Seiteninhalt

Rund um das Bauen

Ein Hausbau kostet Geld, Zeit und - seien wir ehrlich - oft auch Nerven.

Damit Sie diese nicht schon vor dem Start verlieren, haben wir die wichtigsten Dokumente und Vorgaben für Sie zusammengefasst und kurz erklärt.

  

Bauamt A bis Z - das sollten Sie wissen

Abgeschlossenheitsbescheinigung I Aufteilungspläne

Das Grundbuchamt benötigt für die Eintragung von Sondereigentum an Wohnungen oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen

  • einen Aufteilungsplan und
  • eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.

Aufteilungsplan

Der Aufteilungsplan ist eine Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie Lage und Größe jener Gebäudeteile ersichtlich ist, die Sondereigentum oder gemeinschaftliches Eigentum sind. Der Aufteilungsplan muss von der Baubehörde mit Siegel und Unterschrift versehen werden.

Abgeschlossenheitsbescheinigung

Darin bestätigt die Baubehörde, dass die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind.

Kontakt & Information

Frau Pohl

 

Ansprechpartner nach Bauort

Zur besseren Erreichbarkeit und schnelleren Abwicklung Ihres Bauvorhabens sind die Zuständigkeiten im Bauamt aufgeteilt.

Bitte wählen Sie Ihre/n Ansprechpartner/in in Abhängigkeit von dem Ort aus, in dem Ihr Objekt errichtet wird/werden soll:

