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Bezeichnete Gebiete im Landkreis Würzburg: Informationen für Besitzer von Kleinkläranlagen

Im Gebiet des Landkreises Würzburg sind nicht alle Anwesen an eine zentrale Abwasserbehandlungsanlage (kommunale Kläranlage) angeschlossen. Dies betrifft vor allem abgelegene Einzelanwesen.

Für solche Anwesen besteht u.a. die Möglichkeit das anfallende Hausabwasser oder ähnliches Schmutzwasser über hauseigene Kleinkläranlagen (Einleitungsmenge < 8m³/Tag) zu entsorgen. Das behandelte Abwasser wird entweder einem oberirdischen Gewässer zugeführt, oder, wo nicht möglich, in das Grundwasser eingeleitet. Hierfür ist jeweils eine wasserrechtliche Erlaubnis nötig. In der Regel erfolgt die fachliche Beurteilung solcher Kleinkläranlagen über das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg.

Um das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, besteht in Bayern die Möglichkeit „bezeichnete Gebiete“ nach Art. 71 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) auszuweisen. In diesen Gebieten erfolgt die fachliche Beurteilung („Begutachtung“) durch einen privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW).

Für den Landkreis Würzburg wurden mit Unterstützung des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg und der jeweiligen Gemeinden „bezeichnete Gebiete“ festgelegt und im Amtsblatt Nr. 32 vom 28.08.2025 bekanntgemacht (Seite 130 ff.).

In der folgenden Tabelle, finden Sie eine Übersicht der betroffenen Flächen und können prüfen, ob Ihre Kleinkläranlage unter diese Regelung fällt:


Für die Betroffenen bietet sie folgende Vorteile:

Eine wasserrechtliche Erlaubnis wird durch den Fachbereich Wasserrecht des Landratsamtes Würzburg nicht mehr ausdrücklich erteilt, sondern die Einleitung gilt drei Monate nach Vorliegen vollständiger Unterlagen als genehmigt. Außerdem müssen deutlich weniger Unterlagen vorgelegt werden (Unterlagen nach Art. 70 Abs. 2 Satz 1 BayWG und nicht alle Unterlagen nach der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren, kurz WPBV).

Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

  • Genauer Ort der Benutzung (Übersichtslageplan und Lageplan nach § 6 und § 7 WPBV)
  • Bezeichnung des benutzten Gewässers
  • Beginn und Ende der Benutzung
  • Kurzbeschreibung der Kleinkläranlage mit Angabe der einleitbaren Mengen
  • Privates Sachverständigengutachten (PSW-Gutachten; Inhalt: siehe Art. 70 Abs. 2 Satz 2 BayWG)

Für Rückfragen stehen Ihnen gerne die jeweils für die Gemeinde zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter zur Verfügung.

Fragen können Sie auch gerne an wasserrecht@lra-wue.bayern.de senden. Sie erhalten im Anschluss Antwort durch die zuständige Stelle.

Wichtige Hinweise:

  • Wenn die Kleinkläranlage in einem Wasserschutzgebiet oder im Bereich einer Altlastenfläche liegt, erfolgt die Begutachtung weiterhin durch das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg

  • Eine Liste aller anerkannten PSW in Bayern und weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU): https://www.lfu.bayern.de/wasser/sachverstaendige_wasserrecht/psw/index.htm 

  • Das LfU hat zudem eine Infobroschüre veröffentlicht: „Abwasserbehandlung mit Kleinkläranlagen - Hinweise zu Planung, Bau und Betrieb“. Diese ist hier abrufbar.

  • Bitte beachten Sie, dass die Zulassungsfiktion keine Duldungsverpflichtung gegenüber Eigentümern oder weiteren Nutzungsberechtigten von Gewässern darstellt. Etwaige privatrechtliche Vereinbarungen müssen deshalb eigenständig sichergestellt werden.