Naturschutz und Landschaftspflege (FB 51)
Natur und Landschaft schöpfen im Landkreis Würzburg aus dem Vollen. Weinberge, naturnahe Laubwälder, Streuobstwiesen und Magerrasen machen die Region zu einem reichen Kulturraum. Der Erhalt dieser Vielfalt ist wichtig für Mensch und Tier.
Die Untere Naturschutzbehörde im Landratsamt sorgt für den Vollzug der Naturschutzgesetze. Die Fachkräfte sind an Genehmigungsverfahren beteiligt und geben Stellungnahmen ab, damit naturschutzfachliche Belange bei Bauprojekten oder Flurbereinigungsverfahren Berücksichtigung finden. Sie koordinieren Landschaftspflegemaßnahmen, setzen Artenschutzprojekte um und bringen ihre Kompetenzen ins Flächenmanagement ein. Auch berät das Team die Landkreisgemeinden bei ihrer Bauleitplanung und steht allen Bürgerinnen und Bürgern bei artenschutzrechtlichen Fragestellungen als fachkundiger Ansprechpartner zur Verfügung.
Herr Pabst leitet die Untere Naturschutzbehörde.
Ansprechpartner & Information
Im Bürgerservice A bis Z finden Sie die wichtigsten Dienstleistungen der Naturschutzbehörde.
Welcher Ansprechpartner Ihre Gemeinde betreut, finden Sie hier.
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Artenschutz bei Beseitigung und Sanierung von Gebäuden
Bitte beachten Sie, dass die baurechtliche Genehmigungsfreiheit nicht von der Einhaltung anderer gesetzlicher Vorschriften entbindet. Die untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Würzburg möchte Sie deshalb hiermit über die relevanten Vorgaben des Artenschutzrechts bei Beseitigung (Abbruch) und Sanierung von Gebäuden informieren.
Hintergrund:
Alte Gebäude beherbergen in ihren Rissen, Mauerspalten, Dächern und Kellern häufig Tierarten, die nach dem Bundesnaturschutzgesetz unter besonderem oder strengem Schutz stehen.
Zu diesen Tierarten gehören zum Beispiel:
- Gebäudebrüter:
Rauchschwalbe (im Gebäude), Mehlschwalbe (außen am Gebäude), Haussperling, Hausrotschwanz, Mauersegler, Schleiereule, Dohle, Turmfalke
- Gebäudebewohnende Säugetiere:
Zwergfledermaus, Breitflügelfledermaus, Braunes Langohr, Großes Mausohr und andere Fledermausarten, Siebenschläfer
- Gebäudebewohnende Insektenart:
Hornissen
Rechtliche Grundlagen:
Nach § 44 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist es verboten,
- wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
- wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören,
- Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten (z. B. Quartiere von Fledermäusen in Dächern, Mauerspalten oder Felsenkellern; Vogelnester) aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Verstöße gegen die vorgenannten Verbotstatbestände des Artenschutzrechts stellen eine Ordnungswidrigkeit (Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro) oder sogar eine Straftat dar (§§ 69-71a BNatSchG).
Was das für Ihren Abbruch / Ihre Sanierung bedeutet:
Als Vorhabenträger oder Bauherr sind Sie dafür verantwortlich, dass durch das Vorhaben keine geschützten Tierarten oder deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten in Mitleidenschaft gezogen werden. Vor Ausführung der Arbeiten müssen ggf. gesetzlich vorgesehene Ersatzmaßnahmen getroffen werden, um den Fortbestand der Fortpflanzungs- und Ruhestätten sicherzustellen und eine unabsichtliche Tötung von den besonders und streng geschützten Tieren zu verhindern.
Lassen Sie das Gebäude deshalb rechtzeitig durch eine Fachperson mit Erfahrung bei der Erfassung von Fledermäusen und Gebäudebrütern auf das Vorkommen von besonders oder streng geschützten Arten überprüfen!
Eine eigene Prüfung von Rissen, Mauerspalten, Dächern und Kellern ist nicht ausreichend, da Fortpflanzungs- und Ruhestätten ohne geschultes Auge häufig nicht als solche erkannt werden. Ein Übersehen der entsprechenden Strukturen kann für die Tiere fatal enden und für Sie ernste rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Wir stehen Ihnen gerne beratend zur Seite, damit Sie Ihren Gebäudeabbruch bzw. Ihre Gebäudesanierung rechtssicher planen und ausführen können! Die Kontaktdaten des für Ihre Gemeinde zuständigen Ansprechpartners finden Sie hier.
Bäume, Hecken, Gebüsche und Co. schneiden: Wann ist das im Landkreis Würzburg erlaubt?
Das Umweltamt am Landratsamt Würzburg erklärt, in welchem Zeitraum welcher Rückschnitt erlaubt ist
Hecken, Bäume, Gebüsche und andere Gehölze sind aus vielen Gärten im Landkreis Würzburg nicht wegzudenken. Für Gartenbesitzerinnen und –besitzer sorgen sie für Schatten, für Tiere sind sie beliebte Wohnstätten. Natürlich müssen sie von Zeit zu Zeit auch gepflegt werden. Doch was ist eigentlich wann erlaubt? Das Umweltamt am Landratsamt Würzburg erklärt die rechtlichen Rahmenbedingungen.
Wann sind Baumfällungen und Schnittmaßnahmen an Gehölzen erlaubt?
Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze dürfen grundsätzlich in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden. Ein starker Rückschnitt für eine Umgestaltung des Gartens ist in diesem Zeitraum beispielsweise nicht möglich.
Welches Gesetz regelt das?
Im Bundesnaturschutzgesetz ist bundesweit einheitlich festgelegt, dass Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden dürfen. Zusätzlich gilt in der freien Natur: Hier darf grundsätzlich nichts gerodet, abgeschnitten, gefällt oder auf sonstige Weise erheblich beeinträchtigt werden.
Warum gibt es diese Regelung?
Die Vorschrift dient dem Artenschutz. Tiere, vor allem Vögel, suchen im Frühjahr nach Brutplätzen und finden in Hecken und Gebüschen geeignete Stellen, um ihre Nester zu bauen.
Gibt es Ausnahmen für kleinere Pflegeschnitte?
Im Hausgarten sind ganzjährig Schnittmaßnahmen möglich, wenn der Artenschutz durch vorherige Kontrollen auf Nester und andere Habitate eingehalten werden kann.
Das Gesetz erlaubt ganzjährig auch einen „schonenden Form- und Pflegeschnitt“. Auch hier gilt es, vor allen Maßnahmen an Gehölzen eigenverantwortlich zu überprüfen, ob es artenschutzrechtliche Eingriffe geben könnte. Hinweise darauf geben zum Beispiel Nester, Baumhöhlen und -spalten oder starkes Totholz. Besonders in immergrünen Pflanzen fallen Nester kaum auf.
Gibt es weitere Sonderregelungen?
Einige Gemeinden besitzen eine Baumschutzverordnung, die weitergehende Regelungen enthalten kann. Außerdem existieren zahlreiche Schutzgebiete (zum Beispiel Naturdenkmäler, Naturschutzgebiete) mit weiteren Regelungen zu Gehölzen. Zu vielen Verboten gibt es aber gesetzliche Ausnahmen.
Nähere Informationen zu den gesetzlichen Regelungen finden Sie auf der Internetseite:
https://www.landkreis-wuerzburg.de/Naturschutz
Hilfe bei Problemen mit Wespen und Hornissen
Sie haben Probleme mit Wespen oder Hornissen auf der Terrasse oder unter dem Dach?
Helfen kann Ihnen in solchen Fällen AKAN, der Arbeitskreis Arten- und Naturschutz e.V.
Er ist kompetenter Ansprechpartner bei Fragen rund um Wespen, Hummeln und Hornissen. Sein Arbeitsschwerpunkt besteht darin, Konflikte zwischen Mensch und wild lebenden Tieren im häuslichen Bereich zu lösen.
Bei Bedarf kümmert sich AKAN gegen eine Gebühr um das artgerechte Versetzen von Wespen- oder Hornissennestern, ggf. in Koordination mit der unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Würzburg.
Die ehrenamtlich bestellten Wespen- und Hornissenberater erreichen Sie
- per E-Mail: Akan.eV@web.de oder
- telefonisch: 0176 56 70 20 30.
Betroffene aus dem Landkreis Würzburg werden um vorrangige Kontaktaufnahme per E-Mail gebeten.
Folgende Angaben sollte Ihre Nachricht enthalten:
- Anschrift des betroffenen Grundstücks
- Telefonnummer unter der zurückgerufen werden kann
- Kurze Schilderung der Situation
Haben Sie sich an die o.g. Beratungsnummer gewandt, beachten Sie bitte:
Ein Wespen- und Hornissenberater ruft Sie zurück, wenn Sie nicht direkt jemanden erreichen. Ein Anruf genügt: Die Berater arbeiten die Anfragen in der Reihenfolge des Eingangs ab.
Bitte beachten Sie, dass es in der Hochsaison zu Wartezeiten kommen kann.
Anlegen von Blühflächen und insektenfreundlichem Grünland
Die Untere Naturschutzbehörde informiert:
Nachdem mittlerweile eine Reihe von Anfragen bzgl. der Anlage von Blühflächen und insektenfreundlichem Grünland von Kommunen an die untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Würzburg herangetragen wurden, möchten wir Ihnen im Folgenden einige Hinweise zu diesem Thema an die Hand geben:
Grünland
- Ist die Fläche bereits eine kommunale Grünfläche, ist eine Aufwertung hin zu einem arten- und blütenreichen sowie insektenfreundlichen Grünland mit einer angepassten Pflege möglich. Die Umstellung von Mulch-Mahd auf eine Mahd zu einem geeigneten Schnittzeitpunkt mit Abfuhr des Mahdguts sowie eine Schnitthöhe von mindestens 10 cm kann bereits eine erhebliche Verbesserung für Insekten bewirken. Hier wäre ein Schnittzeitpunkt nach dem Aussamen der Blühpflanzen im Zeitraum zwischen Anfang und Mitte Juli notwendig. Ein weiterer Schnitt sollte sich am Aufwuchs orientieren und frühestens acht Wochen nach dem ersten Schnitt stattfinden.
Das Mahdgut sollte vor dem Abräumen zwei bis drei Tage auf der Fläche verbleiben, sodass vorkommende Insekten fliehen können. Es sollten mindestens 20 % der Fläche als Altgrasstreifen stehen bleiben und erst beim nächsten Mähdurchgang entfernt werden. So sind noch genügend Strukturen zum Schutz und als Versteckmöglichkeiten für Heuschrecken, Zikaden und Ähnlichem vorhanden. Bei einer ausreichenden Flächengröße, kann auch eine extensive Beweidung den Reichtum an Blühpflanzen und Insekten langfristig erhöhen. Durch eine extensive Beweidung kann ein kleinflächigeres Mosaik unterschiedlicher Entwicklungs- und Blühstadien entstehen und so ein langfristiges Nahrungs- und Versteckangebot belassen werden - Handelt es sich um artenarmes Grünland, welches fast ausschließlich aus Gräsern besteht, so kann mithilfe einer streifenweisen Ansaat von gebietsheimischen (autochthonen) und standortgerechten Grünlandmischung (Verhältnis Blühpflanzen : Gräser 70:30) dem Blütenreichtum nachgeholfen werden. Je nach Umfang und Ausprägung der Maßnahme ist ggf. ein Antrag auf Grünlanderneuerung beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu stellen. Der Umbruch von Dauergrünland ist zu vermeiden.
Acker
- Wird eine Fläche bislang als Acker genutzt, kann dieser durch die Ansaat von gebietsheimischen Mischungen zu einem artenreichen Extensivgrünland oder zu einer Blühfläche entwickelt werden. Ein Vorteil, den das Extensivgrünland gegenüber einer Blühfläche aufweist, ist, dass lediglich einmal eingesät werden muss und mithilfe einer angepassten Pflege das Grünland dauerhaft erhalten werden kann. Die Blühfläche hingegen muss, je nach Mischung, spätestens alle zwei bis drei Jahre neu eingesät werden.
Bitte beachten Sie: Je nach Standort sowie dem angestrebten Entwicklungsziel sind spezifische Saatmischungen notwendig. Aus diesem Grund ist keine allgemein gültige Empfehlung möglich. Bitte verwenden Sie keine gebietsfremden Standardblühmischungen, da diese die einheimische Flora und ggf. auch die Fauna negativ beeinträchtigen können und setzen Sie sich im Zweifel mit dem Landschaftspflegeverband Würzburg oder der unteren Naturschutzbehörde Würzburg in Verbindung. Wir stehen Ihnen bei der Entwicklung und Aufwertung kommunaler Freiflächen gerne beratend zur Verfügung. Für naturschutzfachliche Ausgleichsflächen, die Bestandteil eines Genehmigungs-verfahrens waren, gelten die Festsetzungen zur Herstellung und Pflege der Flächen des jeweiligen Bescheides bzw. der Planfeststellungsunterlagen.
Sonderfall Wegränder, Böschungen und Ranken
1. Nährstoffarme Bereiche mit schwach ausgeprägtem Bewuchs sollten nur einmal pro Jahr im Spätherbst oder im zeitigen Frühjahr vor der Vegetationsperiode gemäht werden.
