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Der Datenschutzbeauftragte stellt sich vor

Gemäß Art. 25 Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) haben alle öffentlichen Stellen in Bayern, die personenbezogene Daten mit Hilfe von automatisierten Verfahren verarbeiten oder nutzen, einen ihrer Beschäftigten zum behördlichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.

Herr Markart ist der behördliche Datenschutzbeauftragte des Landratsamtes Würzburg, seine Vertretung ist Herr Agne. 

Hinweise des behördlichen Datenschutzbeauftragten zur Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung im Landratsamt Würzburg finden Sie unter www.landkreis-wuerzburg.de/datenschutz.           

     

Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

Der bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD) fasst die vielseitigen Aufgaben eines behördlichen Datenschutzbeauftragten gemäß Bayerischem Datenschutzgesetz zusammen:

  • Führung des Verfahrensverzeichnisses nach Art. 27 BayDSG
  • Erteilung der Freigabe für automatisierte Verfahren nach Art. 26 BayDSG
  • Anlaufstelle der Bürger für Fragen des Datenschutzes
  • Koordinierung der Beantwortung von Auskunftsersuchen nach Art. 10 BayDSG
  • Mitwirkung bei der Gestaltung von Vordrucken im Hinblick auf die Formulierung der Einwilligung nach Art. 15 BayDSG und auf den Hinweis nach Art. 16 Abs. 3 und 4 BayDSG
  • Mitwirkung bei der Auswahl der Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit

                             

Rechte und Pflichten

Auch über Rechte und Pflichten klärt das Bayerische Datenschutzgesetz auf:

  • Verschwiegenheitspflicht
    Die Datenschutzbeauftragten sind zur Verschwiegenheit über Personen verpflichtet, die ihnen in ihrer Eigenschaft als behördliche Datenschutzbeauftragte Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst, soweit sie nicht davon durch diese Personen befreit werden (Art. 25 Abs. 4 Satz 3 BayDSG).
  • Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit
    Der Datenschutzbeauftragte verfügt über kein Weisungsrecht gegenüber der verantwortlichen Stelle. Die volle Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes liegt somit bei der ihn beschäftigenden Stelle.
  • Appellationsrecht
    Der behördliche Datenschutzbeauftragte kann sich in Zweifelsfällen nach Art. 25 Abs. 3 Satz 3 BayDSG unmittelbar an den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden.
  • Zugriffsbefugnisse
    Gemäß Art. 25 Abs. 4 BayDSG haben behördliche Datenschutzbeauftragte die Aufgabe, auf die Einhaltung des BayDSG und anderer Vorschriften über den Datenschutz in der öffentlichen Stelle hinzuwirken.

  • Unterstützungspflicht der Behörde
    Die Behörde hat den Beauftragten für den Datenschutz bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm, soweit möglich, Hilfspersonal sowie geeignete Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.

                          

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