bioabfällen ist grundsätzlich eine Bodenuntersuchung auf Schwermetalle und den pH-Wert durchzuführen. Die Bodenuntersuchungsergebnisse sind spätestens drei Monate nach der Aufbringung dem Landratsamt Würzburg vorzulegen. Liegt für die Aufbringungsfläche eine gültige Bodenuntersuchung nach der Klärschlammverordnung vor, kann diese entsprechend herangezogen werden. Die Bodenuntersuchungspflicht entfällt bei der Aufbringung von Bioabfällen und Gemischen, die von Bioabfallbehandlern und Gemischherstellern abgegeben werden, die Mitglied einer Gütegemeinschaft sind und von der zuständigen Behörde von der Vorlage von Untersuchungsergebnissen und von Nachweispflichten befreit sind. Die Kompostanlagen des Landkreises Würzburg in Oberpleichfeld und Reichenberg erfüllen diese Voraussetzungen.
    • Der Bewirtschafter von landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Böden, auf denen Bioabfälle oder Gemische aufgebracht werden sollen oder aufgebracht werden, hat dem Landratsamt Würzburg innerhalb von zwei Wochen nach der Erstaufbringung die Ausbringungsfläche mit den dazugehörigen Katasterangaben anzuzeigen.

    Deponiegenehmigung

    Das Landratsamt Würzburg ist zuständig für

    • Deponien der Klasse 0 im Sinn des § 2 Nr. 6 der Deponieverordnung (DepV) einschließlich anderer Deponien, die zu solchen Deponien umgewidmet wurden oder als solche Deponien weiterbetrieben werden,
    • sonstige Deponien mit einem Volumen bis zu 5.000 m³ Abfälle außer Deponien, die nicht nur geringfügig zur Ablagerung gefährlicher Abfälle genutzt werden,

    Antragsunterlagen für Inertabfalldeponien der Klasse DK 0

    Für Errichtung und Betrieb sowie für die wesentliche Änderung des Betriebs einer Deponie der Klasse 0 nach § 35 Abs. 2 und 3 KrWG enthält § 19 DepV Vorgaben für die Antragsunterlagen. Der Träger des Vorhabens hat einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde einzureichen und entsprechende Angaben und Unterlagen beizufügen.

    Um diese Anforderung zu erfüllen, sind bei Inertabfalldeponien folgende Unterlagen beizufügen:

    • Erläuterungsbericht mit folgenden Angaben:
      • Veranlassung (abfallwirtschaftliche Notwendigkeit), Aufgabenstellung im Entsorgungskonzept der Gebietskörperschaft, Vertragsregelungen,
      • Standortwahl, gegenwärtige Nutzung des Deponiegeländes, Nachbarschaft,
      • Art (ggf. Untersuchungsergebnis des Auslaugverhaltens, z.B. bei produktionsspezifischen Abfällen), Menge, Herkunft und Antransport der Abfälle,
      • Orographische und wasserwirtschaftliche Standortverhältnisse z.B. Lage zum Vorfluter, zu Überschwemmungsgebieten und Trinkwassergewinnungsanlagen oder Grundwasserentnahmen,
      • Eignung des Standortes aus geologischer/hydrogeologischer Sicht,
      • Erschließung der Deponie,
      • Ablagerungsvolumen und prognostizierte Betriebszeit der Deponie,
      • Personal- und Geräteausstattung,
      • Beschreibung der Betriebsweise (Annahmekontrolle, Einbau der Abfälle und dgl.),
      • Rekultivierung während und nach Abschluss der Deponie sowie geplante Folgenutzung,
      • Angaben zur Sicherheitsleistung (Begründung, wenn eine Sicherheitsleistung nicht erforderlich ist).
    • Fachgutachten - in der Regel dürften folgende Fachgutachten erforderlich sein:
      • geologisches/hydrogeologisches Gutachten mit Angaben über Untergrund- und Grundwasserverhältnisse und Aussagen über mögliche Einflüsse auf öffentl. Trinkwasserversorgungsanlagen oder sonstige Grundwasserentnahmen (Heilquellen, Mineralwasserbrunnen),
      • Nachweise zur Standsicherheit des Deponieuntergrundes und ggf. des Deponiekörpers, z. B. bei der Ablagerung von schlammförmigen Stoffen (Steinschleifschlämmen und dgl.),
      • statische Nachweise für bauliche Anlagen (soweit vorhanden).
    • Planunterlagen - folgende Unterlagen sind erforderlich:
      • Übersichtskarte M 1 : 25 000 (topographische Karte) mit Eintragung der Anlage und der Erschließung,
      • Lageplan M 1 : 5 000 mit Eintragung der tatsächlichen Nutzung der umliegenden Grundstücke. Ein Grundstücksverzeichnis mit Angabe der Eigentümer und Besitzer sowie der katasteramtlichen Bezeichnungen der Flurstücke ist beizufügen,
      • Lageplan M 1 . 1 000 bzw. 1 : 500 mit Höhenlinien und Eintragung sämtlicher Einrichtungen, wie Zufahrt, Umzäunung, Aufenthaltsmöglichkeit für Personal, Grundwassermessstellen, Ableitung von Sickerwasser aus der Entwässerungsschicht an der Deponiebasis, Ableitung von Oberflächenwasser und dgl.,
      • Längs- und Querschnitte M 1 : 1 000 bzw. 1 : 500 (Höhenmaßstab M 1 : 100) des Deponiegeländes vor und nach der Profilierung, Darstellung der Entwässerungsschicht und des Deponiekörpers mit Einzeichnung des Endzustandes der Verfüllung und des Grund-wasserstandes und der zugehörigen Untergrundverhältnisse,
      • Rekultivierungsplan mit Anlagen aller vorgesehenen Maßnahmen,
      • Betriebsplan mit Angaben zum geplanten zeitlichen und örtlichen Ablauf der Auffüllungen.

