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Häufig gestellte Fragen zum digitalen Bauantrag

Wie die Antragstellung genau funktioniert, wie Sie Anlagen und Pläne hochladen und viele weitere Fragen beantworten wir in unserer FAQ-Liste.

Wann wird das Verfahren umgestellt? 

Ab 01.01.2024 haben Sie die Möglichkeit, Ihren Bauantrag rein digital und damit papierlos einzureichen. Für alle Anträge, die vor dem 01.01.2024 eingereicht werden, gilt noch das alte, papiergebundene Verfahren.

Für welche Verfahren gilt die Möglichkeit der digitalen Einreichung?

Ab 01.01.2024 können folgende Verfahren digital eingereicht werden:

Baurecht

  • Bauanträge (Art. 64 BayBO)
  • Anträge im Genehmigungsfreistellungsverfahren ("Freisteller", Art. 58 BayBO)
  • Anträge auf Teilbaugenehmigung (Art. 70 BayBO)
  • Anträge auf Vorbescheid (Art. 71 BayBO)
  • Anträge auf Zulassung von Abweichungen oder Befreiungen (Art. 63 BayBO)
  • Anträge auf Verlängerung der Geltungsdauer der Bau- oder Teilbaugenehmigung (Art. 69 Abs. 2 BayBO)
  • Anträge auf Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheids (Art. 71 Satz 3 BayBO)  

Anzeigen und Erklärungen im bauaufsichtlichen Verfahren

  • Baubeginnsanzeigen (Art. 68 Abs. 8 BayBO)
  • Anzeigen der Nutzungsaufnahme (Art. 78 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayBO)
  • Anzeigen der Beseitigung (Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO)
  • Erklärungen des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkatalogs (Art. 62a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO in Verbindung mit Anlage 2 BauVorlV)

Abgrabungsrecht

  • Abgrabungsanträge (Art. 7 Bayerisches Abgrabungsgesetz – BayAbgrG)
  • Erforderliche Unterlagen für genehmigungsfreie Abgrabungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayAbgrG),
  • Anträge auf Teilabgrabungsgenehmigung (Art. 9 Abs. 1 Satz 5 BayAbgrG)
  • Anträge auf Vorbescheid (Art. 9 Abs. 1 Satz 4 BayAbgrG)
  • Anzeigen und Erklärungen im abgrabungsrechtlichen Verfahren (Beginnsanzeigen, Art. 9 Abs. 4 Satz 2 BayAbgrG)

Wie können Anträge digital eingereicht werden? 

Die digitale Einreichung von Anträgen, Erklärungen und Anzeigen kann nur durch einen vorlageberechtigten Entwurfsverfasser erfolgen. Dieser muss über das BayernPortal einmalig eine sog. Bayern-ID beantragen und kann sich damit – vergleichbar einer virtuellen Unterschrift – bei Einreichung von Anträgen digital ausweisen. Alternativ kann eine Anmeldung auch über ein sog. Unternehmenskonto erfolgen. Die Einreichung erfolgt ausschließlich über die im BayernPortal bereitstehenden digitalen Antragsformulare, die sog. Online-Assistenten.

Wichtiger Hinweis
Ein Antrag kann nur über die Online-Assistenten eingereicht werden. Eine Einreichung als digitales Dokument (z. B. PDF-Dokument) per E-Mail im Landratsamt Würzburg ist unwirksam. Können die Online-Assistenten von Ihnen nicht verwendet werden, sind die Anträge weiterhin in Papierform einzureichen.

Kann jede Person einen digitalen Bauantrag stellen? 

Nein, die digitale Einreichung ist nur durch einen bauvorlageberechtigten und authentifizierten Entwurfsverfasser möglich. Hat der Entwurfsverfasser über das BayernPortal einmalig eine sog. Bayern-ID beantragt und erhalten oder besitzt bereits ein sog. Unternehmenskonto, kann er Anträge und Unterlagen einreichen bzw. signieren (vergleichbar mit einer virtuellen Unterschrift).

Einen Antrag auf Vorbescheid kann jeder Bürger stellen, der eine Bayern-ID besitzt.  

