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Verkehrswesen

Die Straßenverkehrsordnung stellt allgemein verbindliche Verhaltsregeln auf, die in Einzelfällen durch Verkehrsregelungen ergänzt werden. Genau das ist die Aufgabe der Straßenverkehrsbehörden.

Sie leisten damit einen unverzichtbaren Beitrag zur Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr.

                                    
                                     

Zuständigkeiten der Straßenverkehrsbehörden

Untere Straßenverkehrsbehörden

sind ansässig bei

  • Autobahndirektionen: zuständig für Autobahnen.
  • Landratsämtern & Rathäusern von Städten: für Bundes-, Staats- u. Kreisstraßen zuständig.
Gern stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen in Würzburg für Fragen zur Verfügung.


Örtliche Straßenverkehrsbehörden

sind ansässig bei den bayerischen Gemeinden. Sie sind innerhalb ihres Gemeindegebietes zuständig für

  • die Gemeindestraßen,
  • öffentliche Feld- u. Waldwege,
  • beschränkt öffentliche Wege,
  • Eigentümer- und Privatwege, sofern dort öffentlicher Verkehr stattfindet.

Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen direkt an Ihre Gemeinde.

 

Ansprechpartner & Formulare

Sie haben Fragen zu diesen Themen oder benötigen den entsprechenden Antrag? Dann sind Sie hier richtig. Bitte nutzen Sie die Formulare nur, wenn Sie Landkreisbewohner*in sind.

Güterkraftverkehr

Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Nicht erlaubnispflichtig ist der so genannte Werkverkehr - der Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens unter bestimmten Voraussetzungen.

Bitte fordern Sie den Antrag bei einem unserer Sachbearbeiter an, alle anderen Unterlagen können Sie hier herunterladen.

Ihre Ansprechpartner:

Frau Schulz (in Würzburg), Frau Böhm (in Ochsenfurt)

Formulare:

 

Ausnahmegenehmigung für Großraum-/Schwerverkehr

Bitte beachten Sie: Anträge sind bis spätestens 14 Tage vor Transportbeginn persönlich oder per Fax bei uns einzureichen.

              

Großraumverkehr

Eine Ausnahmegenehmigung für den Straßenverkehr ist dann erforderlich, wenn Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen eingesetzt werden

  • bei denen die Ladung zu hoch oder zu breit ist
  • die Ladung nach hinten oder nach vorne zu weit hinausragt.

Das bedeutet, dass die Abmessungen der Fahrzeuge ohne Ladung den Vorgaben der StVZO entsprechen. Hier geht es also um handelsübliche Fahrzeuge, bei denen ausschließlich die Ladung ausschlaggebend ist.

Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen

  • Fahrzeuge und Ladung zusammen dürfen
    • nicht breiter als 2,55 Meter und
    • nicht höher als 4 Meter sein.
  • Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,50 Meter
    • nicht nach vorne über das Fahrzeug hinausragen.
    • bei Zügen nicht über das ziehende Fahrzeug hinausragen.
  • Der Ladungsüberstand nach vorne darf
    • bis 0,50 Meter über das Fahrzeug betragen.
    • bei Zügen bis zu 0,50 Meter über das ziehende Fahrzeug betragen.
  • Nach hinten darf die Ladung 1,50 Meter hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis maximal 100 Kilometer bis zu 3 Meter.
    Die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt.
  • Sattelkraftfahrzeuge (Zugmaschine mit Sattelanhänger) dürfen nicht länger als 16,50 Meter sein, wenn die höchstzulässigen Teillängen des Sattelanhängers
    • Achse Zugsattelzapfen bis zur hinteren Begrenzung 12 Meter und
    • vorderer Überhangradius 2,04 Meter nicht überschritten werden.
  • Kraftfahrzeuge dürfen nicht länger als 18 Meter sein.
  • Zugmaschinen mit Anhängern dürfen nicht länger als 18,75 Meter sein.

           

Schwerverkehr

Wenn Sie ein Fahrzeug oder eine Fahrzeugkombination in Verkehr bringen möchten, bei welchem/r

  • das Fahrzeug selbst die zulässigen Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte überschreitet oder
  • das Sichtfeld des Fahrzeugführers eingeschränkt ist und/oder
  • die Ladung die zulässigen Längen-, Breiten- oder Höhenmaße überschreitet,

dann benötigen Sie eine Erlaubnis zur übermäßigen Straßenbenutzung.