      • Sofern Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Basis getroffen werden: Angaben zur Qualität und Ausführung der vorgesehenen zusätzlichen technischen Maßnahmen einschl. entsprechender Pläne und Erläuterungen.
    • Angaben zur Sicherheitsleistung
    Gemäß § 19 DepV hat der Träger bei Antragstellung nachzuweisen, dass er finanziell so leistungsfähig ist, dass er eine Sicherheitsleistung erbringen kann. Diese Sicherheitsleistung ist dann vor Beginn der Abfallablagerungen gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen.

    Die Sicherheit soll den Aufwand für die Umsetzung von Auflagen und Bedingungen der Genehmigung in der Errichtungs-, Betriebs- und Nachsorgephase abdecken, wobei für die DK 0 ein Nachsorgezeitraum von mindestens 10 Jahren zugrunde zu legen ist. Der Deponiebetreiber hat einen Vorschlag zur Höhe und Form der Sicherheitsleistung zu machen. Folgende Kosten sind bei der Berechnung der Sicherheitsleistung zu berücksichtigen:

    Errichtung und Betrieb, Oberflächenabdeckung und Rekultivierung sowie für einen Zeitraum von 10 Jahren Pflege und Unterhaltungsmaßnahmen, Kosten für die Sickerwasserentsorgung, Überwachungsaufwand.

    • Anträge zur Reduzierung des Betriebsaufwands

    Nach der DepV werden für die verschiedenen Deponieklassen im Wesentlichen die gleichen Anforderungen für den Betrieb und die Überwachung gestellt. Für die Deponieklasse DK 0 ist dies ggf. ein zu hoher Aufwand. Dem wird in der DepV durch eine Reihe von möglichen Ausnahmen Rechnung getragen. Über die Ausnahmen muss auf schriftlichen Antrag im Einzelfall entschieden werden. Die Ausnahmen sollten daher zusammen mit der Genehmigung beantragt werden.

    Weitere Informationen

    im Bürgerservice A bis Z unter "Abfallbeseitigungsanlagen; Beantragung der Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens oder Planfeststellungsverfahrens für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Deponien"


    Rechtsvorschriften:

    Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG § 2: Begriffsbestimmungen

    Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG § 35: Planfeststellung und Genehmigung

    Deponieverordnung - DepV § 2: Begriffsbestimmungen

    LfU-Merkblatt Deponie-Info 10 - Deponien der Klasse 0, Inertabfalldeponien (ersetzt Merkblatt 3.6/3)

     

     

    Erzeugernummer für Abfälle

    Sofern Sie gefährliche Abfälle erzeugen oder aus Ihrem Betrieb abgeben, benötigen Sie eine Abfallerzeugernummer.

    Um diese zu erhalten, ist ein entsprechender Antrag mit

    • Angabe der Firmenanschrift (bei Filialen oder Zweigbetrieben: Anschrift der Filiale oder des Zweigbetriebes) und
    • Angabe der Abfallart
    nötig. 

