Aufenthaltstitel und Reiseausweise
Die folgenden Dokumente werden seit September 2011 in der Regel als elektronischer Aufenthaltsittel (eAT) erteilt:
- Aufenthaltserlaubnis
- Niederlassungserlaubnis
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
- Blaue Karte EU
- Aufenthaltskarte und die
- Daueraufenthaltskarte
Wichtiger Hinweis für Unternehmen, die Geflüchtete aus der Ukraine beschäftigen
Die Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG für Geflüchtete aus der Ukraine wurden per Verordnung für ukrainische Staatsangehörige um ein Jahr bis zum 4. März 2027 verlängert. Für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine gilt die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse in der Regel nur für Personen mit unbefristetem Aufenthaltstitel für die Ukraine, für Familienangehörigen von ukrainischer Staatsangehörigen oder Personen mit internationalen Schutzstatus.
Eine Neuausstellung der Aufenthaltserlaubnis ist aufgrund der Verordnung nicht nötig bzw. vom Gesetzgeber grundsätzlich nicht vorgesehen.
Auch im Falle eines neuen Passes erfolgt derzeit keine Neuausstellung.
Auf Wunsch kann betreffenden Personen bei Vorsprache eine Bestätigung über die Fortgeltungswirkung ausgestellt werden. Bei einer eventuell nötigen Prüfung erfolgt die Ausstellung nach Bearbeitungsabschluss.
Benötigte Unterlagen zur Abholung von Aufenthaltstiteln und Reiseausweisen
Die folgenden Unterlagen bringen Sie bitte zum Termin in Ihrer Ausländerbehörde mit:
- einen gültigen Pass oder Personalausweis
- ggf. vorhandene Aufenthaltstitel
- ggf. ausgefüllte Vollmacht
- Nachweis über die bereits eingezahlte Gebühr
Im Einzelfall können weitere Unterlagen benötigt werden.
Terminvereinbarung
Bitte vereinbaren Sie Ihren Termin online - ganz bequem in wenigen Schritten und 24 Stunden am Tag möglich:
zur Online-Terminvereinbarung des Ausländeramts
Ihre Ansprechpartner für Aushändigungen und Abholungen
Folgende Mitarbeitende stehen Ihnen bei Nachfragen zu angelieferten Aufenthaltstiteln zur Verfügung und kümmern sich um die Ausgabe von vorbereiteten Dokumenten. Welcher Kollege/welche Kollegin für Sie zuständig ist, ergibt sich aus dem Familiennamen des Antragstellers.
- A, B, C, D, E, F, G, H: Herr Alkabir
- I, J, K, L, M, N, O, P, Q: Frau Toprak-Sönmez
- R, S, T, U, V, W, X, Y, Z: Frau Wiener