Abfallrecht
Mithilfe des Abfallrechts will der Staat die Kreislaufwirtschaft fördern, die zur Schonung der natürlichen Ressourcen beiträgt. Auch das Beseitigen von Abfällen fällt in diesen Bereich. Zudem soll der Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sichergestellt werden.
Das Aufgabenspektrum für uns als Landratsamt erstreckt sich von Deponiegenehmigungen und Beförderungserlaubnissen bis hin zu Maßnahmen gegen unzulässige Abfallablagerungen.
Die wichtigsten Informationen zum Aufgabengebiet des Abfallrechts finden Sie unter den nachfolgenden Punkten.
Bei Anfragen und Meldungen zum Thema Abfallrecht erreichen Sie den zuständigen Sachbearbeiter unter folgender E-Mail-Adresse: abfallrecht@lra-wue.bayern.de
Über folgende Themen informieren wir Sie:
Illegale Abfallablagerungen
Fällt Ihnen bei einem Spaziergang auf den Feldern oder Wäldern im Landkreis Würzburg eine illegale Abfallablagerung auf, so können Sie sich an uns wenden. Wir kümmern uns um die ordnungsgemäße Entsorgung von bspw. Haus- und Sperrmüll, Baustellenabfällen, Schrottautos, Erdaushub, privaten Gartenabfällen oder ähnlichem.
Die illegale Ablagerung von solchen Abfällen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Bei konkreten Hinweisen auf eine Ablagerung kontaktieren Sie uns gerne unter dieser E-Mail abfallrecht@lra-wue.bayern.de mit allen Ihnen vorhandenen Informationen (genauer Standort mit Koordinaten/Flurnummer/Adresse, Luftbild, Bilder der Ablagerung).
Direkter Ansprechpartner ist in solchen Fällen auch die Polizei:
- Wasserschutzpolizei bei der PI Würzburg Stadt: Telefon 0931 457-0
- Polizeiinspektion Würzburg Land: Telefon 0931 457-0
- Polizeiinspektion Ochsenfurt: Telefon 09331 8741-0
Hinweis: Wir bitten von anonymen Meldungen abzusehen, da wir bei fehlenden Kontaktmöglichkeiten keine Rückfragen stellen können und so den Vorgang unter Umständen einstellen müssen. Sollten Sie nicht erwähnt werden wollen, teilen Sie uns dies bitte mit.
Erzeugernummern
Sofern Sie gefährliche Abfälle erzeugen oder aus Ihrem Betrieb abgeben (ab 2 Tonnen pro Kalenderjahr pro Abfallart), benötigen Sie eine Abfallerzeugernummer.
Um diese zu erhalten, ist ein entsprechender Antrag mit folgenden Angaben nötig:
- Firmenanschrift
- Abfallort im Landkreis Würzburg (dort, wo der Abfall anfällt/Baustelle) und
- Abfallart (AVV-Nummer)
Das Formblatt für die Beantragung der Abfallerzeugernummer finden Sie hier:
Den Antrag können Sie uns per E-Mail an abfallrecht@lra-wue.bayern.de oder auf dem Postweg zusenden an:
Landratsamt Würzburg
Fachbereich 53 – Immissionsschutz & Abfallrecht
Postfach
97067 Würzburg
Pflanzliche Abfälle verbrennen
Grundsätzlich gilt, dass das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen innerorts nicht zulässig ist. Pflanzliche Abfälle (Hecken- und Baumschnitt, Gartenabfälle etc.) sind vorrangig zu verwerten und somit dem Nährstoffkreislauf wieder zuzuführen. Gemeinden im Landkreis stellen hierfür Grüngutsammelplätze zur Verfügung. Des Weiteren können pflanzliche Abfälle über die Entsorgungsanlagen des Landkreises (Wertstoffhof) oder die Biotonne entsorgt werden.
