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Immissionsschutz

Ziel des Immissionsschutzes ist es, die Störfaktoren - Immissionen - auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser und die Atmosphäre zu minimieren.

Auch dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen will der Immissionsschutz entgegen wirken. 

Diese Immissionen können Lebewesen und Umwelt stören

  • Luftverunreinigungen
  • Geräusche
  • Erschütterungen
  • Licht
  • Wärme
  • Strahlen
  • ähnliche Umwelteinwirkungen

  

Aktuelles

Heizen mit Holz

Sie planen die Änderung oder den Neubau einer kleinen Feuerungsanlage? Die 1. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (1. BImSchV) enthält Vorgaben dazu, wie diese Anlage beschaffen sein muss und was bei der Errichtung und beim Betrieb zu beachten ist.

Seit Januar 2022 gelten neue Vorgaben zu den Schornsteinhöhen und -abständen, die dazu dienen, die Abgase besser abzuleiten.

Weiterführende Informationen und Antworten auf die häufigsten Fragen finden Sie z. B. auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz.


Immissionsschutzrechtliche Genehmigung

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sieht vor, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, von denen typischerweise schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen können, einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen.

Die betreffenden Arten von Anlagen sind in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) abschließend aufgeführt. Erreicht oder überschreitet eine Anlage die in der Anlage 1 zur 4. BImSchV aufgeführten Kapazitäten, so bedarf sie einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.

Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung kann – meist in Abhängigkeit von der Kapazität der Anlage – für die unterschiedlichsten Branchen erforderlich sein.

Antragstellung

Wenn Sie ein Vorhaben planen, können Sie die Möglichkeit nutzen, sich von uns zur Antragstellung beraten zu lassen.

Anträge nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz - BayernPortal (freistaat.bayern)

    

Grundsätzliches zu immissionsschutzrechlichen Verfahren

Beispiele für genehmigungspflichtige Anlagen

  • Windkraftanlagen ab 50 m Höhe
  • große Biogasanlagen,
  • chemische Fabriken,
  • Druckereien
  • Schlachtereien
  • große Tierhaltebetriebe,
  • Gasverdichterstationen
  • große Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen.

Im Landkreis Würzburg gibt es rund 250 dieser Anlagen.
                

Unterlagen für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung

Die Unterlagen, die für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung vorgelegt werden müssen, sind meist recht umfangreich. Sie beinhalten exakte Baupläne und Übersichten, genaue Beschreibungen und Prognosen zu Lärm- oder Luftbelastungen.

In der Regel kommen die Antragsteller im Vorfeld zu Beratungsgesprächen. Bitte vereinbaren Sie einen Termin, das erspart meist auch Zeitverzögerungen bei der Bearbeitung.

Die Antragsunterlagen benötigen wir in mehrfacher Ausfertigung, um für Sie auch gleich die Träger öffentlicher Belange über das Vorhaben zu informieren. Die Bearbeitungszeit wird dadurch optimiert.

In der Regel sind die Genehmigungen mit vielen Auflagen und Hinweisen versehen. Nach der Inbetriebnahme wird daher an einem Vor-Ort-Termin mit allen beteiligten Fachstellen die Einhaltung der zahlreichen Auflagen überprüft.

            

      

44. BImSchV

Am 20.06.2019 ist die 44. BImSchV, die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen, in Kraft getreten (zum Text der Verordnung).

Für die Verpflichtung, die Anforderungen aus der 44. BImSchV zu erfüllen, gibt es Übergangsregelungen (§ 39 der 44. BImSchV). Die Anforderungen zu Emissionsgrenzwerten und an die Abgasverluste von nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Öl- und Gasfeuerungsanlagen in den §§ 9 bis 17 gelten ab dem 01.01.2025 – mit einigen Ausnahmen, die Sie in den Absätzen 4 bis 8 nachlesen können.

§ 6 der 44. BImSchV sieht vor, dass Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3-Anlagen) bei der für den Standort zuständigen Kreisverwaltungsbehörde registriert werden.