Diese Erlaubnis wird von uns, der Unteren Straßenverkehrsbehörde, erteilt. Zusätzlich ist eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO durch die Regierung der Oberpfalz, (Telefon 0941-56800330, Ansprechpartner Fr. Wenzel, Hr. Schober, Hr. Wenninger) zu erteilen, falls das Fahrzeug selbst die zulässigen Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte überschreitet.

Falls sich der Firmensitz oder eine Zweigniederlassung im Landkreis Würzburg befindet oder die genehmigungspflichtige Fahrt im Landkreis beginnt, so kann der Antrag zur Genehmigung persönlich oder per Fax 14 Tage vor Transportbeginn bei uns eingereicht werden.

Nach Einholung der Zustimmung und Stellungnahmen der zuständigen Behörden (Anhörstellen) wird der Genehmigungsbescheid erteilt.
       

Ihre Ansprechpartner

Frau Schulz (in Würzburg), Herr Braig (in Ochsenfurt)
            

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Sonn- und Feiertagsfahrverbot für LKW

Ein Lastkraftwagen ist jedes Fahrzeug, dass von der Bauart und Einrichtung für die Beförderung von Gütern geeignet ist.

  • An Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0:00 Uhr bis 22:00 Uhr dürfen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
  • In der Ferienreisezeit (1.7. bis 31.8 eines Jahres) dürfen an Samstagen in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen auf den in der Ferienreiseverordnung definierten Hauptdurchgangsstrecken nicht verkehren.
  • Sobald ein Lkw als Zugfahrzeug gemeinsam mit einem Anhänger verwendet wird, kommt es weder beim ziehenden Lkw noch beim Anhänger auf ein zulässiges Gesamtgewicht an. Hier unterliegt vielmehr jegliche Kombinationen aus Lkw und Anhänger dem Fahrverbot.

Bei Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen sowie in der Ferienreisezeit wird ein strenger Prüfungsmaßstab angewendet.

Wirtschaftliche Interessen können für sich alleine genommen nicht für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ausschlaggebend sein.

Ihre Ansprechpartner:

Frau Schulz (nördlicher Landkreis), Frau Böhm (südlicher Landkreis)

Formulare:

 

Gefahrgut-Transporte

Grundsätzlich sind gem. § 35 a Abs. 1 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) gefährliche Güter auf den Bundesautobahnen zu befördern.

Fahrten außerhalb von Bundesautobahnen, beispielsweise zum Be- und Entladeort, bedürfen der Genehmigung des Landratsamts.

Ihre Ansprechpartnerin:

Frau Schulz, Frau Böhm

 

Taxi- und Mietwagenverkehr

Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen und Kraftfahrzeugen unterliegt den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und ist somit genehmigungspflichtig.

Ihre Ansprechpartner:

Frau Böhm (nördlicher Landkreis),Herr Kaltenecker (südlicher Landkreis)

Formulare & Merkblätter:

 

Fahrschul- und Fahrlehrer-Erlaubnisse

Die Erteilung von Fahrschul- und Zweigstellenerlaubnissen sowie von Fahrlehrerscheinen obliegt dem Landratsamt.

Für detaillierte Auskünfte nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf.

Ansprechpartnerin

Frau Böhm, Herr Kaltenecker

Formulare:

 

Fahrtenbuchauflagen

Sollte nach Verkehrszuwiderhandlungen der Fahrzeugführer nicht zu ermitteln sein, kann der Fahrzeughalter gem. § 31a StvZO verpflichtet werden, für ein oder mehrere Fahrzeuge und für einen begrenzten Zeitraum ein Fahrtenbuch zu führen.

Dieses Fahrtenbuch ist dem Landratsamt in regelmäßigen Abständen zur Kontrolle vorzulegen.

Ihr Ansprechpartner:

Frau Schulz

 

Straßen- und Wegerecht

Vom Straßenverkehrsrecht streng zu unterscheiden ist das Wegerecht.

Während die Straßenverkehrsordnung den Verkehr auf den Straßen regelt (und auch reine Privatstraßen erfasst, auf denen tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet), befasst sich das Wegerecht mit den Straßen selbst. Allerdings nur mit den im Rechtssinn öffentlichen, also durch behördlichen Akt förmlich gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen.Wegerechtlich unterliegen diese nur dem Privatrecht.

Für Bundesautobahnen und Bundesstraßen bestimmen sich die Rechtsverhältnisse an den öffentlichen, gewidmeten Straßen und Wegen nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG). Für alle übrigen öffentlichen Straßen und Wege nach den Straßengesetzen der Länder. In Bayern ist dies das 1958 erlassene Bayer. Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG).

Das Straßen- und Wegerecht befasst sich hauptsächlich mit dem Bau und der Unterhaltung der öffentlichen Straßen und Wege, ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung (Gemeingebrauch und Sondernutzung), ihren Bestandteilen und ihre Einteilung in Straßenklassen. Nach letzterer bestimmt sich auch, wer Straßenbaulastträger ist.

Ihr Ansprechpartner:

Herr Beck

 

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit/Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten.

Ge- und Verbote im Straßenverkehr werden gegenüber den Verkehrsteilnehmern durch das Aufstellen entsprechender Verkehrszeichen kenntlich gemacht.

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

Abgesehen von der Anordnung von Tempo 30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Rechtsgüter erheblich übersteigt.

Abweichend dürfen Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs auch angeordnet werden, soweit dadurch erhebliche Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse (zum Beispiel durch Maut-Erhebung) beseitigt oder abgemildert werden können.

Gefahrzeichen dürfen nur angebracht werden an Stellen, an denen

  • es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist
  • an denen ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann
  • an denen auch nicht mit ihr rechnen muss.

 Ansprechpartner:

Herr Beck (Würzburg), Frau Küsel (Ochsenfurt)

 

Schulwegsicherheit

Die Sicherheit unserer Kinder auf ihrem Schulweg zu gewährleisten, ist eine Aufgabe mit hohen Anforderungen.

Sowohl die Polizei mit ihren Verkehrserziehern als auch die Straßenverkehrsbehörden beim Landratsamt bzw. bei den Kommunen sorgen dafür, dass unsere Kinder wieder gesund nach Hause kommen.

Die Rücksichtsnahme auf die schwächsten Verkehrsteilnehmer – Kinder, Hilfsbedürftige und ältere Menschen – ist in der Straßenverkehrsordnung besonders hervorgehoben. Sie stehen damit unter besonderem Schutz des Gesetzes.

Zielsetzung für die Schulwegsicherheit:

  • Gefahrenpunkte erkennen
  • den Schulweg planen
  • den Schulweg eventuell bautechnisch verbessern
  • den Schulbusverkehr planen und gestalten
  • das Schulumfeld gestalten

In erster Linie sind die jeweiligen örtlichen Verkehrsbehörden mit ihren Verkehrssicherheitsbeauftragten für die Aufstellung eines Schulwegplans verantwortlich. Polizei und Landratsamt unterstützen sie dabei.

Ihr Ansprechpartner:

Herr Beck

 

Baustellen- und Arbeitsstellenabsicherung

Als Bau- und Arbeitsstellen an Straßen werden solche Stellen bezeichnet, bei denen Verkehrsflächen vorübergehend für Arbeiten abgesperrt werden.

Anlass hierfür können Arbeiten an der Straße selbst, Arbeiten neben oder über der Straße, Arbeiten an Leitungen in oder über der Straße sowie Vermessungsarbeiten sein.

Vor Beginn der Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr (auch Fußgänger- und Radfahrverkehr) auswirken, müssen die Unternehmer bestimmte Vorbereitungen treffen, wie die Einholung von Anordnungen für die Absperrung und Sicherung der Arbeitsstellen sowie über notwendige Verkehrsbeschränkungen, -verbote und Umleitungen.

Dazu ist bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde rechtzeitig, möglichst zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten, ein Antrag auf Arbeiten im Straßenraum zu stellen. Die Straßenverkehrsbehörde erstellt daraufhin die entsprechend der Örtlichkeit angepasste verkehrsrechtliche Anordnung.

Ihre Ansprechpartner:

Frau Böhm, Herr Kaltenecker (nördlicher Landkreis), Herr Braig (südlicher Landkreis)

Formulare:


Bitte beachten Sie:

Für Arbeiten im Straßenbereich von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen ist der Abschluss eines Nutzungsvertrages mit dem Staatlichen Bauamt, Fachbereich Straßen, Telefon 0931/39200, erforderlich.

 

Hindernisse auf der Fahrbahn

Eine Ausnahmegenehmigung zur Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsgrund benötigen Sie zum Beispiel bei

  • der Aufstellung eines Baugerüsts
  • Lagern von Baumaterial
  • Aufstellung eines Bau-Gerätewagens
  • Aufstellen eines Containers
  • Aufstellen eines Bauzauns

Ihre Ansprechpartner:

Frau Böhm und Herr Braig

Formulare:

Befahren gesperrter Straßen

Eine Ausnahmegenehmigung ist zu beantragen

  • zum Befahren gesperrter Waldwege, zum Beispiel bei Wallfahrten
    Dies gilt nur nach vorheriger Genehmigung durch die Bayer. Staatsforsten

  • bei für bestimmte Verkehrsteilnehmer, wie Motorradfahrer, gesperrten Straßen

Ihre Ansprechpartnerin:

Frau Böhm (nördlicher Landkreis), Herr Braig (südlicher Landkreis)

 

Umzüge, Sportveranstaltungen, Straßenfeste, Wallfahrten

Veranstaltungen, bei denen die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, sind erlaubnispflichtig.

Grundsätzlich ist das immer dann der Fall, wenn die Benutzung der Straße, des Geh- und/oder des Radweges für den Verkehr eingeschränkt wird - sei es aufgrund der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder aufgrund der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge.

Mögliche genehmigungspflichtige Veranstaltungen:

  • motorsportliche Veranstaltungen
  • Rennen mit Kraftfahrzeugen
  • Radtouristikveranstaltungen (Teilnehmeranzahl mehr als 50 Personen)
  • Volksmärsche, Volksläufe
  • Umzüge, Prozessionen
  • Straßenfeste, Märkte

Ist für die Veranstaltung eine Sperrung einzelner Straßenabschnitte erforderlich, so wird zusätzlich eine verkehrsrechtliche Anordnung nötig. Bitte klären Sie vor der Antragstellung mit der örtlichen Verkehrsbehörde ab, ob diese die Anordnung vollzieht, da Privatpersonen oder Vereine keine Berechtigung zum Aufstellen von Verkehrszeichen haben.

Bitte legen Sie zusätzlich zum Antrag eine Versicherungsbescheinigung für die Veranstaltung über die Höhe der Mindestversicherungssumme vor.

Ihre Ansprechpartner:

Frau Schulz (nördlicher Landkreis), Herr Kaltenecker (südlicher Landkreis)

Formulare:

 

Parkerleichterung

Für folgende Personengruppen kann die Verkehrsbehörde Ausnahmen der Vorschriften über das Halten und Parken im öffentlichen Straßenverkehr erteilen:

  • Handwerker oder Handelsvertreter, die ihr Fahrzeug als Werkstattfahrzeug bzw. für schwere Lasten in der Nähe des Einsatzortes benötigen
  • im sozialen Dienst tätige Personen, die eine größere Zahl von hilfs- und pflegebedürftigen Menschen betreuen

Bitte beachten Sie:

Die Befreiung von der Gurtanlegepflicht und die Ausgabe von Behinderten-Parkausweisen sind Angelegenheit der örtlichen Verkehrsbehörden in Ihrer Gemeinde oder Stadt.

Ihre Ansprechpartner:

Frau Böhm (Würzburg), Herr Braig (Ochsenfurt)

Formulare:

 

Werbeanlagen

Werbung durch Bild, Schrift oder Ton ist außerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können.

Auch durch innerörtliche Werbung darf der Verkehr innerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

Einrichtungen,

  • die Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen gleichen,
  • mit ihnen verwechselt werden können oder
  • deren Wirkung beeinträchtigen können,
dürfen dort nicht angebracht oder verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können.

Werbung in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ist unzulässig.

Die Zulässigkeit von Werbung innerhalb geschlossener Ortschaften wird durch die örtliche Verkehrsbehörde in Ihrer Gemeinden/Stadt festgelegt. Eventuell vorhandene Plakatierungssatzungen der Gemeinden/Städte sind zu beachten.

Unerlaubt aufgestellte Werbung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld ab 60 Euro belegt werden.

Ihr Ansprechpartner:

Frau Böhm

 

 

Erst mal informieren?

Im Bürgerservice A bis Z finden Sie ausführliche Erklärungen zu allen Dienstleistungen, die unsere Straßenverkehrsbehörde anbietet.

 

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