2. Nährstoffreiche Bereiche mit starkem Bewuchs sollten zweimal jährlich gemäht werden. Dabei sollte die erste Mahd nicht vor Mitte Juli erfolgen und nur einen schmalen Streifen von ca. 50 cm neben dem Weg erfassen. Bei der zweiten Mahd im Spätherbst sollte dann über die gesamte Breite gemäht werden, wobei auch hier das Belassen von Altgrasstreifen sowie eine Schnitthöhe von 10 cm sinnvoll ist.
3. Die beiden Seiten eines Weges sollten nicht gleichzeitig, sondern im zeitlichen Abstand von drei bis vier Wochen gemäht werden. Alternativ können die Wegränder auch abschnittsweise gemäht werden.
4. Das Mahdgut sollte vor dem Abräumen etwa zwei bis drei Tage auf der Fläche verbleiben, sodass vorkommende Insekten fliehen können.
Weitergehende Informationen zu diesem Thema finden Sie auch unter
http://www.bluehpakt.bayern.de/bluehpakt/index.htm
Naturschutzwächter
Elf ehrenamtliche Naturschutzwächter im Landkreis (davon seit Mai 2014 eine Frau) sorgen mit Leib und Seele dafür, dass weiterhin alles im grünen Bereich bleibt.
Aufgabe der Naturschutzwacht ist in erster Linie das vorbeugende Tätigwerden, wie das Aufklären der Bevölkerung über naturschutzfachliche Zusammenhänge, Förderung der Bewusstseinsbildung für Naturschutz und Landschaftspflege sowie die Funktion als Ansprechpartner der Bevölkerung, der Verbände und der Fachbehörden.
Aber auch die Kontrolle der Einhaltung von naturschutzrechtlichen Verboten und Auflagen gehört zu den Aufgaben der Naturschutzwächter. Damit unterstützen, entlasten und ergänzen die Naturschutzwächter die Arbeit des amtlichen Naturschutzes.
MainMuschelkalk
Die Naturschutzbehörde koordiniert das Projekt LIFE+MainMuschelkalk im Landkreis Würzburg.
LIFE+ ist ein Förderprogramm der Europäischen Union zur finanziellen Unterstützung von Umwelt- und Naturschutzprojekten in so genannten Flora-Fauna-Habitat-Gebieten (FFH-Gebiete, Schutzgebietsnetz „Natura 2000“ in der europäischen Union). Die EU übernimmt dabei etwa die Hälfte aller anfallenden Kosten bei einem Gesamtbudget von über 2,5 Millionen Euro.
Ziel des Projekts ist die Sicherung der FFH-Gebiete auf Muschelkalk entlang von Main, Saale und Wern auf 4.670 ha als Verbundachse zwischen Mittelmeer und den südosteuropäischen Steppen. Als Projektpartner haben sich die Landkreise Main-Spessart, Bad Kissingen und Würzburg, die Stadt Würzburg sowie das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zusammengeschlossen.
Der Bayerische Naturschutzfonds finanziert das Projekt mit. Im Landkreis Würzburg wurden Maßnahmen in den Gemeinden Leinach, Thüngersheim, Güntersleben, Veitshöchheim, Winterhausen, Sommerhausen und Ochsenfurt durchgeführt.
Weitere Informationen finden Sie unter MainMuschelkalk.de.
Das Aufgabenspektrum der Unteren Naturschutzbehörde
- Natur- und Artenschutzrecht
- Landschaftspflege
- An- und Verkauf von Grundstücken zum Zweck des Naturschutzes
- Bewirtschaftung und Unterhaltung der für Zwecke des Naturschutzes beschafften Grundstücke einschließlich Erhaltung der Verkehrssicherheit
- Biodiversitätsberatung
- Streuobstberatung
- Führung Ordnungswidrigkeitenverfahren für das gesamte Umweltamt
Wir nehmen Sie mit an unseren Arbeitsplatz
Die Bayerische Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege hat in Zusammenarbeit mit einem Filmteam einen Beitrag über die Arbeit des amtlichen Naturschutzes in den Landkreisen Würzburg und Main-Spessart gedreht. Dabei führt die Gebietsbetreuerin der "Trockengebiete auf Muschelkalk" und Mitarbeiterin am Landschaftspflegeverband Würzburg, Christiane Brandt, durch spektakuläre Landschaften und zeigt, dass trocken und mager nicht gleich langweilig ist.