Im Ausnahmefall können unter gewissen Umständen pflanzliche Abfälle außerhalb von bebauten Ortschaften im Außenbereich mit einer
entsprechenden Ausnahmegenehmigung verbrannt werden. Dies gilt jedoch nur für Grüngut, das auf dem Grundstück, auf dem es angefallen ist, verbrannt wird. Dabei sind folgende Punkte einzuhalten:
• nur zulässig an Werktagen von 6.00 bis 18.00 Uhr
• Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus, sind zu verhindern
• Hierzu sind die vorgeschriebenen und sonst zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlichen Abstände von Wohngebäuden und öffentlichen Verkehrswegen sowie von Waldrändern, Rainen, Hecken und sonstigen brandgefährdeten Gegenständen einzuhalten
• Das Feuer ist ständig zu überwachen und so zu löschen, dass die Glut spätestens bei Einbruch der Dunkelheit erloschen ist
• Zum Schutz der Bodendecke und der Tier- und Pflanzenwelt ist sicherzustellen, dass größere Flächen nicht gleichzeitig in Brand gesetzt werden und dass das Feuer auf die Bodendecke möglichst kurz und ohne stärkere Verbrennung einwirkt
• Aus Naturschutzsicht sollte nur außerhalb der Vogelbrutzeit von September bis Februar verbrannt werden
Um eine Ausnahmegenehmigung hierfür zu erlangen, ist mindestens 7 Tage vor der geplanten Verbrennung die Gemeinde zu informieren.
Anzeige oder Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen
Für Tätigkeiten als Sammler, Beförderer, Händler oder Makler von Abfällen gilt:
- Für nicht gefährliche Abfälle: Anzeige erforderlich
- Für gefährliche Abfälle: Erlaubnis erforderlich
- Die Anzeige bzw. Beantragung der Erlaubnis muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.
- Zuständig ist der Landkreis Würzburg, wenn der Unternehmenshauptsitz dort liegt.
- Zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe benötigen keine zusätzliche Erlaubnis – diese ist im Zertifikat enthalten. Die Erlaubnis ist uns dann lediglich zu melden.
Das Formblatt für eine Anzeige bzw. für einen Antrag auf Erlaubnis finden Sie hier:
Die Formblätter können Sie uns per E-Mail an abfallrecht@lra-wue.bayern.de oder auf dem Postweg zusenden an:
Landratsamt Würzburg
Fachbereich 53 – Immissionsschutz & Abfallrecht
Postfach
97067 Würzburg
Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen
Bei gemeinnützigen Sammlungen gilt Folgendes:
- Die Sammlung muss spätestens 3 Monate vor Beginn beim Landratsamt Würzburg angezeigt werden.
- Ein Nachweis der Gemeinnützigkeit ist mit einzureichen (z. B. gültiger Befreiungsbescheid von der Körperschaftssteuer).
Bei gewerblichen Sammlungen gilt Folgendes:
- Die Sammlung muss beim Landratsamt Würzburg angezeigt werden.
- Zusätzlich ist eine Anzeige nach § 53 KrWG einzureichen.
Sie finden die entsprechenden Formblätter hier:
- Anzeige für Sammlungen nach § 18 KrWG
- Anzeige nach § 53 KrWG
Die Anzeige können Sie uns per E-Mail an abfallrecht@lra-wue.bayern.de oder auf dem Postweg zusenden an:
Landratsamt Würzburg
Fachbereich 53 – Immissionsschutz & Abfallrecht
Postfach
97067 Würzburg
Traditions-/Lagerfeuer
Zugelassen ist hierfür nur das Abbrennen von naturbelassenem Holz. Dies ist Holz, welches unmittelbar aus dem Wald stammt bzw. Abschnittholz, welches aus einem Sägewerk stammt.
Beispielsweise sind folgende Materialien nicht als naturbelassenes Holz anzusehen:
- Sämtliches Bau- und Abbruchholz
- gestrichenes, lackiertes, imprägniertes oder beschichtetes Holz
- Paletten
- Möbel
- Spanplatten, Faserplatten
- verleimtes Holz
- Schalungsmaterial
- Zaunlatten
- Obstkisten
- sonstiger holziger Hausrat...