    Bitte beachten Sie:

    Maßgebend für die Zuständigkeit ist die Betriebsstätte, in der der Abfall erzeugt wird. Sie sind bei uns richtig, wenn sich Ihr Betrieb im Landkreis Würzburg befindet.

     

    Gemeinnützige Sammlungen

    Wenn Sie eine gemeinnützige Sammlung durchführen möchten, müssen Sie diese gem. § 18 KrWG dem Fachbereich 53 Immissionsschutz und Abfallrecht spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme anzeigen. Hierfür verwenden Sie bitte das Formblatt zur

    Bitte legen Sie den Nachweis über die Gemeinnützigkeit (z. B. den gültigen Befreiungsbescheid von der Körperschaftssteuer) mit vor.

    Die Anzeige können Sie uns auch per E-Mail an folgende Adresse senden: abfallrecht@lra-wue.bayern.de oder auf dem Postweg an: Landratsamt Würzburg, Fachbereich 53 Abfallrecht, Postfach, 97067 Würzburg.

             

    Lagerfeuer

    In der Vergangenheit musste leider immer wieder festgestellt werden, dass vor allem im Rahmen von Traditions- oder Brauchtumsfeuern (z.B. Sonnwend- oder Johannisfeuer) - aber auch bei normalen Lagerfeuern - neben zulässigen Brennstoffen auch Abfälle bereit gehalten/verbrannt wurden. Insbesonders waren das lackierte oder beschichtete Hölzer, Furniermöbelteile, Spanplatten, Dämmstoffe, Reifen, Polstermöbel.

    Wir weisen daher ausdrücklich darauf hin, dass es nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) verboten ist, Abfälle außerhalb dafür zugelassener Abfallbeseitigungsanlagen zu lagern, abzulagern oder zu behandeln (z. B. verbrennen). Verstöße können nach dem KrWG mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden.

    Im Rahmen von Traditions- oder sonstigen Lagerfeuern darf ausschließlich naturbelassenes Holz (z. B. direkt aus dem Wald bzw. Abschnittholz aus dem Sägewerk) verbrannt werden.

    Folgende exemplarisch aufgeführten Materialien sind nicht als naturbelassenes Holz anzusehen:

    • Sämtliches Bau- und Abbruchholz,
    • gestrichenes, lackiertes, imprägniertes oder beschichtetes Holz,
    • Paletten, Möbel, Spanplatten, Faserplatten, verleimtes Holz, Schalungsmaterial, Zaunlatten, Obstkisten, sonstiger holziger Hausrat

    Neben der abfallrechtlichen Betrachtungsweise ergeben sich auch noch aus anderen Rechtsbereichen besondere Anforderungen an Feuerstellen in der freien Natur. Derartige Feuerstellen haben - vor allem im Bereich von Steinbrüchen, Trockenrasen sowie Schutzgebieten - schädliche Auswirkungen auf die dort vorhandene Tier- und Pflanzenwelt, was im Hinblick auf den immer stärker voranschreitenden Artenschwund unbedingt verhindert werden muss. Darüber hinaus erfolgt durch den oftmals mit Feuerstellen einhergehenden Lärm (z. B. Verstärkermusik) eine teilweise empfindliche Störung der Tierwelt. Weiterhin verunstalten die verlassenen Feuerstellen oftmals erheblich das Landschaftsbild.

    Wir bitten Sie deshalb, vor dem Anzünden eines Lagerfeuers bei der jeweiligen Gemeinde nach einer genehmigten Stelle zu fragen oder auf einen offiziellen Grillplatz auszuweichen.

    Im Übrigen wird noch auf folgende gesetzliche Vorschriften hingewiesen:
    Gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - ist es ganzjährig verboten, die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen.

    Darüber hinaus ist es unzulässig, ohne Erlaubnis der Unteren Forstbehörde in einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m zu einem Wald Feuer anzuzünden.

    In den vorhandenen Schutzgebieten, zu denen die jeweilige Gemeindeverwaltung Auskünfte erteilt, ist das Entzünden von Lagerfeuern durch die entsprechende Rechtsverordnung verboten.

    Verstöße gegen die erwähnten Verbote stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden können. Aufgrund der Bedeutung der Verbote für Natur und Umwelt ist das Landratsamt gehalten, Zuwiderhandlungen zu verfolgen. Ebenso sind Polizei und Naturschutzwacht beauftragt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Einhaltung der betreffenden Vorschriften zu überwachen.

