Der Datenschutzbeauftragte stellt sich vor
Gemäß Art. 37 DSGVO muss jede Behörde einen behördlichen Datenschutzbeauftragten benennen
Herr Markart ist der behördliche Datenschutzbeauftragte des Landratsamtes Würzburg, seine Vertretung ist Herr Agne.
Hinweise des behördlichen Datenschutzbeauftragten zur Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung im Landratsamt Würzburg finden Sie unter www.landkreis-wuerzburg.de/datenschutz.
Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
Der bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD) fasst die vielseitigen Aufgaben eines behördlichen Datenschutzbeauftragten gemäß Bayerischem Datenschutzgesetz zusammen:
- Die Aufgaben des behördlichen Datenschutzbeauftragten ergeben sich aus Art. 39 DSGVO.
- Zu diesen Aufgaben gehört es, die Einhaltung des Datenschutzrechts in der Behörde zu überwachen.
- Beratung betroffener Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten und der Wahrnehmung der Betroffenenrechte (Art. 38 Abs. 4 DSGVO).
- Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden (Art. 39 Abs. 1 Buchst. d und e DSGVO).
Rechte und Pflichten
Auch über Rechte und Pflichten klärt das Bayerische Datenschutzgesetz auf:
- Verschwiegenheitspflicht
Behördliche Datenschutzbeauftragte dürfen Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer Funktion anvertraut wurden, und die Identität der mitteilenden Personen nicht ohne deren Einverständnis offenbaren (Art. 12 Abs. 2 BayDSG).
- Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit
Der Datenschutzbeauftragte verfügt über kein Weisungsrecht gegenüber der verantwortlichen Stelle. Die volle Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes liegt somit bei der ihn beschäftigenden Stelle.
- Appellationsrecht
Bei örtlich nicht lösbaren Problemen kann der behördliche Datenschutzbeauftragte den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz um Beratung ersuchen, umgekehrt ist er seinerseits Anlaufstelle für den Landesbeauftragten.
- Zugriffsbefugnisse
Darüber hinaus ist der behördliche Datenschutzbeauftragte dafür zuständig, die Einhaltung des Datenschutzrechts zu überwachen. Dazu gehört auch, die Strategien zu überwachen, die die Behörde zum Schutz personenbezogener Daten getroffen hat. - Unterstützungspflicht der Behörde
Die Behörde hat den Beauftragten für den Datenschutz bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm, soweit möglich, Hilfspersonal sowie geeignete Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.
Zum Weiterlesen
- “Der behördliche Datenschutzbeauftragte“ auf: Bayerischer Landesbeauftragter für den Datenschutz (BayLfD)
- Datenschutzreform 2018 auf: Bayerischer Landesbeauftragter für den Datenschutz (BayLfD)
- Datenschutz im Landkreis Würzburg