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Familiennachzug von ausländischen Staatsangehörigen

Bevor Ihre ausländischen Ehepartner/eingetragenen Lebenspartner oder Ihre Kinder nach Deutschland reisen können, benötigen sie ein Visum zum Familiennachzug (Ehegatten- Kindernachzug). Dieses kann bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) im Heimatland beantragt werden.

                            

Nachfragen zum Visum / zum Bearbeitungsstand

Bitte wenden Sie sich bei Nachfragen direkt an die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) des Landes, in dem Sie bzw. Ihre Familie den Antrag auf Visa gestellt haben.

Wir weisen darauf hin, dass Auskünfte bei Beteiligung der Ausländerbehörde im Visumverfahren aus Datenschutzgründen nur dem Antragsteller selbst oder einer von ihm schriftlich bevollmächtigten Person erteilt werden.

Zum Bearbeitungsstand Ihres Antrags kann ausschließlich die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) Auskünfte geben. Wir bitten Sie daher, von Nachfragen bei uns abzusehen.

Sollten unsererseits noch offene Fragen bestehen bzw. weitere Unterlagen benötigt werden, melden wir uns unaufgefordert bei Ihnen.

                                   

Familiennachzug anerkannter Flüchtlinge

Informationen zum Familiennachzug anerkannter Flüchtlinge, zum Beispiel aus Syrien, erhalten Sie beim

Nach der Einreise bzw. nach dem Umzug in den Landkreis Würzburg

Bitte beachten Sie die folgenden Schritte nach der Einreise bzw. dem Umzug in den Landkreis Würzburg:

  1. Wohnsitz anmelden. Dafür ist das Einwohnermeldeamt in Ihrer Wohnortgemeinde zuständig.
  2. Das Einwohnermeldeamt stellt eine Meldebescheinigung aus, die uns online übermittelt wird.
  3. Nach fünf bis acht Arbeitstagen sind Sie bei uns registriert und können einen Termin vereinbaren.

              

Terminvereinbarung

Bitte vereinbaren Sie Ihren Termin online - ganz bequem in wenigen Schritten und 24 Stunden am Tag möglich:

zur Online-Terminvereinbarung bei der Ausländerbehörde

            

Ihre Ansprechpartner

Welcher Kollege/welche Kollegin für Sie zuständig ist, ergibt sich aus dem Familiennamen des Nachziehenden: