Seiteninhalt

Staatsangehörigkeit und Einbürgerung

Das Landratsamt Würzburg kümmert sich um den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, das Ausstellen von Staatsangehörigkeitsausweisen und Negativbescheinigungen sowie um den Verzicht auf die deutsche Staatsbürgerschaft.


Das Landratsamt Würzburg ist nur für Sie zuständig, wenn Sie im Landkreis Würzburg wohnen.

Sollten Sie im Stadtgebiet Würzburg wohnen, kontaktieren Sie bitte die Stadt Würzburg.

Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit

Sie sind bereits deutscher Staatsangehöriger und können ein Sachbescheidungsinteresse für die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nachweisen? 

Dann kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail. Weitere Informationen finden Sie hier.

Einbürgerung

Die Bearbeitung einer Einbürgerung dauert im Moment mindestens drei Jahre, Tendenz steigend. Durch die Vielzahl der Anfragen können wir Ihnen leider keine individuelle Prognose zur voraussichtlichen Bearbeitungszeit geben.

Voraussetzungen

Für eine Einbürgerung müssen grundsätzlich diese Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Geklärte Identität und Staatsangehörigkeit nachgewiesen mit einem Nationalpass
  • Grundsätzlich 5-jähriger rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
  • Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehörige eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eines Aufenthaltstitels des Aufenthaltsgesetzes (von der Einbürgerung ausgeschlossen sind folgende Aufenthaltstitel §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c)
  • Bekenntnis zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
  • keine verfassungsfeindlichen Betätigungen
  • gesicherter Lebensunterhalt (in der Regel kein Bezug von öffentlichen Leistungen wie Bürgergeld und Grundsicherung)
  • Straflosigkeit
  • ausreichende deutsche Sprachkenntnisse mind. auf dem Niveau B1
  • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
  • Gewährleistung der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse, insbesondere keine gleichzeitig bestehenden Ehen mit mehreren Ehegatten

Ob Sie alle Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen, können Sie über den Quick-Check herausfinden.

Wichtiger Hinweis zur Identitätsklärung

Die Anforderungen an den Identitätsnachweis sind mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2025 (Az.: 1 C 27.24) verschärft worden. Die Regelung betrifft nicht nur neue Anträge, sondern auch bereits laufende Verfahren zur Einbürgerung. Betroffene Personen müssen daher gegebenenfalls damit rechnen, zur Beantragung eines Nationalpasses aufgefordert zu werden. Dies gilt auch für Personen mit anerkanntem Flüchtlingsstatus.

Weitere Informationen


Antragstellung

Im Falle eines positiven Ergebnisses beim Quick-Check, reichen Sie bitte den Antrag vollständig als Online-Antrag ein. Hierfür ist das Anlegen einer BayernID erforderlich. Die Anmeldung mit Benutzername und Passwort ist hier ausreichend.

Nehmen Sie sich für den Online-Antrag genug Zeit und füllen Sie ihn vollständig und gewissenhaft aus.

Bitte laden Sie im Online-Antrag folgende Unterlagen hoch:

  • gültiges Ausweisdokument (Nationalpass und ggf. internationaler Reiseausweis)
  • gültige Aufenthaltserlaubnis (trifft nicht auf EU-Staatsangehörige zu)
  • Nachweis über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (siehe Fragen & Antworten)
  • Nachweis über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung (siehe Fragen & Antworten)
Voraussetzungen prüfen   Online beantragen 

Hinweise:

  • Sobald Ihre Anfrage bzw. Ihr Antrag zur Bearbeitung ansteht, werden wir noch weitere Unterlagen anfordern.
  • Die eingereichten Unterlagen (wie Identitätsnachweise, Sprachzertifikate sowie Bescheinigung über die Teilnahme am Einbürgerungstest und Test Leben in Deutschland) werden auf Echtheit überprüft. Fälschungen zeigen wir konsequent bei der Polizei an.

