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Reisen mit Betäubungsmitteln

Bei Reisen in Vertragsstaaten des Schengener Abkommens

Für Bürgerinnen und Bürger aus den Vertragsstaaten des Schengener Abkommens gelten folgende Regelungen: Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens kann die Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln erfolgen, sofern eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens mitgeführt wird. 

Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln (Schengen-Raum)

            

Bei Reisen in Länder außerhalb des Schengen-Raums

Um Betäubungsmittel auch bei Reisen in andere Länder (außerhalb des Schengener Abkommens) mitnehmen zu können, rät die Bundesopiumstelle Patientinnen und Patienten, nach dem Leitfaden für Reisende des Internationalen Suchtstoffkontrollamtes (INCB) zu verfahren.

Hiernach sollten sich Patientinnen und Patienten von der/dem verschreibenden Ärztin/Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen lassen, welche Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise enthält. Es bestehen keine international harmonisierten Bestimmungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln auf Reisen außerhalb des „Schengen-Raums“. Vor allem außerhalb des „Schengen-Raums“ müssen deshalb die nationalen Bestimmungen des jeweiligen Ziel- oder Transitlandes berücksichtigt werden. Reisenden ist dringend anzuraten, die Rechtslage in dem zu bereisenden Land vor Antritt der Reise abzuklären. Einige Länder verlangen zusätzlich Importgenehmigungen, schränken die Menge der mitzuführenden Betäubungsmittel ein oder verbieten die Mitnahme von bestimmten Betäubungsmitteln sogar generell. 

Bescheinigung für Reisende mit Betäubungsmitteln (Länder außerhalb des Schengen-Raums)

  

Wichtiger Hinweis: Sowohl das Formular für den Schengener Raum als auch das Formular für andere Länder muss von der zuständigen Behörde (= Gesundheitsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Arzt/die Ärztin seinen/ihren Sitz hat) beglaubigt werden.

Für die Beglaubigung müssen Sie im Landratsamt einen Termin vereinbaren (gesundheitsamt@lra-wue.bayern.de, Tel.: 0931 8003-5960 oder -5961). 

Hierbei sind folgende Punkte zu beachten: 

  • Beglaubigt werden können nur Bescheinigungen, die vollständig und sachlich richtig ausgefüllt sind. Wir empfehlen die Bescheinigung daher rechtzeitig bei uns vorzulegen, damit wir Sie ggf. auf fehlende/fehlerhafte Angaben hinweisen können
  • Für jedes Betäubungsmittel muss ein eigenes Dokument ausgestellt werden
  • es müssen alle Felder vollständig ausgefüllt werden
  • es muss die Gesamtwirkstoffmenge, die mitgeführt werden soll, eingetragen werden
  • die verschriebenen Betäubungsmittel dürfen für max. 30 Tage mitgenommen werden (danach Verschreibung durch einen Arzt vor Ort)  – bitte auch die Bestimmungen vor Ort bzw. des Transitlandes beachten
  • vor allem außerhalb des „Schengen-Raums“ müssen die nationalen Bestimmungen des jeweiligen Ziel- oder Transitlandes berücksichtigt werden
  • Bringen Sie für die Beglaubigung Ihren Pass oder Ihren Personalausweis mit (bei Beglaubigungen für Bescheinigungen von Kindern den Pass oder den Personalausweis Ihres Kindes)
  • die Beglaubigung ist kostenpflichtig (Gebühr 10€, pro Person und Reise) 

Stand 25.03.2024

Alle Infos unter: BfArM - Reisen mit Betäubungsmitteln