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Untere Wasserrechtsbehörde (FB 52)

In unserer Gesellschaft spielt das Wasser eine tragende Rolle - es ist Lebenselixier.

Deshalb ordnet und überwacht diese Behörde in Zusammenarbeit mit dem Wasserwirtschaftsamt alle menschlichen Einwirkungen auf das ober- und unterirdische Wasser (Grundwasser).

Frau Wanschura leitet den Fachbereich.

                                                       

Anträge & Ansprechpartner

Sie suchen einen ganz bestimmten Ansprechpartner, den passenden Antrag oder Infomaterial? Im Bürgerservice A bis Z finden Sie viele Dienstleistungen aus dem Wasserrecht.

Ausgewählte Formulare liegen auf unserer Formularseite zum Herunterladen bereit.

    

Oft gefragt: Das könnte Sie interessieren

Allgemeine Hinweise zum wasserrechtlichen Verfahren

In einem Merkblatt haben wir für Sie wichtige Hinweise zu Antragsverfahren und Fristen zusammengestellt:

Bohrung für Brunnen, Wärmepumpenanlagen

Bohrungen für Brunnen sowie Erdwärmesonden sind grundsätzlich anzeigepflichtig. Dies betrifft Saug- und Schluckbrunnen, Erdwärmesonden, Erdwärmekollektoren etc.

Inwieweit eine Wärmepumpenanlage einer wasserrechtlichen Genehmigung bedarf, wird im Einzelfall geprüft.

Kontakt

Bitte wenden Sie sich an Frau BauerFrau Fuchs oder Herrn Reuter.

 

Gewässerbenutzung

Nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bedarf die Benutzung der Gewässer grundsätzlich einer behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung.

Benutzungen im Sinne des Gesetzes sind:

  • das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern (z. B. zur Wasserversorgung eines Fischteiches),
  • das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern (z. B. zum Betrieb eines Kraftwerks),
  • das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern (z. B. Kies), so weit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
  • das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer (z. B. Einleitung von Abwasser),
  • das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (z. B. zur Wasserversorgung oder zum Trockenhalten einer Baugrube während der Bauzeit).

Als Benutzungen gelten auch folgende Einwirkungen:

  • das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierzu bestimmt oder geeignet sind (z. B. Errichtung einer Spundwand oder eines Bauwerkes in das Grundwasser hinein),
  • Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

Im Rahmen des sog. Gemeingebrauchs bzw. des Eigentümer- u. Anliegergebrauchs sind bestimmte Gewässerbenutzungen erlaubnisfrei. Hierunter fallen beispielsweise das Baden in Flüssen und Seen, die Ausübung von Eissport, das Befahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne Motor (Schlauchboot, Surfbrett u.dgl.) sowie der Betrieb von Modellbooten ohne eigene Triebkraft und das Einleiten von Grund- und Quellwasser. Die Anforderungen an die erlaubnisfreie Einleitung von Niederschlagswasser ergeben sich aus den Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG) und den Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW).

Kontakt

Bitte wenden Sie sich an Frau BauerFrau Fuchs, Herrn Reuter oder Frau Wanschura.

 

Anlagen an Gewässern

An Gewässern erster und zweiter Ordnung sowie bestimmten Gewässern dritter Ordnung dürfen Anlagen (insbesondere Gebäude, Brücken, Stege, Über- und Unterführungen), die nicht der Benutzung , der Unterhaltung oder dem Ausbau dienen nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt Würzburg) errichtet oder wesentlich geändert werden. Ist für das Vorhaben eine Baugenehmigung erforderlich, entfällt die Genehmigungspflicht nach Wasserrecht.

Anlagen an Gewässern sind solche, die weniger als 60 Meter vom Ufer entfernt sind und andere Anlagen, die die Unterhaltung oder den Ausbau des Gewässers beeinträchtigen können oder die in einem eingedeichten Gebiet errichtet werden sollen.

