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Aufenthaltstitel und Reiseausweise

Die folgenden Dokumente werden seit September 2011 in der Regel als elektronischer Aufenthaltsittel (eAT) erteilt:

  • Aufenthaltserlaubnis
  • Niederlassungserlaubnis
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
  • Blaue Karte EU
  • Aufenthaltskarte und die
  • Daueraufenthaltskarte

  

Wichtiger Hinweis für Unternehmen, die Geflüchtete aus der Ukraine beschäftigen

Die Aufenthaltstitel für Geflüchtete aus der Ukraine wurden um ein Jahr bis zum 4. März 2025 verlängert. Mit dieser Verlängerung ging einher, dass die Ausländerbehörde keine neuen Aufenthaltstitel mit dem eingangs genannten Datum austellen muss oder kann.

Das bedeutet konkret: Mit der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung werden ab dem 1. Februar 2024 noch gültige Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz automatisch bis zum 4. März 2025 verlängert. Diese wurden und werden gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz für anlässlich des Krieges in der Ukraine nach Deutschland eingereiste Ausländer gewährt.

Der genannte Personenkreis kann ohne eine Einzelfall-Verlängerung bis zum 04.03.2025 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland legal arbeiten und leben, obwohl die Aufenthaltskarte ein anderes Gültigkeitsdatum hat.

   

Benötigte Unterlagen zur Abholung von Aufenthaltstiteln und Reiseausweisen

Die folgenden Unterlagen bringen Sie bitte zum Termin in Ihrer Ausländerbehörde mit:

  • einen gültigen Pass oder Personalausweis
  • ggf. vorhandene Aufenthaltstitel
  • ggf. ausgefüllte Vollmacht
  • Nachweis über die bereits eingezahlte Gebühr

Im Einzelfall können weitere Unterlagen benötigt werden.

                          

Terminvereinbarung

Bitte vereinbaren Sie Ihren Termin online - ganz bequem in wenigen Schritten und 24 Stunden am Tag möglich:

zur Online-Terminvereinbarung bei der Ausländerbehörde


Ihre Ansprechpartner

Welcher Kollege/welche Kollegin für Sie zuständig ist, ergibt sich aus Ihrem Familiennamen des Antragstellers: