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Biberschutz im Landkreis

Der Biber breitet sich im Landkreis Würzburg aus und besiedelt inzwischen viele Bäche und auch die Ufer des Mains. Diese Entwicklung ist aus Sicht des Naturschutzes sehr erfreulich, da er mit seinen Aktivitäten zur Verbesserung der ökologischen Funktion der Fließgewässer und zur Artenvielfalt beiträgt.

Die Aktivitäten des Bibers bringen aber auch Konfliktpotential mit sich. Konflikte mit Bibern entstehen unter anderem, wenn die Tiere am Ufer graben, durch den Dammbau das Wasser aufgestaut wird und Bäume gefällt werden. Um Schäden möglichst gering zu halten und einen bewussten Umgang mit dem Biber zu schaffen, wurden in Bayern die Richtlinien zum Bibermanagement eingeführt.

Kontakt und Ansprechpartner

 

Das bayerische Bibermanagement - Die vier Säulen

Bayerisches Bibermanagement - Die erste Säule: Information der Betroffenen

Die Zuständigkeit für das Bibermanagement im Landkreis Würzburg liegt bei der unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Würzburg. Die Naturschutzbehörde wird dabei von einem ehrenamtlichen Biberberater unterstützt. Dieser steht für generelle Informationen sowie Beratungsgespräche rund um den Biber und sein Schaffen zur Verfügung.

Bayerisches Bibermanagement - Die zweite Säule: Präventive Maßnahmen einschließlich Fördermöglichkeiten

Präventive Maßnahmen sollen Zugriffsmaßnahmen und der Inanspruchnahme von Ausgleichzahlungen möglichst vorbeugen. Im Bereich der Wasserwirtschaft sind sie Aufgabe des jeweiligen Gewässerunterhaltungspflichtigen beziehungsweise bei Verkehrswegen des zuständigen Trägers der (Straßen-) Baulast oder der zuständigen (Straßen-)Baubehörde beziehungsweise bei Privatwegen des Eigentümers.

Präventive Maßnahmen, also die “bibersichere” Gestaltung baulicher Anlagen oder der Schutz von Feldern oder Bäumen, sind überall anzuwenden, wo sie möglich und sinnvoll erscheinen. Hierüber kann der Biberberater informieren und hilfreiche Tipps geben. Auch das Handbuch für den Biberberater von Gerhard Schwab zeigt sehr anschaulich Lösungsmöglichkeiten auf.

Präventivmaßnahmen sind in vielfältiger Weise förderfähig. Welche Maßnahmen und damit verbunden welche Förderungen geeignet und erfolgsversprechend sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Bayerisches Bibermanagement - Die dritte Säule: Zugriffsmaßnahmen

Der Biber ist streng geschützt. Es ist unter anderem verboten, Bibern nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder auch deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Höhlen und Dämme) aus der Natur zu entnehmen, zu zerstören oder zu beschädigen. Verstöße gegen diese Verbote können als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftat verfolgt werden. Es gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote des § 44 Absätze 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).

Unter bestimmten Voraussetzungen sind nach § 2 der Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung (AAV) Ausnahmen von den Verboten zugelassen. Daneben kann die untere Naturschutzbehörde unter den in § 45 Abs. 7 BNatSchG genannten engen Voraussetzungen in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

Bayerisches Bibermanagement - Die vierte Säule: Ausgleichszahlungen bei Schäden durch den Biber

Schäden in Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, die unmittelbar durch den Biber verursacht werden, werden unter bestimmten Voraussetzungen durch freiwillige finanzielle Leistungen des Staates ausgeglichen. Entstandene Schäden sind unmittelbar (binnen einer Woche) an den ehrenamtlichen Biberberater oder an die untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Würzburg zu melden. Auf dem Meldebogen ist der Biberschaden von einem Biberberater bestätigen zu lassen. Alle Schadensmeldungen innerhalb eines Kalenderjahres werden gesammelt und an die Regierung von Unterfranken weitergeleitet. Mit einer Auszahlung der Ausgleichsgeldern kann in der Mitte des darauffolgenden Jahres gerechnet werden, sobald die jeweilige Ausgleichsquote vom Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) festgelegt ist und die finanziellen Mittel zur Auszahlung bereitgestellt sind.

 

Voraussetzungen für Ausgleichszahlungen:

Der Schaden muss

  • innerhalb einer Woche, nachdem er zur Kenntnis genommen wurde,
  • schriftlich oder per E-Mail,
  • mit nachvollziehbaren Angaben von Ort und Zeitpunkt der Schadensentstehung,
  • sowie mit Angaben zu Art und Umfang des Schadens

beim ehrenamtlichen Biberberater oder der Unteren Naturschutzbehörde gemeldet werden. Das Formular erhalten Sie hier zum Download.

Nach Eingang der Schadensmeldung erfolgt eine Ortseinsicht i.d.R. durch den ehrenamtlichen Biberberater, der den Sachverhalt und die Schadenshöhe ermittelt. Dies erfolgt bei Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen anhand der vom Bayerischen Bauernverband (BBV) und der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) erarbeiteten Schätzungsrichtlinien. Bei forstwirtschaftlichen Schäden nach dem Leitfaden der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (LWF).

Bei Maschinenschäden ist der Schadenshergang glaubhaft zu machen (mittels Fotos, Benennung von unabhängigen Zeugen oder Ortseinsicht) und ein Kostenvoranschlag oder eine vergleichbare Kostenschätzung vorzulegen. Für die endgültige Schadensabrechnung ist die Reparaturrechnung maßgeblich. Schäden sind so kostengünstig wie möglich zu beheben.

Nicht ausgeglichen werden sonstige Schäden wie Verkehrsunfälle, Personenschäden, sonstige Schäden von Gewässerbenutzungsberechtigten oder Ähnliches. Ebenfalls nicht ausgleichbar sind Schäden, die dem Staat, den Gemeinden, Landkreisen, Bezirken und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, auch soweit diese Unternehmen in Privatrechtsform betreiben, entstehen.