Im Bereich des Landkreises Würzburg sind folgende Fließgewässer betroffen:

1. Ordnung

  • Main
  • Tauber

2. Ordnung

  • Thierbach
  • Aalbach
  • Pleichach
  • Gollach

3. Ordnung

  • Dettelbach
  • Schafbach
  • Saarbach
  • Mückenbach
  • Zwischengemäuerbach
  • Fuchsstädter Bach
  • Reichenberger Bach
  • Grumbach
  • Kürnach
  • Dürrbach
  • Rippach
  • Wittigbach
  • Moosbach

Kontakt

Bitte wenden Sie sich an Frau BauerFrau Fuchs oder Herrn Reuter.

 

Bodenschutz

Das Bundesbodenschutzgesetz regelt die Anforderungen an den Schutz und die Sanierung von Böden sowie die Sanierung von Altlasten.

Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung konkretisiert diese Anforderungen und enthält unter anderem Regelungen zu den maßgeblichen Schadstoffwerten und Untersuchungsanforderungen. Das Bayerische Bodenschutzgesetz füllt die verbleibenden Gestaltungsspielräume aus.

Kontakt

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Lesch.

Zum Herunterladen

Antrag auf Auskunft aus dem Altlasten-, Bodenschutz- und Dateninformationssystem (PDF, 2.9 MB, 28.03.2024)

 

Bericht über die Überwachung nach § 9 Abs. 5 IZÜV

Fachkundige Stelle Wasserwirtschaft

Seit 1996 gibt es die "fachkundige Stelle Wasserwirtschaft" an bayerischen Landratsämtern.

Darum kümmert sich die fachkundige Stelle Wasserwirtschaft im Einzelnen:

  • Wassergefährdende Stoffe - Begutachtung neuer und Überwachung bestehender Anlagen, zum Beispiel Heizölverbraucheranlagen; Tankstellen; Chemikalienlager; Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silosickersäften; Biogasanlagen.

    Bitte beachten Sie: Der Gesetzgeber hat durch die Einführung der »Bundes-Anlagenverordnung (AwSV)« zum 1.8. 2017 die öffentlich rechtlichen Vorgaben für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen „neu“ definiert und festgeschrieben. Damit wird den erforderlichen heutigen Anforderungen und Möglichkeiten Rechnung getragen, um den Schutz der Gewässer (Grund- und oberirdische Gewässer) größtmöglich zu gewährleisten.
  • Begutachtung von Wohngebäuden und Nebeneinrichtungen in Gewässernähe (Überschwemmungsgebiet, Wasserschutzgebiet)
  • Begutachtung von Wärmepumpenanlagen bis 50 KJ/s und Kleinkläranlagen bis 50 EW
  • Grundwasserabsenkungen bei Bauwasserhaltungen
  • Einleiten von Regenerationsmitteln in das Grundwasser bei Brunnenregenerierungen
  • Zutageförderung von Grundwasser für die Durchführung von Pumpversuchen für die öffentliche Wasserversorgung
  • Benutzung von Grundwasser zum Zweck der Kies- und Sandwäsche
  • Absenkung von Grundwasser zur Bodenentwässerung z.B. von bestehenden Sportplätzen

Kontakt

Ihr Ansprechpartner in wasserwirtschaftlichen Fragen ist Herr Stierle.

Er ist als Experte für Stellungnahmen gefragt und dient als Bindeglied zwischen Landratsamt und Wasserwirtschaftsamt.

Rechtsgrundlagen

Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG)

                         


Wasserschutzgebiete
© sonne_fleckl - Fotolia

Wasserschutzgebiete

Überschwemmungsgebiete
© Rico Loeb - Fotolia

Überschwemmungsgebiete


  

Das Aufgabenspektrum der Unteren Wasserrechtsbehörde

  • Wasserrecht
  • Abwasserabgaberecht
  • Fachkundige Stelle Wasserwirtschaft
  • Bodenschutzrecht
  • Wasser- und Bodenverbände
  • Überwachung der Einhaltung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes

 

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