Können Anträge künftig auch noch in Papierform gestellt werden?

Ja. Es besteht keine Pflicht zur digitalen Antragseinreichung. Natürlich können Sie auch weiterhin Ihren Antrag in Papierform stellen. Allerdings ändert sich für Sie auch beim Einreichen in Papierform eventuell das Verfahren, da die meisten Anträge (siehe Tabelle unten) in Papierform nicht mehr bei der Gemeinde, sondern direkt im Landratsamt einzureichen sind.

Bisher wurden die Anträge bei den Gemeinden eingereicht - was nun? 

Ab 01.01.2024 ändert sich dieses Verfahren im Landkreis Würzburg: Beinahe alle Anträge werden zuerst im Landratsamt eingereicht.

Bei digital eingereichten Anträgen geschieht dies automatisch über das BayernPortal, bei Papieranträgen bitten wir Sie, diese an das Landratsamt Würzburg, untere Bauaufsichtsbehörde, Zeppelinstraße 15, 97074 Würzburg zu senden.

Wir informieren die Gemeinden dann im ersten Schritt über Ihren Antrag und beteiligen sie am Verfahren. Wie bisher auch bleibt das Einverständnis der Gemeinde zum Bauantrag eine Genehmigungsvoraussetzung.

Im Falle der Genehmigungsfreistellungsverfahren sowie der isolierten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erfolgt die Weiterleitung an die Gemeinden seitens der unteren Bauaufsichtsbehörde umgehend und ohne weitere Prüfung, da diese beiden Verfahren originär dem gemeindlichen Zuständigkeitsbereich unterfallen, unabhängig davon, auf welche Weise (digital oder in Papierform) sie durchgeführt werden.

Folgende Übersicht zeigt, welche Anträge wo abzugeben sind: 

Antragsart digital
einzureichen bei
Papierform
einzureichen bei

Bauanträge (Art. 64 BayBO)

Landratsamt über BayernPortal Landratsamt

Genehmigungsfreistellungsverfahren (Art. 58 BayBO)

Landratsamt über BayernPortal;
unverzügliche Weiterleitung an Gemeinde

Gemeinde 

Teilbaugenehmigung (Art. 70 BayBO)

Landratsamt über BayernPortal Landratsamt

Vorbescheid (Art. 71 BayBO)

Landratsamt über BayernPortal Landratsamt

Isolierte Abweichungen aufgrund der Bayerischen Bauordnung erlassenen Vorschriften

Landratsamt über BayernPortal Landratsamt 

Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung (Art. 63 BayBO)

Landratsamt über BayernPortal;
unverzügliche Weiterleitung an Gemeinde

Gemeinde

Isolierte Abweichungen von der BayBO (z. B. von den Abstandsflächen)

Landratsamt über BayernPortal Landratsamt

Verlängerung Baugenehmigung und Teilbaugenehmigung (Art. 69 Abs. 2 BayBO)

Landratsamt über BayernPortal Landratsamt

Verlängerung Vorbescheid (Art. 71 Satz 3 BayBO)

Landratsamt über BayernPortal Landratsamt

Baubeginnsanzeige (Art. 68 Abs. 8 BayBO)

Landratsamt über BayernPortal Landratsamt 

Anzeige Nutzungsaufnahme (Art. 78 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayBO)

Landratsamt über BayernPortal

Landratsamt

Anzeige Beseitigung (Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO)

Landratsamt über BayernPortal

Landratsamt und Gemeinde 

Kriterienkatalog (Art. 62a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO i. V. m Anlage 2 BauVorlV)

Landratsamt über BayernPortal

Landratsamt

Abgrabungsanträge (Art. 7 BayAbgrG)

Landratsamt über BayernPortal

Landratsamt

Unterlagen für genehmigungsfreie Abgrabungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayAbgrG)

Landratsamt über BayernPortal

Gemeinde

Teilabgrabungsgenehmigung (Art. 9 Abs. 1 Satz 5 BayAbgrG)

Landratsamt über BayernPortal

Landratsamt

Abgrabungsvorbescheid (Art. 9 Abs. 1 Satz 4 BayAbgrG)

Landratsamt über BayernPortal

Landratsamt

Beginnsanzeige Abgrabung (Art. 9 Abs. 4 Satz 2 BayAbgrG)

Landratsamt über BayernPortal Landratsamt

  

Können Abstandsflächenübernahmeerklärungen auch digital eingereicht werden?