     

    Pflanzliche Abfälle verbrennen

    Verbrennungsabgase belasten die Umwelt, dabei gibt es doch so viele Alternativen - Eigenkompostierung, Biotonne, Grüngutabfuhr und Kompostierungsanlagen sind nur einige davon.

    Daher der Appell an Sie: Bitte nutzen Sie vorrangig diese Angebote und unterlassen bzw. beschränken eine Verbrennung auf das unvermeidbare Mindestmaß. Danke.

    Landwirtschaft

    Nach der Pflanzenabfallverordnung dürfen Sie strohige Abfälle aus der Landwirtschaft nur verbrennen,

    • wenn ihre Einarbeitung objektiv nicht möglich ist oder
    • wenn sie im Boden nicht genügend verrotten können und dieser dadurch nachteilig verändert würde 
    und wenn die beabsichtigte Verbrennung mindestens 7 Tage vorher bei der Gemeinde angezeigt und nicht untersagt wird.

    Die Einarbeitung scheidet insbesondere dann aus, wenn sie wegen der Härte des Bodens arbeitstechnisch nicht möglich ist. Auch wenn die Abfälle im Boden nicht verrotten können und der Boden aufgrund der Ansammlung unverrotteter organischer Substanz geschädigt würde, sollten Sie auf eine Einarbeitung verzichten.

    Ein Grund für die unmögliche Einarbeitung könnte mangelnder Maschinenbesatz sein. Dies kann nur geltend gemacht werden, wenn überbetrieblicher Maschineneinsatz (z.B. Maschinenring) tatsächlich nicht möglich ist.

    Arbeits- oder Kostenersparnis als Gründe lassen keine Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbrennungsverbot zu.

    Liegen die aufgezählten Voraussetzungen vor, ist die beabsichtigte Verbrennung rechtzeitig, mindestens jedoch 7 Tage vorher, bei der Gemeinde anzuzeigen. Sofern das von der Gemeinde informierte Landratsamt keine Untersagungsverfügung erteilt, dürfen die strohigen Abfälle unter Auflagen verbrannt werden - und zwar ab dem 7. Tag nach Abgabe der Anzeige.

    Bitte beachten Sie:

    Dies gilt nicht für die Verbrennung von Altstroh, beispielsweise aufgrund von Scheunenräumungen. Eine Verbrennung dieser Abfälle ist generell verboten.

    Entfällt eine landwirtschaftliche Verwertung des Altstrohs, entsorgen Sie die bitte ordnungsgemäß über eine der beiden Kompostierungsanlagen des Landkreises oder über das Müllheizkraftwerk in Würzburg.

    Kartoffelkraut, krautige Abfälle aus der Landwirtschaft und holzige Abfälle aus dem Obst- und Weingartenbau

    dürfen verbrannt werden, soweit sie im Zusammenhang mit der üblichen Bewirtschaftung der jeweiligen Fläche anfallen.

    Bitte beachten Sie die erforderlichen Abstände zum Wohle der Allgemeinheit:

    • 300 Meter zu Krankenhäusern, Heimen und vergleichbaren Einrichtungen
    • 300 Meter zu Gebäuden, deren Wände oder Dächer aus brennbaren Baustoffen bestehen oder in denen leicht entflammbare feste Stoffe, brennbare Flüssigkeiten oder brennbare Gase hergestellt, gelagert oder bearbeitet werden
    • 100 Meter zu sonstigen Gebäuden
    • 100 Meter zu Zeltplätzen, anderen Erholungseinrichtungen und Parkplätzen
    • 100 Meter zu Waldrändern (Ausnahmegenehmigungen nach Art. 17 des Bayerischen Waldgesetzes – BayWaldG - sind beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – Fachbereich Forsten – zu beantragen)
    • 25 Meter zu Feldgehölzen, Hecken und anderen brandgefährdeten Gegenständen
    • 10 Meter zu öffentlichen Feldwegen, beschränkt-öffentlichen Wegen und Eigentümerwegen sowie Privatwegen, die von der Öffentlichkeit benutzt werden
    • Bei Unterschreitung der geregelten Abstände ist eine Genehmigung der Gemeinde einzuholen (§ 25 VVB).