Daneben ist gemäß § 35 a StAG bei festgestellter arglistiger Täuschung die Einbürgerung des Betreffenden für die Dauer von zehn Jahren ausgeschlossen.

  • Die lange Wartezeit hat nichts damit zu tun, dass Ihre Unterlagen eventuell nicht vollständig sind. Die Wartezeit entsteht durch das seit Jahren sehr große Einbürgerungsinteresse.
  • Jeder Einbürgerungsinteressent ab 16 Jahren, muss einen eigenen Antrag stellen.
  • Anträge auf Einbürgerung können nicht persönlich im Landratsamt abgeholt werden, hier verweisen wir auf die Möglichkeit einen Online-Antrag zu stellen. Ein Antragsformular wird Ihnen erst zur Verfügung gestellt, sobald Ihre Anfrage zur Bearbeitung ansteht.  
  • Online-Anträge werden nicht bevorzugt bzw. schneller bearbeitet.
  • Sollten Sie die Voraussetzungen doch nicht erfüllen, ist die Rücknahme oder Ablehnung des Antrags kostenpflichtig.

Dauer und Kosten

Bearbeitungszeit

Aufgrund der sehr hohen Anzahl an Anträgen und Anfragen sowie der Komplexität der zu prüfenden Unterlagen beträgt die Wartezeit momentan mindestens drei Jahre, Tendenz steigend

Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen ab, da diese Bearbeitungskräfte binden und die Bearbeitung allenfalls weiter verzögern. Die Prognose der Wartezeiten ist unverbindlich. Änderungen sind vorbehalten.

Das eigentliche Einbürgerungsverfahren dauert durchschnittlich drei bis vier Monate, in Einzelfällen auch länger.

Auslaufende Ausweisdokumente/Aufenthaltstitel, geplante Auslandsreisen, Berufschancen sowie anstehende Immobilienkäufe sind grundsätzlich keine Gründe für eine bevorzugte Behandlung.

Wir weisen darauf hin, dass die Beauftragung eines Rechtsbeistands nicht zu einer schnelleren Bearbeitung eines Einbürgerungsantrags führt. Auch ist die Erhebung einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGo zwar möglich, führt jedoch ebenfalls nicht zu einer schnelleren Bearbeitung.

Gebühren

Erwachsene: je Antrag 255 Euro

Minderjähriges Kind ohne eigenes Einkommen, das mit mindestens einem Elternteil zusammen eingebürgert wird: 51 Euro ansonsten bei alleiniger Einbürgerung 255 Euro

Kontakt

Für weitere Fragen und um uns Ihr Einbürgerungsinteresse mitzuteilen, können Sie uns auch per E-Mail (deutschwerden@lra-wue.bayern.de) kontaktieren. Geben Sie in diesem Fall zwingend folgende Angaben an:

  • Vollständiger Name, Adresse, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit aller Personen, die eingebürgert werden sollen
  • Sprachnachweis B1 oder höher, Einbürgerungstest oder Test Leben in Deutschland bzw. deutscher Schulabschluss vorhanden? Wenn ja, bitte als PDF anhängen. Wir verweisen hier auf die Positivliste des Bayerischen Innenministeriums.
  • Welcher aktuellen Beschäftigung gehen Sie nach?

 Anfragen zur Einbürgerung werden nur per E-Mail oder per Online-Antrag angenommen. Eine persönliche Vorsprache ist grundsätzlich nicht möglich und auch nicht notwendig. 

Fragen und Antworten

Muss ich meine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben?

​ Sie können Ihre bisherige Staatsangehörigkeit weiterhin behalten. Allerdings kann es sein, dass Sie nach den Gesetzen des Landes Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit diese automatisch verlieren, wenn Sie in Deutschland eingebürgert werden. Bitte informieren Sie sich diesbezüglich bei der für Sie zuständigen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat).

Wann muss ich die Einbürgerungsgebühr bezahlen?

Der Zeitpunkt der Zahlung ist abhängig von der Art der Antragstellung.