Bis zum 01.12.2023 müssen Betreiber bestehende Anlagen bei uns anzeigen, um sie registrieren zu lassen. „Bestehende Anlagen“ sind lt. § 2 Abs. 4 der 44. BImSchV Feuerungsanlagen, die vor dem 20.12.2018 in Betrieb genommen wurden oder für die vor dem 19.12.2017 nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine Genehmigung erteilt wurde, sofern die Anlage spätestens am 20.12.2018 in Betrieb genommen wurde.
Für Anlagen, die keine „bestehenden Anlagen“ sind, haben die Betreiber den beabsichtigten Betrieb vor der Inbetriebnahme bei uns anzuzeigen.
Außerdem hat uns der Betreiber vor ihrer Durchführung jede emissionsrelevante Änderung der angezeigten Anlage, den Wechsel des Betreibers und die endgültige Stilllegung der Anlage unverzüglich anzuzeigen.

  • Anzeige zur Registrierung von Feuerungsanlagen nach § 6 der 44. BImSchV (online ausfüllen oder herunterladen)

Wir führen Informationen zu den angezeigten Anlagen in einem Anlagenregister, das der Öffentlichkeit auch über das Internet zugänglich gemacht und regelmäßig aktualisisert wird. Die Verpflichtung hierzu finden Sie im § 36 der 44. BImSchV.

Bestehende Anlagen werden bis spätestens 30.09.2024 in das Anlagenregister aufgenommen.

           

Bekanntmachungen

Im Fachbereich 53 werden verschiedene Verfahren durchgeführt, bei denen die Öffentlichkeit eingeladen ist, sich zu beteiligen. Verfahren, die mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden und die daraus resultierenden Entscheidungen werden öffentlich bekannt gegeben. Auch weitere Informationen, die der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind, finden Sie hier.  

Immissionsschutzrecht - Genehmigungsverfahren

Az.: FB 53-1711.04.01 2022

Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG);
Bekanntmachung gemäß § 23a Abs. 2 Satz 3 BImSchG über die Prüfung eines Genehmigungserfordernisses gemäß § 23b BImSchG

Die Kneipp GmbH zeigte mit Schreiben vom 16.08.2022, ergänzt mit Nachricht vom 07.11.2022, beim Fachbereich für Immissionsschutz und Abfallrecht im Landratsamt Würzburg die Errichtung eines Betriebsbereiches der unteren Klasse nach § 2 Abs. 1 der 12. BImSchV, in dem gefährliche Stoffe in störfallrelevanten Mengen vorhanden sind, an.

Vorliegend wird die Kneipp GmbH am Standort, Johannes-Gutenberg-Str. 8 in 97199 Ochsenfurt, Flst. Nr. 410, 410/2, 410/4, 394/2, 384/2 und 413/6, die vorhandene Lagermenge störfallrelevanter Stoffe auf 460 t erhöhen. Aufgrund der Menge der gelagerten Rohstoffe mit gewässergefährdenden Eigenschaften fällt der Standort Ochsenfurt mit der geplanten Erweiterung in den Geltungsbereich der 12. BImSchV (Störfallverordnung) bzw. der Seveso-III-Richtlinie der EU (Richtlinie 2012/18/EU).

Aufgrund der vorgelegten Unterlagen wird festgestellt, dass die angezeigte Errichtung keiner störfallrechtlichen Genehmigung nach § 23b BImSchG bedarf.

Der angemessene Sicherheitsabstand zu den benachbarten Schutzobjekten (u. a. Wohnbebauung, Nahversorger, öffentliche Straßen etc.) wird weder erstmalig unterschritten noch räumlich weiter unterschritten. Auch wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung durch die angezeigte Maßnahme nicht ausgelöst.


Würzburg, den 15.11.2022
Landratsamt Würzburg
Immissionsschutz und Abfallrecht


Schulz
Regierungsrätin

   

Immissionsschutzrecht - Genehmigungsbescheide


Dokument anzeigen: Az.: FB 531711.01.69.04.02.2021
28.02.2022
Öffentliche Bekanntmachung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Änderung einer bestehenden Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen gem. § 10 Abs. 7, 8 und 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i. V. m. § 21a der 9. Verordnung zur Durchfüh-rung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (9. BImSchV)

PDF, 186 kB

Immissionsschutzrecht - IE-Anlagen

  • Genehmigungsbescheide für Anlagen, die unter die Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL) fallen sowie
  • Informationen zur Überwachung der IE-Anlagen
  • Entwürfe nachträglicher Anordnungen für IE-Anlagen
  • Entscheidungen über den Erlass nachträglicher Anordnungen für IE-Anlagen

finden Sie auf den Seiten des Fachbereichs unter Industrie-Emissionen.

   

Immissionsschutzrecht - mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)

          

Zum Weiterlesen

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