    Zudem gelten einige Regeln für das Verbrennen:

    • Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und nur an Werktagen von 6 Uhr bis 18 Uhr erlaubt.
    • Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch die Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern.
    • Das Feuer ist von zwei mit geeignetem Gerät ausgestatteten, leistungs- und reaktionsfähigen Personen über 16 Jahre ständig zu überwachen.
    • Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden, brennende Feuer sind unverzüglich zu löschen.
    • Um die Brandfläche sind Bearbeitungsstreifen von 3 Metern Breite zu ziehen, die von pflanzlichen Abfällen freizumachen sind.
    • Zum Schutz der Bodendecke und der Tier- und Pflanzenwelt ist sicherzustellen, dass größere Flächen nicht gleichzeitig in Brand gesetzt werden und dass das Feuer auf die Bodendecke möglichst kurz und ohne stärkere Verbrennungen einwirkt.
    • Bitte stellen Sie sicher, dass die Glut beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit, erloschen ist.
    • Die Verbrennungsrückstände sind möglichst bald in den Boden einzuarbeiten.

    Gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - ist es ganzjährig verboten, die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen. Gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG) dürfen ebenfalls nicht beeinträchtigt werden. Hieraus folgt, dass das Verbrennen nur auf intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen – also Äckern - erlaubt ist. Verstöße gegen naturschutzrechtliche Vorschriften sind mit bis zu 50.000,- Euro bußgeldbewehrt.

    Erwerbsgartenbau

    Pflanzliche Abfälle dürfen entsprechend den Abfällen aus der Landwirtschaft verbrannt werden. Hierbei sind die gleichen Regelungen zu beachten.

    Sonstige Gärten (kein Erwerbsgartenbau)

    Pflanzliche Abfälle, insbesondere Laub, Gras und Moos, aus sonstigen Gärten dürfen grundsätzlich nicht innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile verbrannt werden. Pflanzliche Gartenabfälle dürfen nur auf dem Anfallgrundstück, das außerhalb geschlossener Ortschaften liegen muss, verbrannt werden.

    Folgende Punkte sind beim Verbrennen außerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen zu beachten:

    • Nur auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind.
    • Das Verbrennen ist nur an Werktagen von 8 Uhr bis 18 Uhr zulässig.
    • Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus, sind zu verhindern.
    • Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden; brennende Feuer sind unverzüglich zu löschen.
    • Brandverstärker oder Brandbeschleuniger wie z. B. Heizöl, Diesel o.ä. dürfen nicht eingesetzt werden.
    • Es ist sicherzustellen, dass die Glut beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit erloschen ist.
    • In jedem Fall sollte die Gemeindeverwaltung vorher informiert werden.

    Naturschutzrechtliche Vorschriften gelten analog zu „Landwirtschaft“ (siehe oben).

    Forst- und Almwirtschaft

    Es gelten die Regeln analog zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus der Landwirtschaft. Und zusätzlich:

    • Pflanzliche Abfälle, die beim Forstbetrieb anfallen, dürfen bereits ab 6.00 Uhr verbrannt werden, wenn Belästigungen durch Rauchentwicklung im Bereich bewohnter Grundstücke nicht zu erwarten sind.
    • Um die Feuerstelle muss ein ausreichend breiter Schutzstreifen vorhanden sein.
    • Gemäß Art. 17 BayWaldG besteht grundsätzlich eine Erlaubnispflicht für offene Feuerstätten und für unverwahrtes Feuer im Wald oder weniger als 100 m davon entfernt. Diese Erlaubnispflicht gilt nicht 
      • für den Waldbesitzer und die in seinem Wald Beschäftigten,
      • für die zur Jagdausübung Berechtigten
      • und für die Holznutzungsberechtigten bei der Ausübung ihres Rechts.

    Darüber hinausgehende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.

    Weitere Informationen

    Den Verordnungstext und weitere allgemeine Informationen zu pflanzlichen Abfällen finden Sie

    in der Bayerischen Pflanzenabfall-Verordnung - PflAbfV

     

       

    Bekanntmachungen

    Im Fachbereich 53 werden verschiedene Verfahren durchgeführt, bei denen die Öffentlichkeit eingeladen ist, sich zu beteiligen. Verfahren, die mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden und die daraus resultierenden Entscheidungen werden öffentlich bekannt gegeben.

    Abfallrecht - Genehmigung von Deponien

    Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung einer Deponie bedürfen der Planfeststellung. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Die Veröffentlichungen finden Sie im UVP-Portal.

     

    Entscheidungen über Anträge auf Planfeststellung einer Deponie

    - aktuell keine öffentlichen Bekanntmachungen -

     

    Anordnungen zur Stilllegung von planfeststellungsbedürftigen Deponien

    - aktuell keine öffentlichen Bekanntmachungen -

     

       

      

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