  • Onlineantrag

Wenn Sie einen Online-Antrag stellen, erfolgt die Bezahlung für alle einzubürgernde Personen noch vor dem Absenden des Antrags. Mit Ausnahme von Ehepartner und volljährigen Kindern, da diese einen eigenen Antrag stellen müssen.

  • Papierantrag

Wenn Sie die Einbürgerung per Papierantrag stellen, dann erhalten Sie am Ende des Einbürgerungsverfahrens eine gesonderte Rechnung.

Wie kann ich meine Sprachkenntnisse nachweisen?

Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse können Sie wie folgt nachweisen:

  • "Zertifikat Deutsch" oder ein gleichwertiges Sprachdiplom auf dem Sprachniveau B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
  • vierjähriger Besuch einer deutschsprachigen Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse)
  • Erwerb eines Mittelschulabschlusses oder eines gleichwertigen deutschen Schulabschlusses
  • Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule)
  • erfolgreicher Abschluss eines deutschsprachigen Studiums an einer Hochschule oder Fachhochschule oder einer deutschen Berufsausbildung

Kann ich vom Erbringen des Sprachnachweises befreit werden?

Der Nachweis über die erforderliche Sprachkompetenz ist nicht erforderlich, wenn Sie diese Voraussetzung aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung, Behinderung oder altersbedingten Einschränkung nicht erfüllen können. In diesem Fall ist ein fachärztliches Gutachten sowie eine Bestätigung des zertifizierten Prüfungsträgers vorzulegen, die bestätigen, dass eine angepasste Sprachprüfung nicht durchführbar ist. Ein Schreiben des Hausarztes bzw. Facharztes reicht nicht aus.

Kein Befreiungsgrund ist, wenn Sie bereits seit langer Zeit in Deutschland leben, hier Familie haben, mit einem/er deutschen Staatsbürger/in verheiratet sind und schon lange einem Beruf nachgehen.

Wie kann ich Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung nachweisen?

Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland können nachgewiesen werden durch:

  • einen erfolgreichen Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule
  • eine abgeschlossene Ausbildung in einem Lehrberuf
  • ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer deutschen Hochschule in den Bereichen Rechts- und Gesellschaftswissenschaften, Sozialwissenschaften und Politologie.
  • Einbürgerungstest oder Test Leben in Deutschland. Der Einbürgerungstest kann bei den Volkshochschulen abgelegt werden. Der Test Leben in Deutschland wird im Rahmen eines Integrationskurses, auf Anordnung der Ausländerbehörde, erworben.

Kann ich vom Erbringen eines Nachweises über die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung befreit werden?

Der Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse ist nicht erforderlich, wenn Sie diese Voraussetzung aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung, Behinderung oder altersbedingten Einschränkung nicht erfüllen können. In diesem Fall ist ein fachärztliches Gutachten vorzulegen. Ein Schreiben des Hausarztes bzw. Facharztes reicht nicht aus.

Kein Befreiungsgrund ist, wenn Sie bereits seit langer Zeit in Deutschland leben, hier Familie haben und schon lange einem Beruf nachgehen.

Kann ich eingebürgert werden, wenn ich zu einer Strafe verurteilt wurde?

Verurteilungen, die zu einer Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten führen und zur Bewährung ausgesetzt wurden, beeinträchtigen die Einbürgerung nicht. Mehrere Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen sind in diesem Zusammenhang zusammenzuzählen.

Unabhängig vom Strafmaß ist eine Einbürgerung ausgeschlossen, wenn die Verurteilung auf eine rechtswidrige, antisemitische, rassistische oder sonst menschenverachtende Tat zurückzuführen ist. Ebenso ist eine Einbürgerung nicht möglich, wenn gegen Sie aufgrund Ihrer Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung verhängt wurde. Zudem kann kein Einbürgerungsverfahren durchgeführt werden, solange ein laufendes Ermittlungsverfahren gegen Sie besteht; in diesem Fall muss der Ausgang der Ermittlungen abgewartet werden

Weitere Informationen