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Förderung nach §16i SGB II

„Teilhabe am Arbeitsmarkt“ ist eine neue Fördermöglichkeit zur Schaffung von Teilhabe- und Beschäftigungschancen für Langzeitarbeitslose

Eröffnen Sie Langzeitarbeitslosen Teilhabechancen und Beschäftigungsperspektiven, indem Sie

  • einen geeigneten Arbeitsplatz in Ihrem Unternehmen bereitstellen und langzeitarbeitslose  Menschen sozialversicherungspflichtig beschäftigen,
  • den geförderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit geben, sich einzugewöhnen, fachlich anleiten und in betriebliche Arbeitsabläufe einbinden

Trotz guter Arbeitsmarktlage gelingt es langzeitarbeitslosen Personen kaum, einen Arbeitsplatz zu bekommen. Viele dieser Menschen wollen gerne wieder arbeiten. Sie sind motiviert und zeigen Engagement, wenn sie die Chance erhalten, wieder ins Berufsleben zurückkehren zu können.

Um den Sprung in die Erwerbstätigkeit zu schaffen, benötigen Langzeitarbeitslose einen geeigneten Arbeitsplatz und Unterstützung nach der Beschäftigungsaufnahme. Diese Unterstützung können wir bieten, wenn Sie als Arbeitgeber für diese langzeitarbeitslosen Menschen Beschäftigungsmöglichkeiten, auch in Teilzeit, zur Verfügung stellen. Dies gilt für alle Arten von Tätigkeiten und Branchen.

Wir fördern Sie mit

  • Lohnkostenzuschüssen für bis zu fünf Jahren für sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse (ohne Beiträge zur Arbeitslosenversicherung)  bei der Einstellung von arbeitsmarktfernen Personen, die bereits seit vielen Jahren (5-7 Jahre) Leistungen der Grundsicherung erhalten und über 25 Jahre alt sind.
    • in den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses beträgt der Zuschuss 100 Prozent,
    • im dritten Jahr des Arbeitsverhältnisses 90 Prozent,
    • im vierten Jahr des Arbeitsverhältnisses 80 Prozent,
    • im fünften Jahr des Arbeitsverhältnisses 70 Prozent.

Der Lohnkostenzuschuss bemisst sich für tarifgebundene und tariforientierte Arbeitgeber sowie für Arbeitgeber, die nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen entlohnen, nach dem gezahlten Arbeitsentgelt –
für andere Arbeitgeber nach dem gesetzlichen Mindestlohn.

  • der Übernahme von Weiterbildungskosten während des Arbeitsverhältnisses in Höhe von bis zu 3.000 Euro.
  • der Übernahme von Kosten einer beschäftigungsbegleitenden Betreuung (Coaching) für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer. Bei Bedarf können auch Sie als Arbeitgeber unterstützt werden.

Sie haben Interesse?

Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Sie werden zu allen Fragen rund um die Beantragung, Förderung und das Beschäftigungsverhältnis gerne beraten.