Staatsangehörigkeit und Einbürgerung
Das Landratsamt Würzburg kümmert sich um den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, das Ausstellen von Staatsangehörigkeitsausweisen und Negativbescheinigungen sowie um den Verzicht auf die deutsche Staatsbürgerschaft.
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Das Landratsamt Würzburg ist nur für Sie zuständig, wenn Sie im Landkreis Würzburg wohnen. Sollten Sie im Stadtgebiet Würzburg wohnen, kontaktieren Sie bitte die Stadt Würzburg. |
Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit
Sie sind bereits deutscher Staatsangehöriger und können ein Sachbescheidungsinteresse für die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nachweisen?
Dann kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail. Weitere Informationen finden Sie hier.
EinbürgerungDie Bearbeitung einer Einbürgerung dauert im Moment mindestens drei Jahre, Tendenz steigend. Durch die Vielzahl der Anfragen können wir Ihnen leider keine individuelle Prognose zur voraussichtlichen Bearbeitungszeit geben. VoraussetzungenFür eine Einbürgerung müssen grundsätzlich diese Voraussetzungen erfüllt sein:
Ob Sie alle Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen, können Sie über den Quick-Check herausfinden.
AntragstellungIm Falle eines positiven Ergebnisses beim Quick-Check, reichen Sie bitte den Antrag vollständig als Online-Antrag ein. Hierfür ist das Anlegen einer BayernID erforderlich. Die Anmeldung mit Benutzername und Passwort ist hier ausreichend. Nehmen Sie sich für den Online-Antrag genug Zeit und füllen Sie ihn vollständig und gewissenhaft aus. Bitte laden Sie im Online-Antrag folgende Unterlagen hoch:
Hinweise:
Daneben ist gemäß § 35 a StAG bei festgestellter arglistiger Täuschung die Einbürgerung des Betreffenden für die Dauer von zehn Jahren ausgeschlossen.
Dauer und KostenBearbeitungszeit Aufgrund der sehr hohen Anzahl an Anträgen und Anfragen sowie der Komplexität der zu prüfenden Unterlagen beträgt die Wartezeit momentan mindestens drei Jahre, Tendenz steigend Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen ab, da diese Bearbeitungskräfte binden und die Bearbeitung allenfalls weiter verzögern. Die Prognose der Wartezeiten ist unverbindlich. Änderungen sind vorbehalten. Das eigentliche Einbürgerungsverfahren dauert durchschnittlich drei bis vier Monate, in Einzelfällen auch länger. Auslaufende Ausweisdokumente/Aufenthaltstitel, geplante Auslandsreisen, Berufschancen sowie anstehende Immobilienkäufe sind grundsätzlich keine Gründe für eine bevorzugte Behandlung. Wir weisen darauf hin, dass die Beauftragung eines Rechtsbeistands nicht zu einer schnelleren Bearbeitung eines Einbürgerungsantrags führt. Auch ist die Erhebung einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGo zwar möglich, führt jedoch ebenfalls nicht zu einer schnelleren Bearbeitung. Gebühren Erwachsene: je Antrag 255 Euro Minderjähriges Kind ohne eigenes Einkommen, das mit mindestens einem Elternteil zusammen eingebürgert wird: 51 Euro ansonsten bei alleiniger Einbürgerung 255 Euro KontaktFür weitere Fragen und um uns Ihr Einbürgerungsinteresse mitzuteilen, können Sie uns auch per E-Mail (deutschwerden@lra-wue.bayern.de) kontaktieren. Geben Sie in diesem Fall zwingend folgende Angaben an:
Anfragen zur Einbürgerung werden nur per E-Mail oder per Online-Antrag angenommen. Eine persönliche Vorsprache ist grundsätzlich nicht möglich und auch nicht notwendig. Fragen und AntwortenMuss ich meine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben? Sie können Ihre bisherige Staatsangehörigkeit weiterhin behalten. Allerdings kann es sein, dass Sie nach den Gesetzen des Landes Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit diese automatisch verlieren, wenn Sie in Deutschland eingebürgert werden. Bitte informieren Sie sich diesbezüglich bei der für Sie zuständigen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat). Wann muss ich die Einbürgerungsgebühr bezahlen? Der Zeitpunkt der Zahlung ist abhängig von der Art der Antragstellung.
Wenn Sie einen Online-Antrag stellen, erfolgt die Bezahlung für alle einzubürgernde Personen noch vor dem Absenden des Antrags. Mit Ausnahme von Ehepartner und volljährigen Kindern, da diese einen eigenen Antrag stellen müssen.
Wenn Sie die Einbürgerung per Papierantrag stellen, dann erhalten Sie am Ende des Einbürgerungsverfahrens eine gesonderte Rechnung. Wie kann ich meine Sprachkenntnisse nachweisen? Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse können Sie wie folgt nachweisen:
Kann ich vom Erbringen des Sprachnachweises befreit werden? Der Nachweis über die erforderliche Sprachkompetenz ist nicht erforderlich, wenn Sie diese Voraussetzung aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung, Behinderung oder altersbedingten Einschränkung nicht erfüllen können. In diesem Fall ist ein fachärztliches Gutachten sowie eine Bestätigung des zertifizierten Prüfungsträgers vorzulegen, die bestätigen, dass eine angepasste Sprachprüfung nicht durchführbar ist. Ein Schreiben des Hausarztes bzw. Facharztes reicht nicht aus. Kein Befreiungsgrund ist, wenn Sie bereits seit langer Zeit in Deutschland leben, hier Familie haben, mit einem/er deutschen Staatsbürger/in verheiratet sind und schon lange einem Beruf nachgehen. Wie kann ich Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung nachweisen? Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland können nachgewiesen werden durch:
Kann ich vom Erbringen eines Nachweises über die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung befreit werden? Der Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse ist nicht erforderlich, wenn Sie diese Voraussetzung aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung, Behinderung oder altersbedingten Einschränkung nicht erfüllen können. In diesem Fall ist ein fachärztliches Gutachten vorzulegen. Ein Schreiben des Hausarztes bzw. Facharztes reicht nicht aus. Kein Befreiungsgrund ist, wenn Sie bereits seit langer Zeit in Deutschland leben, hier Familie haben und schon lange einem Beruf nachgehen. Kann ich eingebürgert werden, wenn ich zu einer Strafe verurteilt wurde? Verurteilungen, die zu einer Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten führen und zur Bewährung ausgesetzt wurden, beeinträchtigen die Einbürgerung nicht. Mehrere Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen sind in diesem Zusammenhang zusammenzuzählen. Unabhängig vom Strafmaß ist eine Einbürgerung ausgeschlossen, wenn die Verurteilung auf eine rechtswidrige, antisemitische, rassistische oder sonst menschenverachtende Tat zurückzuführen ist. Ebenso ist eine Einbürgerung nicht möglich, wenn gegen Sie aufgrund Ihrer Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung verhängt wurde. Zudem kann kein Einbürgerungsverfahren durchgeführt werden, solange ein laufendes Ermittlungsverfahren gegen Sie besteht; in diesem Fall muss der Ausgang der Ermittlungen abgewartet werden Weitere Informationen |