Abstandflächenübernahmeerklärungen können zwar nicht über die Antragsassistenten digital eingereicht werden, dennoch können Sie ab 01.01.2024 ein "elektronisches Abbild" (=Scan) des unterschriebenen Originals beim Landratsamt Würzburg einreichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann bei Einzelfallprüfungen die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen. Bitte bewahren Sie daher alle Unterlagen auch nach Abschluss des Verfahrens als Nachweis auf.

Bisher haben neben dem Entwurfsverfasser auch der Bauherr sowie die Nachbarn auf den Plänen unterschrieben - funktioniert das auch digital?

Bei Einreichung eines Bauantrags in Papierform bleibt hinsichtlich der Unterzeichnung der Bauvorlagen alles unverändert. Im Falle einer digitalen Einreichung ändert sich die Unterschriftenregelung jedoch grundlegend.

Einen digitalen Bauantrag kann nur eine Person digital "unterzeichnen". Diese Person stellt gemäß der DBauV der Entwurfsverfasser dar. Dieser erklärt sich bei Einreichung des Antrags als verantwortlich für die Richtigkeit seiner Angaben und erklärt, dass er im Sinne der Bauherren handelt.

Ein Fachplaner (z. B. Brandschutzplaner) hat die von ihm angefertigten Unterlagen nicht zu unterzeichnen, muss aber als Urheber der Unterlagen erkennbar sein. Die Nachbarunterschriften sind auch weiterhin einzuholen. Im digitalen Bauantragsformular (Online-Assistent) ist anzugeben, welche Unterschriften beim Entwurfsverfasser bzw. Bauherrn vorliegen.
Diese Unterschriften benötigt das Landratsamt im Regelfall allerdings nicht. Ein Abdruck der Baugenehmigung wird allen Nachbarn, bei welchen im Online-Assistenten "Unterschrift liegt nicht vor" angegeben wurden, zugestellt.

Wichtiger Hinweis zu Falschangaben
Falsche Angaben zu den Nachbarunterschriften stellen - unabhängig davon, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gemacht wurden - Ordnungswidrigkeiten dar, die nach Art. 79 BayBO mit einem Bußgeld geahndet werden können. Ferner steht allen Nachbarn, denen eine Baugenehmigung aufgrund von Falschangaben nicht zugestellt wurde, eine Klagefrist von einem Jahr anstelle eines Monats zu. Die Genehmigung kann in derartigen Fällen somit auch noch lange Zeit nach Baubeginn angefochten werden.

Was ist zu tun, um Pläne digital einzureichen?

Entwurfsverfasser benötigen einen verifizierten Zugang ins BayernPortal:

  • BayernID
    - mit Personalausweis bzw. elektronischem Aufenthaltstitel oder
    - mit Softwarezertifikat authega oder
    - mit persönlichem ELSTER-Zertifikat
  • Unternehmenskonto 

Nähere Informationen über den verifizierten Zugang ins BayernPortal finden Sie unter
www.digitalerbauantrag.bayern.de/nutzerkonten/

Welche Dateiformate sind zulässig? 

Dateien sind als Einzeldateien in einem Portable Document Format (PDF) einzureichen. Andere Dateiformate sowie Dateianlagen innerhalb der Dateien sind unzulässig. Auf Sicherheitseinstellungen sowie einen Schreibschutz ist zu verzichten. Lageplan und Bauzeichnungen sind - zusätzlich zur numerischen Angabe des Maßstabes - auch mit einer grafischen, mit den tatsächlichen Distanzen zu beschriftenden Maßstabsleiste zu versehen, sofern nicht vorhandene Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen.