Um die Störung des Tierwohls nicht zu beeinträchtigen, sind derartige Feuer nur an hierfür vorgesehenen Feuerstellen zugelassen.
Das Landratsamt Würzburg bittet Sie deshalb, vor dem Anzünden eines Lagerfeuers bei der jeweiligen Kommune nach einer genehmigten Stelle zu fragen.
Altfahrzeuge entsorgen
Altfahrzeuge sind Fahrzeuge, die aufgrund erheblicher Mängel nicht mehr für den Straßenverkehr zugelassen werden können und deren Reparatur unwirtschaftlich wäre.
Eine fachgerechte Entsorgung von Altfahrzeugen schützt die Umwelt und stellt sicher, dass wertvolle Rohstoffe wiederverwendet werden. Ein Altfahrzeug ist daher einer anerkannten Annahme-, Rücknahmestelle oder Demontagebetrieben zu überlassen.
Das Abstellen bzw. Lagern von Altfahrzeugen auf öffentlichem Verkehrsraum, in der Natur, aber auch auf Privatgrundstücken ist nicht erlaubt. Des Weiteren ist die Weitergabe zum Ausschlachten an einen nicht zertifizierten Betrieb oder einen Dritten nicht zulässig.
Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Deponiegenehmigungen
Genehmigungsbehörden für Deponien der Klasse DK-0 sind die Landratsämter. Die Bezirksregierungen sind die Genehmigungsbehörden für Deponieklassen ab DK-I. Im Gegensatz zu DK-0 Deponien kann ab DK-I eine Zulassung für gefährliche Abfälle erfolgen.
Die Errichtung und der Betrieb einer Deponie, sowie die wesentliche Änderung einer Deponie bedürfen einem speziellen, abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren durch die zuständige Behörde - der sogenannten Planfeststellung oder Plangenehmigung.
DK-0-Deponien sind oberirdische Deponien für Inertabfälle, deren Deponat die entsprechenden Vorgaben nach der Deponieverordnung einzuhalten hat. Dabei handelt es sich um mineralisches Material, welches nicht vermieden, wiederverwendet, recycelt oder verwertet werden kann. Bei der Beseitigung auf einer Deponie erfolgt die Ausschleusung aus dem Stoffkreislauf.
In einer frühen Phase der Planung wird eine Kontaktaufnahme mit dem Abfallrecht empfohlen. Auch die Vorstellung des Konzeptes im Rahmen eines Termins im Landratsamt mit den betroffenen Fachstellen sollte vereinbart werden.
Je nach Planungsort und betroffenen Schutzgütern kann eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung als Verfahren notwendig sein.
Ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass
- das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird,
- sich keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers und seines verantwortlichen Personals ergeben,
- der Betreiber und sein Personal über die notwendige Fach- und Sachkunde verfügen, und
- keine nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines anderen zu erwarten sind, wenn sie nicht durch Auflagen oder Bedingungen verhütet oder ausgeglichen werden können.
Welche Antragsunterlagen, Fachgutachten und Planunterlagen beizubringen sind, ist in Abschnitt 18 des LfU-Deponie-Infos 10 übersichtlich zusammengestellt.
Das Dokument können Sie unter dem nachfolgenden Link herunterladen:
https://www.bestellen.bayern.de/shoplink/lfu_abfall_00236.htm
Wir empfehlen, sich vor Antragsstellung mit den standortausschließenden Kriterien zu befassen. Diese sind unter anderem Wasserschutzgebiete, Karstgebiete und Naturschutzgebiete.
Für die Kommunikation Ihres Projekts weisen wir auf die Broschüre Deponievorhaben – Projektkommunikation hin. Diese können Sie hier herunterladen:
https://www.bestellen.bayern.de/
Weitere Informationen zu Deponien erhalten Sie auch auf der Internetseite des LfU:
https://www.umweltpakt.bayern.de/abfall/fachwissen/348/lfu-informationen-zu-deponien