Gemeinde  

Bauanträge /
Bauaufsicht        

Bauleitplanung

Altertheim

Herr Wolf

Herr Dürr

Aub

Herr Wolf

Frau Friedl

Bergtheim

Frau J. Fuchs

Frau Friedl

Bieberehren

Herr Wolf

Frau Friedl

Bütthard

Herr Wolf

Frau Friedl

Eibelstadt

Herr Fiedrich

Frau Friedl

Eisenheim

Frau Fuchs

Frau Friedl

Eisingen

Herr Wolf

Herr Dürr

Erlabrunn

Herr Fiedrich

Herr Dürr

Estenfeld

Herr Fiedrich

Frau Friedl

Frickenhausen

Frau Fuchs

Frau Friedl

Gaukönigshofen

Frau Fuchs

Frau Friedl

Gelchsheim

Herr Wolf

Frau Friedl

Gerbrunn

Herr Wolf

Frau Friedl

Geroldshausen

Herr Fiedrich

Herr Dürr

Giebelstadt

Frau Fuchs

Herr Dürr

Greußenheim

Herr Baier

Herr Dürr

Güntersleben

Frau J. Fuchs

Frau Friedl

Hausen

Herr Wolf

Frau Friedl

Helmstadt

Herr Baier

Herr Dürr

Hettstadt

Herr Baier

Herr Dürr

Höchberg

Herr Löbert

Herr Dürr

Holzkirchen

Herr Baier

Herr Dürr

Kirchheim

Herr Muhs

Herr Dürr

Kist

Herr Wolf

Herr Dürr

Kleinrinderfeld

Herr Löbert

Herr Dürr

Kürnach

Herr Fiedrich

Frau Friedl

Leinach

Herr Löbert

Herr Dürr

Margetshöchheim

Herr Fiedrich

Herr Dürr

Neubrunn

Herr Baier

Herr Dürr

Oberpleichfeld

Frau J. Fuchs

Frau Friedl

Ochsenfurt

Frau Friedl

Frau Friedl

Prosselsheim

Frau Fuchs

Frau Friedl

Randersacker

Frau Klement

Frau Friedl

Reichenberg

Herr Löbert

Herr Dürr

Remlingen

Herr Baier

Herr Dürr

Riedenheim

Herr Wolf

Frau Friedl

Rimpar

Herr Fiedrich

Frau Friedl

Röttingen

Herr Wolf

Frau Friedl

Rottendorf

Herr Wolf

Frau Friedl

Sommerhausen

Herr Fiedrich

Frau Friedl

Sonderhofen

Herr Wolf

Frau Friedl

Tauberrettersheim

Herr Wolf

Frau Friedl

Theilheim

Frau Klement

Frau Friedl

Thüngersheim

Frau Klement

Frau Friedl

Uettingen

Herr Baier

Herr Dürr

Unterpleichfeld

Frau Fuchs

Frau Friedl

Veitshöchheim

Herr Löbert

Frau Friedl

Waldbrunn

Herr Baier

Herr Dürr

Waldbüttelbrunn

Herr Baier

Herr Dürr

Winterhausen

Frau Fuchs

Frau Friedl

Zell am Main

Herr Baier

Herr Dürr

 

Bebauungsplan

Der Bebauungsplan konkretisiert den Flächennutzungsplan als verbindliche Bauleitplanung und schafft als gemeindliche Satzung konkretes Baurecht für ein bestimmtes Gebiet.

Der Bebauungsplan regelt Art und Maß der baulichen Nutzung, außerdem die überbaubaren Grundstücksflächen, die örtlichen Verkehrsflächen und die Gestaltung der baulichen Anlagen. Auch über Bebauungsmöglichkeiten, wie die Anzahl der Geschosse, Wandhöhen oder zulässige Dachausbauten, gibt der Bebauungsplan Auskunft.

Bitte beachten Sie

  • Prüfen Sie vorab, ob Ihr Bauvorhaben alle Vorgaben des für Ihr Grundstück geltenden Bebauungsplanes einhält oder ob Sie in einzelnen Punkten davon abweichen wollen.
  • Eine Bauvoranfrage bei Ihrem Bauamt klärt im Vorfeld, ob derartige Abweichungen vom geltenden Bebauungsplan genehmigungsfähig sind.

Kontakt & Information

  • Bebauungspläne können Sie online über die Bauleitplanung einsehen.
  • Bitte beachten Sie, dass dieses Angebot nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und Tagesaktualität erhebt.

 

    Flächennutzungsplan

    Die Ortsplanung ist Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden, ein wesentliches Instrument dafür sind die Bauleitpläne - im Einzelnen

    • der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und
    • der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

    Flächennutzungsplan

    Der Flächennutzungsplan soll in Grundzügen die Art der Bodennutzung enthalten, die sich für das Gemeindegebiet aus der beabsichtigten, städtebaulichen Entiwcklung ergibt. Als zusammenfassende Planungsstufe auf der örtlichen Ebene gibt er Aufschluss über die Maßnahmen und Nutzungsregelungen anderer Planungsträger, die sich im Gemeindegebiet räumlich auswirken.

    Der Flächennutzungsplan ist Grundlage und Voraussetzung für die Aufstellung der Bebauungspläne. Die Gemeinde und die an seiner Aufstellung beteiligten öffentlichen Planungsträger sind, soweit sie ihm nicht widersprochen haben, an den Plan gebunden. Dem Einzelnen gegenüber hat er allerdings keine unmittelbare Rechtswirkung.

    Die Darstellung der Bauflächen sowie der geplanten Gemeinbedarfs-, Erschließungs- und Versorgungseinrichtungen ist auf den Bedarf auszurichten, der in einem Planungszeitraum von 10 bis 15 Jahren zu erwarten ist. Spätestens nach Ablauf dieses Zeitraums ist im Allgemeinen eine umfassende Überprüfung und gegebenenfalls Ergänzung, Fortschreibung oder Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes erforderlich.

    Eine wesentliche Aufgabe des Flächennutzungsplanes ist die Abgrenzung des Siedlungsbereiches zur freien Landschaft. Diesem Naturrraum kommt eine besondere Bedeutung zu - auch im Hinblick auf das harmonische Einfügen in die Siedlung und die Gestaltung der Ortsränder. Die Abgrenzung zudem wesentliche Vorgabe für andere Planungen und geplante Neuordnungsmaßnahmen im Rahmen der Flurbereinigung.

