Seiteninhalt

08.07.2013

Finanzhilfeaktion »Hochwasserkatastrophe Mai/Juni 2013«

Hochwasser-Geschädigte aus der Region Würzburg können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zum bereits bestehenden Sofortgeld finanzielle Hilfen beantragen.

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat hierfür eine Finanzhilfeaktion „Hochwasserkatastrophe Mai/Juni 2013“ eingeleitet, der Landkreis Würzburg ist in den örtlichen Geltungsbereich mit einbezogen. Es gelten die Härtefonds-Richtlinien vom 6.September 2011 mit zusätzlichen Modifikationen. 

Folgende Finanzhilfen kommen in Betracht:

a) Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ 

Private Haushalte, die durch die Hochwasserkatastrophe einen Schaden erlitten haben, können –wenn die Mittel für Ersatzbeschaffungen verwendet werden- eine Soforthilfe in Höhe von bis zu 5.000 € erhalten. Darüber hinaus muss es sich um Schäden handeln, deren Behebung notwendig und unaufschiebbar ist. Die Mittel sind zur Ersatzbeschaffung zu verwenden. War Versicherungsschutz möglich, wurde aber keine Versicherung abgeschlossen, beträgt die Soforthilfe bis zu 2.500 €. Ein evtl. bereits erhaltenes Sofortgeld schließt die Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ nicht aus. Die Soforthilfe kann aber nur für den Schaden beantragt werden, der durch das Sofortgeld noch nicht abgedeckt wurde. 
 
Antrag auf Soforthilfe »Haushalt/Hausrat« 

b) Soforthilfe „Ölschäden an Gebäuden“
 
Für durch das Hochwasser unmittelbar bedingte Ölschäden an privat genutzten oder nicht gewerblich vermieteten Wohngebäuden kann eine Soforthilfe von bis zu 10.000 € gewährt werden. Der Gebäudeschaden durch Öl als solcher muss nachgewiesen werden. Die Mittel sind für entsprechende Reparaturen zu verwenden. War Versicherungsschutz möglich, wurde aber keine Versicherung abgeschlossen, beträgt die Soforthilfe bis zu 5.000 €. 
 
Antrag auf Soforthilfe »Ölschäden an Gebäuden« 

Allgemeine Hinweise zu den Soforthilfen:
 
Bestätigung der Versicherbarkeit:
Versicherungsschutz gilt als nicht möglich im Sinne des Antrags auf Gewährung einer staatlichen Hilfe aus dem Hochwasser-Hilfeprogramm Mai/Juni 2013, wenn der Versicherer bestätigt, dass das betroffene Gebäude gemäß des GDV-Zonierungssystems ZÜRS in der Gefährdungsklasse 4 liegt. Eine Bestätigung ist bei der Antragstellung vorzulegen.
 
Anträge sollen möglichst umgehend zusammen mit einer Aufstellung des entstandenen Schadens und einer Schätzung der eingetretenen Schadenshöhe bzw. bei bereits getätigten Ersatzbeschaffungen mit Rechnungsbelegen beim Landratsamt Würzburg eingereicht werden. 

c) Notstandsbeihilfen
 
Für schwerwiegende Schäden an Wohngebäuden, Hausrat und unternehmerischem Vermögen kann, wenn die Geschädigten ohne staatliche finanzielle Unterstützung in eine existentielle Notlage zu geraten drohen, eine Notstandsbeihilfe gewährt werden. Da die Notstandsbeihilfe nur als Hilfe zur Selbsthilfe gewährt wird, sind vorrangig Versicherungsleistungen, eigene Mittel (Einkommen und Vermögen), sonstige Hilfe (einschließlich steuerlicher Hilfen) oder die Inanspruchnahme eines Darlehens auszuschöpfen. Zur Bearbeitung der Anträge ist es daher unvermeidlich, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse überprüft werden (bei Privathaushalten auch die der im Haushalt lebenden Angehörigen, bei Unternehmen ggf. auch die privaten wirtschaftlichen Verhältnisse). 
 
Antrag auf Gewährung von Notstandsbeihilfen
Anlage zum Antrag 

d) Hilfsmaßnahme des Bayer. Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie für gewerbliche Unternehmen (mit bis zu 500 Arbeitnehmern) und Angehörige Freier Berufe
 
Bei einer Schadenshöhe von über 5.000 € erhalten in Ihrer Existenz gefährdete Unternehmen (konkrete und umfangreiche Einzelfallprüfung) 50 % der zuwendungsfähigen Aufwendungen (max. 100.000 €) erstattet. Förderfähig sind nur nicht versicherbare Schäden. Das Förderprogramm wird als De-minimis-Programm vollzogen (Notifizierungsverfahren wird bei der EU-Kommission eingeleitet). 
 
Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für hochwassergeschädigte gewerbliche Unternehmen und Angehörige freier Berufe 
 
Erklärung zum Antrag 
 
Erläuterung De-minimis-Beihilfe