Abschließend sollten sämtliche PDF-Dateien möglichst genau benannt werden, sodass der Dateiname einen Rückschluss auf den Inhalt der Datei zulässt (z. B. „Grundriss EG, Stand 01.01.2024“).

Es wurde ein digitaler Bauantrag eingereicht. Wie können Pläne nachgereicht werden, z. B. wenn die untere Bauaufsichtsbehörde noch weitere Unterlagen benötigt?

Sollten Unterlagen nachzureichen sein, erfolgt die Unterlagennachforderung seitens der unteren Bauaufsichtsbehörde in Papierform bzw. über das Postfach der BayernID, das jeder dort registrierte Benutzer automatisch erhält. Die Nachreichung von Unterlagen können Sie über den Nachreich-Assistenten vornehmen. Im Ausnahmefall können die nachgereichten Unterlagen in Papierform vorgelegt werden.

Wichtiger Hinweis
Hierbei ist zu beachten, dass die im Rahmen des Digitalen Baugenehmigungsverfahrens nachgereichten Papierunterlagen umgehend nach Posteingang verscannt und anschließend datenschutzkonform vernichtet werden. Eine Aufbewahrung oder eine Rücksendung der Papierunterlagen an den Absender findet nicht statt. Auch bitten wir darum, nachgeforderte Unterlagen aus Datenschutzgründen nicht per E-Mail zu versenden.

Wie können Standsicherheitsnachweise, Brandschutznachweise oder anderweitige Nachweise eingereicht werden?

Die Nachweise der Standsicherheit, des Brandschutzes und die Bestätigung nach Art. 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayBO werden als elektronisches Abbild des vom Ersteller unterschriebenen Originals abgegeben. Sind nach § 1 Abs. 3 BauVorlV öffentlich bekannt gemachte Vordrucke zu verwenden, erfolgt die Abgabe als elektronisches Abbild des unterschriebenen Originals. Aus den Bauvorlagen muss der Entwurfsverfasser deutlich ersichtlich sein. Die Bauaufsichtsbehörde kann im Nachgang die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen.

Erfolgt die Zustellung der Bescheide im Falle der digitalen Beantragung ebenfalls papierlos?

Nein, da für die Baugenehmigung rechtlich, auch im Falle der digitalen Antragstellung, noch die Schriftformerfordernis besteht. Für die genehmigten Bauvorlagen besteht aktuell ein Zustellerfordernis. Daher werden sowohl die Baugenehmigung als auch die Bauvorlagen in Papierform übersandt; derzeit auch, wenn die Antragstellung digital erfolgt ist. Werden die diesbezüglichen Rechtsgrundlagen seitens des Gesetzgebers an die Digitalisierung angepasst, erfolgt ebenfalls eine Anpassung der Zustellpraxis. In diesem Fall erfolgt zur rechtzeitigen Information der Bauherren und Entwurfsverfasser auch eine Anpassung der vorliegenden FAQs.

Entstehen dem Entwurfsverfasser oder den Bauherren zusätzliche Kosten?

Die Nutzung des BayernPortals und des Online-Antragstellungs-Portals ist ein für die Bürger kostenloses Angebot der Bayerischen Staatsregierung. Für die Baugenehmigung werden unverändert Kosten nach dem Kostengesetz in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis erhoben. Im Falle der digitalen Antragstellung werden die Kosten für den Druck der endgültigen Genehmigungsunterlagen im Rahmen der Erteilung des Bescheides als Auslagen erhoben.

Abschließender Hinweis zur Aktualität

Das Digitale Baugenehmigungsverfahren wird kontinuierlich an die aktuellsten Gegebenheiten angepasst. Erfolgen beispielsweise seitens des Gesetzgebers Aktualisierungen der zu Grunde liegenden Normen oder kommt es zu innerbehördlichen Umstrukturierungen, werden auch die vorliegenden FAQs einer zeitnahen Überarbeitung unterzogen. Sie bilden insofern kein auf Dauer festgeschriebenes Reglement, sondern sind ebenso einer dauerhaften Weiterentwicklung unterworfen.