    Im Bereich des Landkreises Würzburg besitzen alle Gemeinden verbindliche Flächennutzungspläne, die zwischenzeitlich meist mehrfach ergänzt oder fortgeschrieben worden sind.

     

    Bauantrag I Baugenehmigung

    Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Ausgenommen davon sind Baumaßnahmen, die im Genehmigungsfreistellungsverfahren oder verfahrensfrei errichtet werden dürfen.

    Diese Dokumente können Sie hier herunterladen:


    Anträge & Formulare

    Viele Bauantragsformulare können Sie direkt auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr herunterladen.

    Baukontrolle

    Die Baukontrolleure überprüfen stichpunktartig

    • genehmigungspflichtige (Art. 55 BayBO),
    • verfahrensfreie (Art. 57 BayBO) und
    • genehmigungsfreigestellte Vorhaben (Art. 58 BayBO).

    Geprüft wird, ob sich die am Bau beteiligten Personen/Firmen bei der Bauausführung an die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und an die genehmigten Bauvorlagen halten.

    Eine Bauabnahme erfolgt immer bei Sonderbauten.

    Nach Art. 68 Abs. 5 BayBO darf mit dem Bau erst begonnen werden, wenn

    • dem Bauherrn die Baugenehmigung zugegangen ist, 
    • der Bauaufsichtsbehörde die Bescheinigung nach Art. 62 Abs. 3 BayBO (Prüfung Standsicherheitsnachweis) und die Baubeginnsanzeige vorliegt,
    • die Grundflächen der baulichen Anlagen abgesteckt und ihre Höhenlage festgelegt worden sind.

    Auf Ihrer Baustelle

    • Baugenehmigung, Bauvorlagen, die notwendigen bautechnischen Nachweise sowie die Bescheinigungen von Prüfsachverständigen nach Art. 62 BayBO müssen an der Baustelle vorliegen.
    • Während der Bauarbeiten ist an der Baustelle nach Art. 9 Abs. 3 BayBO eine Bautafel anzubringen.
    • Die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung ist der Bauaufsichtsbehörde zwei Wochen vorher anzuzeigen.
    • Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn ein Kaminkehrermeister die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlage bescheinigt hat.

    Kontakt & Information

    Weitere Information erhalten Sie bei
    Herrn Peschke
    Herrn Volkenstein

      

    Bauvoranfrage (Vorbescheid)

    Ein Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides, auch "Bauvoranfrage" macht dann Sinn,

    • wenn Sie sich nicht sicher sind, ob das von Ihnen ausgewählte Grundstück überhaupt für eine Bebauung geeignet ist oder
    • wenn Sie vorab verbindlich geklärt haben möchten, ob einzelne städtebauliche/architektonische Details, wie Erker, Balkone, Dachaufbauten, überhaupt genehmigungsfähig sind oder
    • wenn Sie von Festsetzungen des für Ihr Baugrundstück geltenden Bebauungsplanes abweichen wollen (zum Beispiel andere Dachneigung, Baugrenzenüberschreitung).

    Eine Bauvoranfrage dient also der rechtsverbindlichen Klärung von Einzelfragen, bevor Sie eine detaillierte Planung oder einen vollständigen Bauantrag erstellen lassen. Sie ist deshalb nur zulässig, wenn Sie ein baugenehmigungspflichtiges Vorhaben errichten wollen. Bei genehmigungsfreigestellten und verfahrensfreien Vorhaben ist dieses Verfahren nicht möglich.

    Bitte berücksichtigen Sie auch, dass mit einer Bauvoranfrage nur Einzelfragen geklärt werden können. Eine Bauvoranfrage, die letztlich die Genehmigungsfähigkeit des gesamten Bauvorhabens zum Inhalt hat, ist rechtlich nicht zulässig!

    Die Bauvoranfrage ist mit den amtlichen Formblättern dreifach bei der Bauortgemeinde einzureichen. Der Antrag, dem ein amtlicher Lageplan beizufügen ist, muss konkrete Einzelfragen beinhalten, über die entschieden werden soll. Grundsätzlich sind bei einer Bauvoranfrage auch die Eigentümer der benachbarten Grundstücke zu beteiligen. Dies bedeutet auch Rechtssicherheit für Sie: Ein Nachbar ist mit seiner schriftlichen Zustimmung zu den gestellten Fragen im Bauantragsverfahren dann gebunden, wenn der beantragte Vorbescheid erteilt wurde.

    Wird der Vorbescheid erteilt, so bindet er ab dessen Rechtskraft nicht nur den oder die Nachbarn, sondern auch das Landratsamt und die Bauvorgemeinde für die Dauer von drei Jahren. Dies gibt Ihnen die Möglichkeit, ohne Zeitdruck den dann noch erforderlichen Bauantrag erstellen zu lassen.

    Über die Bauvoranfrage entscheidet das Landratsamt.

     

    Beseitigung baulicher Anlagen

    Die teilweise Beseitigung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ist eine Änderung der baulichen Anlage und bedarf daher grundsätzlich einer Baugenehmigung. Sofern die vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage nicht verfahrensfrei ist, muss die beabsichtigte Beseitigung der Bauaufsichtsbehörde mindestens einen Monat vorher angezeigt werden.

    Abzubrechende Gebäude können bezüglich einzelner Bauteile schadstoffbelastet sein. Entweder sind schon bei der Errichtung des Gebäudes entsprechend belastete Bauteile, wie holzschutzmittelbehandelte Hölzer oder asbesthaltige Materialien, verwandt worden oder die Belastung ist durch eine industrielle oder gewerbliche Nutzung des Gebäudes oder durch den unsachgemäßen Umgang mit Chemikalien entstanden.

    Bei einem Abbruch wird Abfall aus unterschiedlichsten Stoffen und mit verschiedensten Schadstoffpotentialen erzeugt. Auch bei Umbauten oder Sanierungsmaßnahmen können entsprechende Abfälle anfallen.

    Grundsätzlich sind die anfallenden Abfälle nach Material und Schadstoffgehalt zu trennen und entsprechenden Recyclingmaßnahmen, Verwertungs- oder Entsorgungsanlagen zuzuführen. Als Bauherr sind Sie und der von Ihnen mit dem Abbruch beauftragte Unternehmer Abfallbesitzer bzw. Abfallerzeuger im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG). Als Bauherr haften Sie für den beim Abbruch entstehenden Abfall - auch wenn Sie ein Abbruchunternehmen beauftragt haben. Zudem tragen Sie das Kostenrisiko.

    Verunreinigte Bereiche und schadstoffhaltige Baustoffe müssen beim Rückbau getrennt ausgebaut werden, um das restliche Abbruchmaterial nicht zu verunreinigen. Die Entsorgungskosten können sonst enorm steigen.

    Für die Erkundung und Bewertung schadstoffverdächtiger Gebäude sollte daher ein Fachgutachter hinzugezogen werden.

    Das könnte Sie auch interessieren:

     

    Werbeschilder

    Werbanlagen, wie zum Beispiel Lichtwerbungen, Schaukästen oder Schilder, stellen grundsätzlich bauliche Anlagen dar und unterfallen daher dem Geltungsbereich der Bayerischen Bauordnung.

    Sie unterliegen damit zunächst auch der Baugenehmigungspflicht.

    Nur ausnahmsweise können Werbeanlagen verfahrensfrei errichtet werden, insbesondere dann, wenn sie vom öffentlichen Verkehrsraum aus nicht sichtbar sind oder eine bestimmte Größe nicht überschreiten.

    Für genauere Auskünfte wenden Sie sich bitte an den zuständigen Sachbearbeiter.

     

     

    Anträge & Formulare

    Viele Bauantragsformulare können Sie direkt auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr herunterladen.



    zurück